{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2015-10-08","aktenzeichen":"4 StR 86/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR 86/15\n\nvom\n\n8. Oktober 2015\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 2015, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Mutzbauer\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck,\nRichter am Bundesgerichtshof\nCierniak,\nDr. Franke,\nBender\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. November 2014 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Feststellungen zu der der Maßregelanordnung\nzugrundeliegenden rechtswidrigen Tat bleiben jedoch aufrechterhalten.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels und die der Beschuldigten\ndadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet\nsich die Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n2 1. Nach den Feststellungen leidet die zur Tatzeit 53 Jahre alte Beschuldigte seit vielen Jahren an einer „paranoiden-halluzinatorischen Psychose“.\nNach ihrem Erleben wurde sie 1985 in den Niederlanden vergewaltigt. Ob diese\nVergewaltigung tatsächlich stattgefunden hat, konnte aus psychiatrischer Sicht\nnicht geklärt werden. „Der Vergewaltiger“ prägt ihr Krankheitsbild; sie hört seine\nStimme, sieht ihn und findet Zeichen von ihm auf der Straße. Im Jahr 1993 hielt\nsie sich erstmals freiwillig in der psychiatrischen Abteilung der E.\n\nKliniken in G. auf. 1995 wurde sie dort erneut behandelt, nachdem\nsie ihre Medikamente abgesetzt und eine Tasse nach ihrer Mutter geworfen\nhatte. 2005 begab sie sich in das El. -Krankenhaus in G. , als\nsie nach dem Absetzen ihrer Medikamente spürte, dass sie kurz davor stand,\ndas Mobiliar zu zertrümmern. 2011 war sie wiederum in den E. Kliniken in stationärer Behandlung.\n\n3 Die Beschuldigte bewohnte zur Tatzeit bereits seit 20 Jahren eine eigene\nWohnung in einem Mehrfamilienhaus in der Gr. straße in G. .\nIhren Nachbarn ist sie in dieser Zeit nicht durch Besonderheiten aufgefallen.\nZwei bis drei Monate vor der Tat hatte die Beschuldigte ihre Medikamente abgesetzt, weil diese zu einem Tremor im Arm geführt hatten.\n\n4 Am Abend des 10. Juni 2014 sah die Beschuldigte fern. Die Geräusche\naus dem Fernseher nahm sie als Stimmen wahr, die ihr Befehle gaben. Sie\nwurde aggressiv und bekam Angst. An ein Ausschalten des Fernsehers dachte\nsie nicht; vielmehr nahm sie einen Hammer und schlug ein Loch in den Bildschirm. Sie beschloss, dass entweder sie oder „der Vergewaltiger“ „draufgehe“.\nSie verschüttete einen Liter Terpentinersatz in ihrer Wohnung und zündete diesen an. Dann verließ sie die Wohnung mit ein paar Sachen und ihrem Meerschweinchen, die sie zuvor in eine Tasche gepackt hatte. Dass andere Menschen durch den Brand zu Schaden kommen könnten, war ihr egal. Hausbewohner alarmierten die Polizei und die Feuerwehr, die den Brand löschte. Im\nSchlafzimmer der Beschuldigten war die Matratze verbrannt, das Bett beschädigt. In allen Räumen hatte sich Ruß niedergeschlagen; wegen der notwendigen Renovierungsarbeiten war die Wohnung für mehrere Tage nicht bewohnbar.\n\n5 Das Landgericht hat die Tat als vollendete schwere Brandstiftung gemäß\n§ 306a Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative StGB gewertet. Durch die starke Verrußung\nsei die Wohnung für eine beträchtliche Zeit unbewohnbar gewesen, so dass ein\nteilweises Zerstören eines für das Wohnen von Menschen bestimmten Gebäudeteils vorliege. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB lägen nicht vor. Zwar\nsei davon auszugehen, dass die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten bei der Begehung der Anlasstat aufgrund einer akuten Phase der\nbei ihr seit vielen Jahren bestehenden und zuletzt medikamentös unbehandelten „paranoiden-halluzinatorischen Psychose“ aufgehoben gewesen sei, doch\nkönne ihr die für eine Unterbringung erforderliche Gefahrenprognose nicht gestellt werden.\n\n6 2. Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n7 Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf allerdings\nnur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für\nneuerliche schwere Störungen des Rechtsfriedens besteht. Dass der Täter trotz\nbestehenden Defekts lange Zeit keine Straftaten begangen hat, ist regelmäßig\nein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten. Andererseits kann aber auch schon eine erste Straftat belegen, dass der\nTäter für die Allgemeinheit gefährlich ist. Ob dies der Fall ist, muss aufgrund\neiner umfassenden Würdigung der Person des Täters, seines Vorlebens und\nder Symptomtat unter Ausschöpfung der erreichbaren Beweismittel geprüft\nwerden (BGH, Urteil vom 17. November 1999 – 2 StR 453/99, BGHR StGB\n§ 63 Gefährlichkeit 27). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil\nnicht gerecht.\n\n8 a) Das Urteil ist in einem wichtigen Punkt lückenhaft. Das Landgericht ist\nden beiden Sachverständigen bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit der Beschuldigten in vollem Umfang gefolgt. Bei der Prüfung der Gefährlichkeit der\nBeschuldigten sind die Sachverständigen, die eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung befürwortet haben, davon ausgegangen, dass die Beschuldigte aufgrund des Wahnerlebens sich zukünftig aggressiv verhalten werde. Ob die Sachverständigen unter „aggressivem Verhalten“ Handlungsweisen\nwie die früher aufgetretenen – das Werfen einer Tasse nach einem Menschen\noder die Zerstörung von (eigenem) Mobiliar – verstehen oder ob sie darüber\nhinausgehende Handlungsweisen – wie im vorliegenden Fall eine schwere\nBrandstiftung – erwarten und ob das Landgericht ihnen auch insoweit folgt, ist\nin diesem Zusammenhang nicht erläutert worden. Der Tatrichter, der in einer\nschwierigen Frage den Rat eines Sachverständigen in Anspruch genommen hat\nund der diese Frage im Widerspruch zu dem Gutachten lösen will, muss aber\ndie Darlegungen des Sachverständigen im Einzelnen wiedergeben, insbesondere dessen Stellungnahme zu den Gesichtspunkten, auf welche das Gericht\nseine abweichende Auffassung stützt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 20. März\n2008 – 4 StR 5/08 Rn. 6 und vom 16. Dezember 1992 – 2 StR 440/92, BGHR\nStPO § 261 Sachverständiger 5 jeweils mwN).\n\n9 b) Zum anderen lässt das Landgericht bei seiner Würdigung, die Annahme der Sachverständigen könne die Gefährlichkeitsprognose nicht tragen,\naußer Acht, dass der Sachverständige Prof. Dr. L. – dem es sich angeschlossen hat – der Ansicht war, die Beschuldigte werde bei Nichteinnahme der\nMedikamente wieder wahnhaft agieren. Unter diesen Umständen begegnet die\nAnnahme des Landgerichts, es gebe keine Anhaltspunkte für eine erneute produktiv-psychotische Episode und damit einhergehende schwerwiegende Straftaten, durchgreifenden Bedenken. Dies gilt auch für die Einschätzung der Straf-\n\nkammer, dass eine „Steigerung in Form von aggressivem Verhalten oder sonstigen Ausfällen“ nicht bestehe. Eine solche Steigerung liegt offensichtlich mit\nder Anlasstat vor.\n\n10 3. Über die Unterbringung und deren Vollstreckung muss deshalb erneut\nentschieden werden. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu der der\nMaßregelanordnung zugrundeliegenden schweren Brandstiftung können jedoch\naufrechterhalten bleiben.\n\nMutzbauer Roggenbuck Cierniak\n\nFranke Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-08/4-str-86-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-08/4-str-86-15","retrieved":"2026-10-24 07:55:14.660776+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-10-08/4-str-86-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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