{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2015-09-22","aktenzeichen":"4 StR 128/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 128/15\n\nvom\n22. September 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n22. September 2015 gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 25. November 2014 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im\nFall II.26 der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) die Strafverfolgung im Übrigen auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt;\n\nc) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\ndes Betrugs in 21 Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 26 Fällen und\nVerrats von Geschäftsgeheimnissen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er\ndie Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren\nnach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II.26 der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist. Die dazu vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass dem Angeklagten die von dem gesondert Verfolgten M. begangene Täuschung zuzurechnen ist. Von einer Aufhebung und Zurückverweisung war aus verfahrensökonomischen Gründen abzusehen.\n\n3 In den verbleibenden Fällen hat der Senat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betruges beschränkt.\n\n4 2. In den Fällen II.2, II.3 und II.4, II.14 und II.15 sowie II.21 und II.22 der\nUrteilsgründe hat sich der Angeklagte jeweils nur eines Betruges schuldig gemacht.\n\n5 a) Nach den Feststellungen verkauften der Angeklagte und der gesondert Verfolgte M. Beteiligungen (Genussrechte) an einem von ihm gegrün-\n\ndeten Einzelunternehmen. Dabei spiegelten sie den Käufern vor, mit den vereinnahmten Geldern Anlagegeschäfte tätigen zu wollen. Tatsächlich war beabsichtigt, das erlangte Geld für andere Zwecke zu verbrauchen. Im Vertrauen auf\ndie Richtigkeit der Angaben des Angeklagten und des gesondert Verfolgten\nM. zeichneten die Zeugen B. , H. und A. nach ihrem jeweils ersten Ankauf (Fall II.2 [B. ], Fall II.14 [H. ] und Fall II.21 [A. ]) noch weitere Genussrechte (B. in den Fällen II.3 und 4, H. im Fall II.15 und\nA. im Fall II.22 der Urteilsgründe). Dabei wurden sie in ihrem Irrtum (teilweise)\nnoch durch weitere unrichtige Angaben des Angeklagten und des gesondert\nVerfolgten M. bestärkt.\n\n6 b) Damit hat der Angeklagte in den Fällen II.2, II.3 und II.4 (B. ),\nII.14 und II.15 (H. ) sowie II.21 und II.22 (A. ) der Urteilsgründe jeweils nur\neinen Betrug begangen. Denn er hat den bei den jeweiligen Tatopfern anfänglich erzeugten Irrtum in der Folge nur noch zur Erlangung weiterer Teilbeträge\nausgenutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2013 – 4 StR 288/13, StraFo\n2014, 28; BGH, Beschluss vom 21. Juli 1998 – 4 StR 274/98, NStZ-RR 1999,\n110).\n\n7 3. Die Verfahrenseinstellung hinsichtlich Fall II.26 der Urteilsgründe, die\nVerfolgungsbeschränkung auf den Tatvorwurf des Betrugs und die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung ziehen die aus dem Tenor ersichtliche\nSchuldspruchänderung nach sich. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.\n\n8 4. Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die Einzelstrafen von\neinem Jahr Freiheitsstrafe im Fall II.3 der Urteilsgründe sowie von jeweils sieben Monaten Freiheitsstrafe in den Fällen II.2, II.15 und II.21 der Urteilsgründe.\nDie Verfahrenseinstellung hat den Wegfall der Einzelstrafe von neun Monaten\n\nFreiheitsstrafe im Fall II.26 der Urteilsgründe zur Folge. Für die aufgrund der\nVerfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StGB in Wegfall kommende\n– zu Unrecht tatmehrheitlich erfolgte – Verurteilung wegen Verrats von Geschäftsgeheimnissen (Fall II.29 der Urteilsgründe) hatte das Landgericht versehentlich keine Einzelstrafe festgesetzt.\n\n9 Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es gleichwohl nicht. Die abweichende Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse lässt den Schuldgehalt insgesamt unverändert (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2011 – 4 StR 409/10,\nNJW 2011, 2149, 2151 mwN). Der Senat schließt aus, dass das Landgericht\nvor dem Hintergrund der Zahl und Höhe der verbleibenden 21 Einzelstrafen\nzwischen sieben Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe auf eine niedrigere\nGesamtstrafe erkannt hätte.\n\n10 5. Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht\nunbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-22/4-str-128-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-22/4-str-128-15","retrieved":"2026-10-24 07:55:14.481324+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-09-22/4-str-128-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2015-09-22","dockets":["4 StR 128/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.09.2015 – 4 StR 128/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-22/4-str-128-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 25. November 2014 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im\nFall II.26 der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) die Strafverfolgung im Übrigen auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt;\n\nc) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\ndes Betrugs in 21 Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/154a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154a","label":"§ 154a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:14.481324+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}