{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2015-09-16","aktenzeichen":"IV ZR 191/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 191/14 Verkündet am:\n16. September 2015\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum\n24. August 2015\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des\n20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai\n2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n6.543,56 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.\n\n2 Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum\n1. Juni 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der\n\nseinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen.\n\n3 Mit Schreiben vom September 2010 erklärte er den Widerspruch\nnach § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung des Versicherungs vertrages. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom Januar 2011 erklärte d. VN erneut den\nWiderspruch nach § 5a VVG a.F.\n\n4 Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 6.543,56 €.\n\n5 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam\nzustande gekommen, weil er zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt\nwurde und zum anderen § 5a VVG a.F. mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.\n\n6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht\ndie hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve rfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z urückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n8 I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe im Policenbegeleitschreiben zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht\nbelehrt, weil die fristauslösenden Unterlagen nicht vollständig bezeichnet\nseien und auch der Hinweis auf die einzuhaltende Textform fehle. Der\nVertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Za hlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geword en.\n\n9 II. Die Revision ist begründet.\n\n10 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1\nAlt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.\n\n11 a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag\nschafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des\nWiderspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide rspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.\nnormierten Jahresfrist - rechtzeitig.\n\n12 aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste llungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung - nicht\nordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung im maßgeblichen Policenbegleitschreiben genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie den Fristb eginn nur an den Erhalt des Versicherungsscheins, nicht aber auch an\nden Erhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Verbrau-\n\ncherinformation knüpft (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14,\nVersR 2015, 1101 Rn. 27 und IV ZR 94/14, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom\n17. Dezember 1992 - I ZR 73/91, BGHZ 121, 52, 57 unter II 3).\n\n13 Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, dass die im\nVersicherungsschein enthaltene Belehrung auch deshalb inhaltlich fe hlerhaft ist, weil sie keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG\nin der ab 1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche, aber auch ausreichende Textform des Widerspruchs enthielt. Dieses Formerfordernis\nkonnte d. VN entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht\naus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rech tzeitige Absendung des Widerspruchs genüge (Senatsurteil vom 22. Juli\n2015 - IV ZR 35/14, juris Rn. 12).\n\n14 Ohne Erfolg macht die Revision hingegen geltend, der Begriff der\n\"Textform\" in der Widerspruchsbelehrung in dem Begleitschreiben sei erläuterungsbedürftig. Ohne die gesetzliche Erläuterung in § 126b BGB\nkennen zu müssen, kann d. VN diesem Begriff ohne weiteres entne hmen, dass er den Widerspruch in letztlich lesbarer Form dem Versicherer\nübermitteln und als Urheber erkennbar sein muss (im Einzelnen dazu\nSenatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 11).\n\n15 Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.\nzwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten\nPrämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf\nder Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.\n\n16 Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2\nSatz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e-\n\nrichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR\n2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,\nBGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die\nRegelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert\nwerden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten\nRichtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e rfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen\nzur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht,\nwenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder\ndie Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.\n\n17 bb) Die hilfsweise Kündigung des Versicherungsvertrages steht\ndem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7 . Mai 2014 aaO\nRn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits\nvollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl.\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).\n\n18 b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung\nab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).\n\n19 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.\nVielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic klung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes\n\nkann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;\nbei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch\nSenatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101\nRn. 35 ff. und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 33 ff.).\n\n20 Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu\ngeben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Aachen, Entscheidung vom 24.02.2012 - 9 O 374/11 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 55/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-16/iv-zr-191-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126b","ref_norm":"126b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-16/iv-zr-191-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:40.440696+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-09-16/iv-zr-191-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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