{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-09-23","aktenzeichen":"2 StR 485/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 485/14\nvom\n\n23. September 2015\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n23. September 2015, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Krehl,\nDr. Eschelbach,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Ott,\nder Richter am Bundesgerichtshof\nZeng,\n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom\n21. März 2014 im Fall II.6. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels\nund die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen\n1\nwegen Körperverletzung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nacht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.\nGegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten, die zu seinen\nUngunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision der\nNebenklägerin. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin\nführen jeweils mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils im Fall II.6. seiner\nGründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte seit\n2\ndem 14. Januar 2012 eine feste Beziehung mit der damals 17-jährigen Nebenklägerin. Nachdem diese Beziehung anfangs harmonisch verlaufen war, kam es\nzunehmend zu Streitigkeiten.\n\nEin Streit entstand deshalb, weil der Angeklagte die Nebenklägerin darüber belog, dass er zu einer bestimmten Zeit habe arbeiten müssen. Der Angeklagte versetzte der Nebenklägerin dabei eine Ohrfeige. Er entschuldigte sich\nsofort und fotografierte die Wange der Nebenklägerin mit der Bemerkung, dass\neine solche Verletzung nicht mehr vorkommen werde (Fall II.1. der Urteilsgründe).\n\nIn der Folgezeit ging der Angeklagte dazu über, die Nebenklägerin in\n4\nseiner Wohnung einzuschließen. Zudem kontrollierte er sie unter anderem\ndadurch, dass er ihre Gespräche über das Mobiltelefon mithörte. In einer Viel-\n\nzahl von Fällen wurde der Angeklagte gewalttätig und schlug die Nebenklägerin. Gleichwohl setzte diese die Beziehung fort und hatte mit dem Angeklagten\nauch einvernehmlich Geschlechtsverkehr.\n\nAm 4. August 2012 kam es erneut zum Streit. Der Angeklagte packte\n5\ndie Nebenklägerin dabei am Hals, drückte sie gegen die Wand und schlug ihr\nmehrfach ins Gesicht (Fall II.2. der Urteilsgründe).\n\nIm Verlauf eines anderen Streits am 9. August 2012 schlug der Angeklagte der Nebenklägerin mit der Hand auf den rechten Oberarm, der daraufhin\nmehrere Tage lang geschwollen war (Fall II.3. der Urteilsgründe).\n\nAm 29. August 2012 packte der Angeklagte die Nebenklägerin am\n7\nOberarm und schleuderte sie herum. Sie fiel dadurch zu Boden und schlug mit\ndem Kopf gegen die Bettkante (Fall II.4. der Urteilsgründe).\n\nBei einem weiteren Streit am 19. September 2012 schlug der Angeklagte die Nebenklägerin mit der flachen Hand auf die linke Wange, was sie als\nschmerzhaft empfand (Fall II.5. der Urteilsgründe).\n\nVon Freitag, dem 21. September 2012, bis Sonntag, dem\n9\n23. September 2012, hielt sich der Angeklagte in K. auf. Beim Verlassen der\nWohnung schloss er die Nebenklägerin ein. Sie wagte es nicht, die Wohnung\ndurch ein Fenster zu verlassen. Über das Mobiltelefon konnte sie ein Gespräch\nzwischen dem Angeklagten und einer weiteren Person mithören. Sie vermutete,\ndass er dabei über die Preise für einen Bordellbesuch verhandelte. Nach seiner\nRückkehr konfrontierte sie ihn mit diesem Verdacht. Der Angeklagte schlug die\nNebenklägerin deshalb zu Boden. Danach übte er den Analverkehr mit ihr aus.\nDabei kniete die Nebenklägerin auf dem Bett und wurde vom Angeklagten entkleidet. Er führte den Analverkehr in einer Weise durch, die der Nebenklägerin\n\nSchmerzen bereitete und zu einer Blutung führte (Fall II.6. der Urteilsgründe).\nAnschließend erklärte die Nebenklägerin dem Angeklagten, dass sie nach Hause wolle. Er ließ sie in sein Auto einsteigen und fuhr los, hielt aber nach wenigen Metern sein Fahrzeug mit laufendem Motor an und erklärte, dass er sie\nnicht zu ihrem Elternhaus fahren werde. Die Nebenklägerin wollte das Fahrzeug\nverlassen und öffnete den Schultergurt und die Autotür. Daraufhin fuhr der Angeklagte plötzlich los, um sogleich wieder stark abzubremsen. Die Nebenklägerin schlug deshalb auf das Armaturenbrett und fiel anschließend aus der noch\noffen stehenden Autotür. Sie erlitt schmerzhafte Prellungen. Der Angeklagte\nund die Nebenklägerin gingen zurück zur Wohnung des Angeklagten, wo sich\ndie Nebenklägerin ins Bett legte. Obwohl sie über heftige Schmerzen klagte, rief\nder Angeklagte keinen Arzt.\n\n2. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Das Landgericht ist im\n10\nUmfang der Verurteilung der Aussage der Nebenklägerin gefolgt. Hintergründe\nzu der Beziehung wurden durch Zeugen erläutert und Hämatome bei der Nebenklägerin durch Lichtbilder bewiesen.\n\n3. Im Fall II.6. der Urteilsgründe, den das Landgericht ausschließlich als\n11\nKörperverletzung bewertet hat, ist dem Angeklagten mit der vom Landgericht\nzugelassenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft auch zur Last gelegt worden, er habe die Nebenklägerin vergewaltigt. Sie sei, nachdem er sie zu Boden\ngeschlagen hatte, von ihm an den Oberarmen hochgezogen und aufs Bett geworfen worden. Dort habe sie versucht wegzukriechen. Der Angeklagte habe\nsie wiederholt zu sich herangezogen und dann gegen ihren Willen den Analverkehr mit ihr ausgeübt.\n\n12 Insoweit hat das Landgericht indes nicht feststellen können, ob die Nebenklägerin einen dem Analverkehr entgegenstehenden Willen gebildet und der\nAngeklagte diesen erkannt hatte.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen\n13\nKörperverletzung in sechs Fällen ist unbegründet.\n\n1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind unzulässig. Sie genügen\n14\nnicht den Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\na) Der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zu Unrecht abgelehnt. Er hat aber weder den Beweisantrag noch den ablehnenden Beschluss\ndes Landgerichts mitgeteilt.\n\nb) Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe\n16\nnicht hinreichend aufgeklärt, „ob und inwieweit nun noch eine Persönlichkeitsstörung bei der Nebenklägerin vorhanden ist,“ hat er keine bestimmte Behauptung darüber aufgestellt, welche Tatsache das Landgericht hätte aufklären können und warum es sich dazu habe gedrängt sehen müssen.\n\n2. Die Sachrüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.\n17\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich auf die Angaben der Nebenklägerin gestützt, die\ndurch Lichtbilder ihrer Verletzungen und Zeugenaussagen zu den Hintergründen des Tatgeschehens abgerundet und ergänzt werden. Insoweit liegt entge-\n\ngen der Ansicht der Revision keine Beweisführung in einer Konstellation vor, in\nder ausschließlich „Aussage gegen Aussage“ steht.\n\nDie genaue Ursache der körperlichen Zusammenbrüche der Nebenklägerin und der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung hat das\nLandgericht nicht feststellen können. Es hat sich aber – sachverständig beraten – von der Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin überzeugt. Auch insoweit\nist gegen seine Beweisführung mithilfe der als glaubhaft eingeschätzten Angaben der Nebenklägerin rechtlich nichts zu erinnern.\n\nEin Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten folgt auch nicht daraus,\n20\ndass das Landgericht im Fall II.6. der Urteilsgründe einerseits eine Körperverletzung angenommen, andererseits eine Vergewaltigung nicht festgestellt hat.\nLetzteres beruht nicht darauf, dass es Zweifel an der Richtigkeit der Aussage\nder Nebenklägerin zu dem Verletzungsgeschehen hatte. Vielmehr hat es nur\nsubjektive Elemente bei Täter und Opfer hinsichtlich eines erzwungenen Analverkehrs als nicht ausreichend feststellbar angesehen.\n\nIII.\n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sind\n21\n– unbeschadet des jeweils umfassenden Aufhebungsantrags – ausweislich der\nmitgeteilten Rechtsmittelbegründungen auf Fall II.6. der Urteilsgründe und den\nGesamtstrafenausspruch beschränkt. Diese Beschränkung ist wirksam.\n\n2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, die dazu geführt hat, dass\n22\nder Angeklagte nicht – tateinheitlich mit der abgeurteilten Körperverletzung –\nauch wegen Vergewaltigung verurteilt wurde, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n23 Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn\ndas Tatgericht einen Angeklagten im Hinblick auf einen Anklagevorwurf nicht\nverurteilt, weil es Zweifel an der Tatbegehung nicht zu überwinden vermag. Die\nBeweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung\nbeschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.,\nvgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 5 StR 55/15, NStZ-RR 2015, 255).\nSo liegt es aber hier.\n\nZu dem Geschehen im Fall II.6. der Urteilsgründe hat die Nebenklägerin ausgesagt, der Angeklagte habe sie so geschlagen, dass sie zu Boden gegangen sei. Dann habe er sie hochgezogen und auf das Bett geworfen. Sie habe auf dem Bett gekniet und versucht, auf allen Vieren von ihm wegzukriechen;\ner habe sie aber an der Hüfte festgehalten, damit sie nicht weg konnte. Der Angeklagte habe sie immer wieder nach hinten gezogen. Sie sei dann wie gelähmt\ngewesen und habe es über sich ergehen lassen, dass er ihr die Hose heruntergezogen und den Analverkehr durchgeführt habe.\n\nDas Landgericht hat die Angaben der Nebenklägerin im Allgemeinen\n25\nals glaubhaft angesehen. Es hat aber ausgeführt, die Möglichkeit einer Verfälschung der Erinnerung oder einer Uminterpretation eines Geschehens in anderem Zusammenhang sei hier nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Es sei zu besorgen, dass die Nebenklägerin einen einvernehmlichen\nGeschlechtsverkehr mit einer Vergewaltigung im Zusammenhang mit dem Körperverletzungsgeschehen verwechselt habe. Ein dem Geschlechtsverkehr möglicherweise entgegenstehender innerer Wille sei jedenfalls nicht für den Angeklagten erkennbar geworden. Die Beschreibung der Tat durch die Nebenkläge-\n\nrin sei auf wenige Details beschränkt. Wie sie in die von ihr beschriebene Position auf dem Bett gekommen sei, sei von ihr nicht erklärt worden. Ein Wegkriechen und Festhalten sei als gleichsam isolierte Erinnerung nicht zuverlässig\nmitgeteilt worden. Gleiches gelte für die von der Nebenklägerin behauptete Äußerung des Angeklagten, sie solle sich nicht so anstellen und still sein. Entsprechende Äußerungen habe der Angeklagte nach der Zeugenaussage der Nebenklägerin auch in anderem Zusammenhang gemacht. Es sei deshalb nicht\nsicher, dass diese Äußerung auch bei der konkreten Tat gemacht worden sei.\nSchließlich könne diese Tat nicht isoliert betrachtet werden. Die Nebenklägerin\nhabe geschildert, dass sie in einer Reihe von Fällen nach vorangegangenem\nStreit mit dem Angeklagten gleichwohl einvernehmlich den Geschlechtsverkehr\nmit ihm ausgeübt habe.\n\nDiese Beweiswürdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n26\nDie Annahme des Landgerichts, die Darstellung der Erzwingung eines\n27\nAnalverkehrs gegen den Willen der Nebenklägerin sei von dieser nicht ausreichend detailliert beschrieben worden, ist nicht nachzuvollziehen. Es bleibt bereits offen, ob sie danach befragt wurde. Allein aus der Tatsache, dass der Bewegungsablauf, der dazu geführt hat, dass die Nebenklägerin sich in einer Position auf dem Bett befand, in der sie „auf allen Vieren“ wegzukriechen versuchte,\nnicht näher erläutert wurde, belegt noch keine Erinnerungslücke. Dabei handelt\nes sich um ein marginales Detail. Im Kontext mit dem vorangegangenen Verletzungsgeschehen liegt auch nicht lediglich „eine isolierte Erinnerung“ vor, sondern die Darstellung eines mehraktigen Geschehensablaufs. Wenn das Landgericht das übrige Geschehen am gleichen Ort zur selben Zeit als ausreichend\ndetailliert und zuverlässig beschrieben erachtet, um eine konkrete Körperverletzung aburteilen zu können, so ist nicht verständlich, warum es die Schilderung\n\nzum Kerngeschehen einer Vergewaltigung im gleichen Kontext als zweifelhaft\nbezeichnet.\n\nSchon aus dem äußeren Ablauf ergibt sich, dass die Nebenklägerin den\n28\nAnalverkehr nicht wünschte. Die Tatsache, dass die Nebenklägerin in anderen\nSituationen vor und nach dem Geschehen zu Fall II.6. der Urteilsgründe mit\ndem Angeklagten auch einvernehmlich verkehrt hat, ist ohne Aussagekraft für\nden in der konkreten Tatsituation gebildeten Willen der Nebenklägerin.\n\nDas Landgericht hat sich bei der hilfsweise in den Raum gestellten Annahme, es sei nicht sicher, dass der Angeklagte den entgegenstehenden Willen\nder Nebenklägerin erkannt habe, nicht auf eine Gesamtschau aller Umstände\ngestützt. Hatte der Angeklagte unmittelbar zuvor die Nebenklägerin zu Boden\ngeschlagen, sie dann hochgezogen und auf das Bett geworfen, ferner ihren\nVersuch wegzukriechen wiederholt durch Zurückziehen unterbunden, was im\nEinklang mit dem Anklagevorwurf auch als Anwendung von Gewalt im Sinne\nvon § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet werden könnte, so bestand auch für den\nAngeklagten kein Anlass zu glauben, die Nebenklägerin sei nunmehr alsbald\nmit der Durchführung eines Analverkehrs einverstanden.\n\nDas anschließende Geschehen im Auto, das im Anklagesatz nicht gesondert erwähnt wurde, ist vom Landgericht weder gesondert als weitere Straftat innerhalb derselben Tat im prozessualen Sinn noch als Indiz für die Willensrichtung von Täter und Opfer bei dem vorherigen Geschehen in der Wohnung\ngewürdigt worden. Auch dies ist jedenfalls eine Lücke in der Beweiswürdigung.\n\n3. In der Anklageschrift ist dem Angeklagten ferner vorgeworfen worden, dass er vor der Körperverletzung im Rahmen des Streits die Wohnung abgeschlossen und den Schlüssel eingesteckt habe, um eine Flucht der Nebenklägerin zu verhindern. Dies ist in der vom Landgericht zur Hauptverhandlung\n\nzugelassenen Anklageschrift als tateinheitlich begangene Freiheitsberaubung\ngewertet worden, aber auch als Teil des Vorliegens einer schutzlosen Lage der\nNebenklägerin im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Das Landgericht hat den\nAspekt des Einsperrens in den Urteilsgründen insgesamt nicht als weitere Straftat und als Indiz für die innere Tatseite bei der angeklagten Vergewaltigung angesprochen. Auch insoweit wird der neue Tatrichter eine erschöpfende Würdigung vorzunehmen haben.\n\nFischer Krehl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-23/2-str-485-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-23/2-str-485-14","retrieved":"2026-10-24 07:53:09.109519+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-09-23/2-str-485-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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