{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2015-10-15","aktenzeichen":"IX ZR 170/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 170/14\nvom\n\n15. Oktober 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape\nund die Richterin Möhring\n\nam 15. Oktober 2015\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nGrund- und Teilurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nCelle vom 9. Juli 2014 wird auf Kosten der Beklagten mit der\nMaßgabe zurückgewiesen, dass es in Nr. 2 des Urteilstenors statt\n\"Schäden ..., welche der Klägerin wegen des Unfalls vom 15. April\n2013 ... entstehen werden\" heißt \"Schäden ..., welche der Klägerin\nwegen des Unfalls vom 15. September 2007 ... ab dem 15. April\n2013 entstehen werden\".\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n98.975,33 €.\n\nGründe:\n\n1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1\nZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen\nErfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert\ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\n2 Die behauptete Obersatzabweichung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hält sich bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit im Rahmen der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1988\n- VI ZR 15/88, VersR 1989, 109; vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00,\nNJW 2001, 2092, 2093; vom 18. November 2014 - VI ZR 141/13, VersR 2015,\n193 Rn. 21 ff). Es weicht auch nicht von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Schleswig (VersR 71, 414) und des Oberlandesgerichts Frankfurt\n(VersR 1996, 126) ab. Die Sachverhalte unterschieden sich in einem wesentlichen Punkt. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils ist der Geschädigte\nzwar in einem Nachbarschaftsverhältnis tätig geworden. Er hatte jedoch keine\ngegenüber dem Schädiger überlegende Gefahreneinsicht. Soweit die Beklagte\ndies (wenn auch wenig substantiiert) behauptet hatte, hat sie diesen streitigen\nVortrag nicht unter Beweis gestellt.\n\n3 Die behaupteten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte zwar dazu, das Vorbringen der Beteiligten\nzur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen.\nGrundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass sie diesen Pflichten nachgekommen sind, auch wenn sie das Vorbringen nicht ausdrücklich beschieden\nhaben. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist erst dann verletzt,\nwenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Vorgetragenen nicht nachgekommen ist (BGH,\nBeschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 8). Aus\nArt. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB\n214/10, NZI 2011, 540 Rn. 13). Dass das Oberlandesgericht den Vortrag des\nBeklagten zu dem Laufsteg auf dem Dach und zu den Kenntnissen der Beteilig-\n\nten von den Risiken beachtet hat, ergibt sich schon aus den Ausführungen im\nunstreitigen und streitigen Sachverhalt. Das Berufungsgericht musste in dem\nunstreitig vorhandenen Laufsteg keine, wenn auch nur unzureichende, Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 BGV C 22 sehen. Im Rahmen\nder Prüfung, ob dem Schädiger subjektiv ein schwerer Vorwurf zu machen war,\nmusste es deswegen nicht hierauf eingehen. Streitigen, nicht unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten durfte es nicht berücksichtigen.\n\n4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2\nHalbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.\n\n5 2. Soweit das Berufungsgericht im Feststellungsausspruch das Datum\ndes Unfalls mit dem 15. April 2013 statt mit dem 15. September 2007 angegeben und den Beginn des Feststellungsausspruchs nicht ausgesprochen hat,\nhandelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO\njederzeit von Amts wegen - auch vom Rechtsmittelgericht - berichtigt werden\nkann. Nach den Gründen des Berufungsurteils sollte die Beklagte antragsge-\n\nmäß verurteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - XI ZR 365/09,\nWM 2011, 876 Rn. 19).\n\nKayser Vill Lohmann\n\nPape Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Hannover, Entscheidung vom 21.01.2014 - 20 O 120/13 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 09.07.2014 - 3 U 41/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-15/ix-zr-170-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-15/ix-zr-170-14","retrieved":"2026-10-24 08:00:57.743331+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-10-15/ix-zr-170-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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