{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2015-10-20","aktenzeichen":"4 StR 182/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 182/15\n\nvom\n20. Oktober 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2015 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 30. September 2014 wird mit der\nMaßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung dieses Angeklagten im Fall II.24 der Urteilsgründe wegen Diebstahls zu der Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Diebstahls in vier Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten\nDiebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Sachbeschädigung und\nwegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie Maßnahmen nach §§ 69, 69a\nStGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner\nauf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat\nin dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Fällen II.23 und 24 der\nUrteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n3 a) Nach den Feststellungen zu den beiden genannten Fällen montierte\nder Angeklagte A. mit drei weiteren Mittätern in der H.\nstraße in B. die Kennzeichen und\nvon fremden Fahrzeugen ab, um die Nummernschilder bei der nachfolgenden\nTat II.25 der Urteilsgründe an die dabei eingesetzten Tatfahrzeuge anzubringen.\n\n4 b) Entgegen der Auffassung der Strafkammer steht die Wegnahme der\nbeiden genannten Kennzeichen zueinander nicht im Verhältnis der Tatmehrheit;\nes liegt nur eine Diebstahlstat vor. Der Angeklagte und seine Mittäter haben die\nKennzeichen vor demselben Anwesen am selben Tattag – ersichtlich in einem\nZug – an sich gebracht. In einem solchen Fall liegt eine natürliche Handlungseinheit vor (vgl. zu Pkw-Aufbrüchen BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 – 4 StR\n166/96, NStZ 1996, 493, 494; Beschluss vom 24. November 2010 – 2 StR\n519/10, NStZ-RR 2011, 111).\n\n5 c) Der Senat lässt daher die Verurteilung wegen Diebstahls im Fall II.24\nder Urteilsgründe entfallen.\n\n6 d) Die gegen den Angeklagten A. verhängte, auf einem\n„straffen Strafzusammenzug“ beruhende Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund vier Monaten wird hiervon nicht berührt. Der Senat schließt im Blick auf die\nbestehen bleibenden Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten (Einsatzstrafe), einem Jahr, vier Monaten und zweimal drei Monaten Freiheitsstrafe\naus, dass das Landgericht eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als zwei Jahre\n\nund vier Monate festgesetzt hätte, wenn es in den Fällen II.23 und 24 der\nUrteilsgründe zutreffend von einer Diebstahlstat ausgegangen wäre.\n\n7 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n8 3. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und\nAuslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nMutzbauer Roggenbuck Cierniak\n\nRiBGH Dr. Franke ist infolge\nUrlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-20/4-str-182-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-20/4-str-182-15","retrieved":"2026-10-24 07:55:14.694497+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-10-20/4-str-182-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2015-10-20","dockets":["4 StR 182/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.10.2015 – 4 StR 182/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-20/4-str-182-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 30. September 2014 wird mit der\nMaßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung dieses Angeklagten im Fall II.24 der Urteilsgründe wegen Diebstahls zu der Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/69","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"69","label":"§ 69 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/69a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"69a","label":"§ 69a StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:14.694497+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}