{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2015-10-01","aktenzeichen":"V ZB 55/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 55/15\n\nvom\n\n1. Oktober 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2015 durch die\nRichterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der\n2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 18. Februar 2015\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht\nerhoben.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n500 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Räumung einer Grundstücksfläche. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil\ndes Amtsgerichts zurückgewiesen, da die erforderliche Beschwer von 600 €\nnicht erreicht sei; angesichts der Formulierung des erstinstanzlichen Antrags\nund des Berufungsantrags sei es ganz überwiegend wahrscheinlich, dass die\n\nzu räumende Fläche 20 m2 nicht überschreite. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n2 Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte\nRechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n3 1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den für die Entscheidung\nmaßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Dies gilt auch für einen Beschluss,\ndurch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht. Nach § 577 Abs. 2\nSatz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem\nSachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen\ntatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der\nLage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung\nnicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und\ndie Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. zum Ganzen\nSenat, Beschluss vom 18. April 2013 – V ZB 81/12, juris, mwN).\n\n4 2. So verhält es sich hier. In der angefochtenen Entscheidung fehlt eine\nDarstellung des Sachverhalts, des konkreten Begehrens der Klägerin, insbesondere eine Angabe, aus welchem Grund sie die Räumung welcher konkreten\nGrundstücksfläche verlangt, des Ausgangs des erstinstanzlichen Verfahrens\nund des mit der Berufung verfolgten Rechtsschutzziels. Dadurch bleibt der\n\nStreitgegenstand unklar. Die Erwähnung des vorangegangenen Streitwertbeschlusses vom 30. Januar 2015 vermag die fehlenden Feststellungen nicht zu\nersetzen, da er ebenfalls keine Angaben zum Sach- und Streitstand enthält.\n\n5 3. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, unter\nBerücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens, insbesondere des Hinweises der Rechtsbeschwerde, dass nach dem übereinstimmenden Parteivortrag im Berufungsverfahren die zu räumende Fläche eine Größe von mindestens 24,94 m² habe, sich mit der Beschwer der Klägerin und ggf. der Sache erneut zu befassen. Sollte es bei einem Beschwerdewert von unter 600 € bleiben,\nmüsste das Berufungsgericht über die Frage der Zulassung der Berufung entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – V ZB 72/11, NJW-RR\n2012, 82 Rn. 6).\n\nIII.\n\n6 Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf\n§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach- und\n\nStreitstand hat der Senat den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt.\n\nSchmidt-Räntsch Brückner Weinland\n\nKazele Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nAG Oranienburg, Entscheidung vom 30.01.2013 - 22 C 165/11 -\nLG Neuruppin, Entscheidung vom 18.02.2015 - 4 S 24/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-01/v-zb-55-15","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-01/v-zb-55-15","retrieved":"2026-10-24 07:59:15.700334+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-10-01/v-zb-55-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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