{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2015-09-29","aktenzeichen":"1 StR 602/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 602/14\n\nvom\n29. September 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des\nSenats vom 28. Juli 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. November 2013 durch Beschluss vom 28. Juli 2015\nals unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 1. September\n2015 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.\n\n2 Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen\nGehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des\nVerurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht\ngehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen\nAnspruch auf rechtliches Gehör verletzt.\n\n3 Der Senat hat das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amts wegen geprüft und den Eintritt der Verfolgungsverjährung hinsichtlich aller Steuerstraftaten verneint. Dass auf die von der Anhörungsrüge aufgeworfenen Gesichtspunkte in der Entscheidung nicht ausdrücklich eingegangen wurde, stellt\n- insbesondere im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil - keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar.\n\n4 Der Senat hat bei seiner Entscheidung zudem das Revisionsvorbringen\ndes Verurteilten in vollem Umfang - auch im Hinblick auf die in der Anhörungsrüge näher ausgeführte Verfahrensrüge - bedacht und gewürdigt, es aber nicht\nfür durchgreifend erachtet (vgl. auch BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni\n2014 – 2 BvR 792/11, wistra 2014, 434 mwN). Darin liegt keine Verletzung\nrechtlichen Gehörs.\n\n5 Im Kern enthalten die Ausführungen des Verurteilten den Vorwurf, der\nSenat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er\nim Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden.\n\n6 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des\n§ 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - 1 StR\n207/15).\n\nRothfuß Jäger Cirener\n\nRadtke Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-29/1-str-602-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-29/1-str-602-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:11.686918+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-09-29/1-str-602-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2015-09-29","dockets":["1 StR 602/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.09.2015 – 1 StR 602/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-29/1-str-602-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des\nSenats vom 28. Juli 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":2},{"id":"StPO/465","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"465","label":"§ 465 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:11.686918+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}