{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2015-10-13","aktenzeichen":"IV ZR 288/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 288/14\nvom\n\n13. Oktober 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller\n\nam 13. Oktober 2015\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Köln vom 11. Juli 2014 wird gemäß\n§ 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n6.211,41 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite\n(Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nic ht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat d ie\nParteien mit Beschluss vom 8. September 2015 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend B ezug genommen.\n\n2 Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 30. September 2015 gibt\nkeine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.\n\n3 Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die Europarechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, begründet\ndies im Streitfall keine Pflicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof der\nEuropäischen Union, da es auf diese Frage hier nicht entscheidungse rheblich ankommt. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss näher au sgeführt hat, wäre es dem Kläger, der trotz Belehrung darüber, dass er\nden Vertrag nicht zustande kommen lassen musste, diesen bis zum Widerspruch über mehrere Jahre durchgeführt hat, wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswi drigkeit des Policenmodells auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Eur opäischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten\ndes Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.\n\n4 Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die B erücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben auch in der\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (siehe\nim Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202,\n102 Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015\n- 1 BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang\nmit dieser Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil aaO; vgl. auch BVerfG\naaO).\n\n5 Soweit die Revision geltend macht, es sei unionsrechtlich ung eklärt, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale\nVorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt\ndies zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des\nGrundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher\nRechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung di eser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtspr echung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen\n(BVerfG aaO Rn. 32 m.w.N.).\n\n6 Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc htigen auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die\npraktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und\nZweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und\nDritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Vers icherungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im\nStreitfall, dass d. VN, der dem geltenden nationalen Recht entsprechend\nordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, d en Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen gleichwohl in\n\nVollzug gesetzt und ihn über mehrere Jahre durchgeführt hat (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015,\n876 Rn. 13 f.).\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Karczewski\n\nLehmann Brockmüller\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 07.07.2010 - 26 O 609/09 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 11.07.2014 - 20 U 100/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-13/iv-zr-288-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-13/iv-zr-288-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:41.018353+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-10-13/iv-zr-288-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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