{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2015-09-24","aktenzeichen":"III ZR 363/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 363/14\nvom\n\n24. September 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2015 durch\nden Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Wöstmann, Seiters und\nReiter sowie die Richterin Dr. Liebert\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil\ndes 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. Oktober 2014 gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.\n\nDer Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines\nMonats nach Zustellung dieses Beschlusses.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n2 Auf Empfehlung des für die Beklagte tätigen Zeugen C. O. zeichnete der Kläger gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau am 3. Dezember\n1996 eine Beteiligung als Kommanditist an der J. H. A. F.\nFonds 31 KG, einem geschlossenen Immobilienfonds, mit einer Einlage in Höhe\nvon 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Ebenfalls auf Empfehlung des Zeugen\n\nC. O. zeichnete der Kläger weiter am 10. September 1998 eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds M. GbR mit einer Einlage in\nHöhe von 30.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Zur Finanzierung der Beteiligungen\nnahm der Kläger Darlehen auf.\n\n3 Der Kläger behauptet Beratungs- und Prospektfehler und macht gegen\ndie Beklagte Schadensersatzansprüche geltend. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat sich zudem auf die Einrede der Verjährung berufen.\n\n4 Am 22. Dezember 2011 reichte der Kläger über seine vorinstanzlichen\nProzessbevollmächtigten bei der staatlich anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts und Mediators F. X. R. in F. einen Güteantrag\nein mit folgendem Wortlaut:\n\n\"Die Antragstellerpartei macht Ansprüche auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hintergrund sind die Beteiligungen der\nAntragstellerpartei am F. F. Nr. 31, J. H. A. KG\nund Immobilienfonds M. GbR. Die Antragstellerpartei erwarb Anteile an diesen geschlossenen Immobilienfonds. Die Antragstellerpartei hat\nAnspruch dahin, so gestellt zu werden, als habe sie die Beteiligungen nie\ngetätigt. Die Antragsgegnerin war bei diesen Beteiligungen als Anlagevermittler und –berater tätig. Die Beratung der Antragstellerpartei wurde\nvon einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin vorgenommen.\n\nDer Antragstellerpartei wurden die oben genannten Immobilienfonds vorgestellt und ihr suggeriert, es handele sich um sichere und gewinnbringende Anlagen. Nicht erläutert wurden die Risiken und Nachteile einer\nBeteiligung an diesen Immobilienfonds. Auch die Verwendung der Prospekte im Beratungsgespräch führt nicht zu einer umfassenden Aufklärung der Antragstellerpartei, da die Prospekte selbst keine ausreichenden Risikohinweise hatten.\n\nDie Emissionsprospekte zu den gegenständlichen Fondsbeteiligungen\nsind in mehreren Punkten fehlerhaft und es fehlt die Aufklärung über die\nRisiken der Fondskonzeption. Die Antragsgegnerin haftet auch für die\nProspektfehler auf Schadensersatz, da sie ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.\n\nAus diesen Beratungsfehlern resultieren die Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin aus dem mit der Antragstellerpartei geschlossenen Anlageberatungsvertrag.\n\nDarüber hinaus wurde die Antragstellerpartei von der Antragsgegnerin\nauch nicht darüber aufgeklärt, ob und in welcher Höhe diese oder der\nBerater Provisionen erhalten hat. Auch in den Prospekten findet sich\nhierzu keine klare Angabe. Ein Anlageberater, der Fondsanteile empfiehlt, muss seinen Kunden darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe\ner Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten\nvon der Fondsgesellschaft erhält. Das ist vorliegend nicht passiert.\n\nDanach war die Antragsgegnerin auf Grund der mit der Antragstellerpartei geschlossenen Beratungsverträge verpflichtet, über die Rückvergütungen aufzuklären und so den hieraus resultierenden Interessenkonflikt\noffen zu legen. Auch dies stellt eine Pflichtverletzung der mit der Antragstellerpartei geschlossenen Beraterverträge dar.\n\nDie Antragstellerpartei strebt eine gütliche Einigung mit der Antragsgegnerin an. Es wird deshalb gebeten und beantragt, die beigefügte Mehrfertigung des Güteantrages der Antragsgegnerin mit der Aufforderung zuzustellen, dem Güteverfahren beizutreten.\"\n\n5 Die Beklagte ließ sich auf das Güteverfahren nicht ein. Die Gütestelle\nstellte mit Schreiben vom 20. Juli 2012 das Scheitern des Güteverfahrens fest.\nMit Eingang vom 14. Januar 2013, der Beklagten zugestellt am 23. Januar\n2013, hat der Kläger bei dem Landgericht Würzburg Klage eingereicht, mit der\ner die Verurteilung der Beklagten hinsichtlich des F. F. 31 zur Zahlung\nvon 30.364,35 € Zug-um-Zug gegen Abtretung von Ansprüchen aus dem Treuhandvertrag und hinsichtlich des M. Fonds zur Zahlung von 10.100,50 €\nsowie Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 15.000 € Zugum-Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile begehrt hat.\n\n6 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter.\n\nII.\n\n7 Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für\ndie Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch in der Sache\nselbst keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n8 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Maßgeblich ist\ninsoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (s. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. August 2015 - III ZR 380/14, BeckRS 2015, 15051,\nRn. 7 und vom 18. Dezember 2013 - III ZR 169/13, BeckRS 2014, 01034 Rn. 2;\nBGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 f\nmwN).\n\n9 Die Grundsatzfrage, welche Anforderungen an die Individualisierung des\ngeltend gemachten Anspruchs in einem Güteantrag in Kapitalanlagefällen zu\nstellen sind, ist zwischenzeitlich höchstrichterlich - zum Nachteil des Klägers -\ngeklärt (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407\nRn. 16 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, sowie III ZR 189/14,\n191/14 und 227/14).\n\n10 2. Hiernach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass etwaige\nSchadensersatzansprüche des Klägers kenntnisunabhängig (§ 199 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 1 BGB) mit Ablauf des 2. Januar 2012 (Montag) und damit vor Erhebung der Klage im Januar 2013 verjährt sind, so dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n11 Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Güteantrag nicht den Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs entspricht und somit nicht geeignet war, die Verjährung zu\nhemmen.\n\n12 a) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete\nKapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren)\nBeratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im\nGroben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss\nauf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR\n198/14 aaO Rn. 25 mwN).\n\n13 b) Diesen Erfordernissen genügt der Güteantrag des Klägers nicht. Er\nweist keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle\nvorgelegten Einzelfall auf. Er enthält als individuelle Angaben lediglich den Namen des Klägers (als Antragstellerpartei) sowie die Bezeichnung der beiden\nAnlagefonds und nennt weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren)\nBeratungszeitraum noch den tätig gewordenen Anlageberater oder andere die\n\ngetätigte Anlage individualisierende Tatsachen. Auch das angestrebte Verfahrensziel wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Zwar ist von\n\"Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung\" sowie davon die Rede, dass\nein Anspruch geltend gemacht werde, \"so gestellt zu werden, als habe sie die\nBeteiligungen nie getätigt\". Damit bleibt jedoch offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden (und zwar: gegebenenfalls mit oder ohne Darlehenskosten?)\noder nur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der\nBeteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung)\nbegehrt wird. Zudem ist dem Güteantrag nicht zu entnehmen, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden\nauch oder gar in erster Linie in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen\nbestand, wie es hier der Fall war. Aus dem Güteantrag ergeben sich auch keine\nHinweise auf Freistellungsansprüche, wie sie der Kläger bezüglich seiner Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der F. C. Bank C. -\nC. AG geltend gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 20. August 2015 - III ZR\n373/14, WM 2015, 1807 Rn. 22). Die Art und die Größenordnung des geltend\ngemachten Anspruchs waren für die Beklagte (als Antragsgegnerin und\nSchuldnerin) nicht im Ansatz zu erkennen gewesen. Unter diesen Umständen\nwar es auch für die Gütestelle nicht möglich, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten.\n\n14 c) Mithin war der Güteantrag nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen.\nDemzufolge erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als gerechtfertigt und die Klageforderung insgesamt als unbegründet. Mangels wirksamer\nvorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist\nnach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1\n\nEGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012\n(Montag) und somit vor Erhebung der Klage im Januar 2013 abgelaufen.\n\nHerrmann Wöstmann Seiters\n\nReiter Liebert\n\nVorinstanzen:\nLG Würzburg, Entscheidung vom 28.11.2013 - 14 O 66/13 -\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 27.10.2014 - 4 U 191/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-24/iii-zr-363-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-24/iii-zr-363-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:04.545764+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-09-24/iii-zr-363-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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