{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-09-16","aktenzeichen":"2 StR 431/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 431/14\nvom\n\n16. September 2015\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n16. September 2015, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Appl,\nProf. Dr. Krehl,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Ott,\nRichter am Bundesgerichtshof\nZeng,\n\nBundesanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin,\n\nRechtsanwältin\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 9. Oktober\n2013 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem\nMissbrauch von Schutzbefohlenen, freigesprochen. Hiergegen richten sich die\nauf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin. Die Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, die am 17. April 1993 geborene\nNebenklägerin F. M. , die Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin, im Sommer des Jahres 2002 in der gemeinsam mit der Nebenklägerin, deren jüngerer Halbschwester, ihrer Mutter sowie der Zeugin F.\nbewohnten Wohnung entkleidet zu haben und mit den Fingern in ihre Scheide\neingedrungen zu sein; anschließend sei er mit seinem erigierten Glied in die\n\nScheide der Nebenklägerin eingedrungen und habe Beischlafbewegungen vollzogen. Der Samenerguss sei nach dem Geschlechtsverkehr in ein Papiertaschentuch erfolgt. Bis kurz nach dem 13. Geburtstag der Nebenklägerin im Jahr\n2006 hätten sich mindestens 19 weitere vergleichbare Taten ereignet, wobei\nder Angeklagte im dritten Fall nicht den Vaginal-, sondern den Analverkehr mit\nder Nebenklägerin ausgeübt habe.\n\n3 2. Das Landgericht hat die Anklagevorwürfe 2 und 4 bis 18 gemäß § 154\nAbs. 2 StPO vorläufig eingestellt; im Übrigen hat es den die Tat bestreitenden\nAngeklagten in Anwendung des Zweifelssatzes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich nicht von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin zu überzeugen vermochte.\n\n4 Es hat im Wesentlichen festgestellt, der Angeklagte habe nach dem Geschlechtsverkehr mit der Mutter der Nebenklägerin regelmäßig in ein Papiertaschentuch ejakuliert. Nachdem sich die Mutter der Nebenklägerin im Jahr 2000\neiner Unterleibsoperation hatte unterziehen müssen, war es zu keinem Geschlechtsverkehr mehr zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen; dieser\nhatte in der Folgezeit wechselnde Sexualpartnerinnen sowie einen einmaligen\nsexuellen Kontakt zur Zeugin F. . Am 4. November 2009 trennten\nsich der Angeklagte und die Mutter der Nebenklägerin aufgrund vorangegangener Auseinandersetzungen. An diesem Tag verließ der Angeklagte die gemeinsame Wohnung und fuhr mit dem Auto in Richtung Mü. . Als die Halbschwester der Nebenklägerin bemerkte, dass diese - anders als sie selbst - wegen der Trennung nicht weinte, machte sie ihr Vorwürfe. Die Nebenklägerin\nentgegnete, dass diese nicht wisse, was passiert sei und sie den Angeklagten\nhasse. Ihrer Mutter teilte sie kurz darauf mit, dass sie \"keine Jungfrau mehr sei\"\nund \"dies der Angeklagte gewesen sei\". Der Angeklagte, von der Mutter der\nNebenklägerin telefonisch mit dem Vorwurf konfrontiert, kehrte umgehend in die\n\ngemeinsame Wohnung zurück. Dort zeigte er sich im Beisein der Nebenklägerin von den Vorwürfen \"erschüttert\" und bot der Familie Geld an, damit man die\ngegen ihn erhobenen Vorwürfe fallen lasse. Im weiteren Verlauf kniete sich der\nAngeklagte vor die Zeugin K. M. bzw. schlug mit dem Kopf gegen den\nTürrahmen und äußerte dabei sinngemäß: \"Ich weiß nicht, wie das passieren\nkonnte\".\n\nII.\n\n5 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, die sich\nmit der Sachrüge jeweils gegen die Beweiswürdigung richten, sind begründet.\n\n6 Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner\nTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht\nin der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters,\ndem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob dem Tatrichter\nbei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar\noder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze\nverstößt (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 29. April 2015 - 2 StR 14/15). In einem\nFall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht, müssen die Urteilsgründe zudem erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die\nEntscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen\ngeeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 29. April\n2015 - 2 StR 398/14, NStZ-RR 2015, 286, 287).\n\n7 Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Beweiswürdigung des Landgerichts revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n8 Den Urteilsgründen lässt sich ein Motiv für eine Falschbelastung, aus\ndem sich durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin ergeben könnten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR\n618/98, BGHSt 45, 164, 175), nicht entnehmen. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, die Nebenklägerin habe versucht, im Vorfeld und im Laufe des Strafverfahrens \"ihre den Angeklagten belastenden Aussagen durch das Liefern bestimmter, jedoch nicht der Wahrheit entsprechender bzw. im Hinblick auf ihren\nWahrheitsgehalt zweifelhafter Details als glaubhafter erscheinen zu lassen\" (UA\nS. 48). Dies erklärt jedoch nicht, warum die Nebenklägerin den Angeklagten am\n4. November 2009 in einer Spontanreaktion gegenüber ihrer Mutter zu Unrecht\ndes schweren sexuellen Missbrauchs beschuldigt haben sollte. Dazu, ob und\naus welchem Grund die Nebenklägerin bereits zu diesem Zeitpunkt ein Motiv\nfür eine Falschbelastung des Angeklagten gehabt haben könnte, verhalten sich\ndie Urteilsgründe nicht.\n\n9 Darüber hinaus ist die Beweiswürdigung auch deshalb lückenhaft, weil\ndas Landgericht das Verhalten des Angeklagten am 4. November 2009 nach\ndessen Rückkehr in die Wohnung unzureichend gewürdigt hat. Die Annahme\ndes Landgerichts, aus dessen Verhalten lasse sich nicht mit der erforderlichen\nSicherheit ableiten, dass der Angeklagte \"die ihm zur Last gelegten Taten eingeräumt bzw. gestanden haben könnte\", da es auch möglich sei, dass der Angeklagte \"letztlich zu allen Mitteln gegriffen haben könnte, um die gegen ihn\nerhobenen - tatsächlich aber nicht der Wahrheit entsprechenden - Vorwürfe\nabzuwehren bzw. im Keim zu ersticken\" (UA S. 52 f.), unterstellt eine entsprechende Verhaltensmotivation lediglich, ohne sie zu belegen. Dem Angeklagten\ngünstige Umstände dürfen aber nur zugrunde gelegt werden, wenn hierfür reale\nAnknüpfungspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2002 - 4 StR\n585/01, NStZ-RR 2002, 243; Senatsurteil vom 20. Mai 2009 - 2 StR 576/08,\nNStZ 2009, 630, 631). Es erschließt sich indes nicht, dass die Äußerung des\n\nAngeklagten, er wisse nicht, \"wie das passieren konnte\", geeignet war, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe abzuwehren. Anhaltspunkte dafür, dass diese\nspontan und unmittelbar nach der Konfrontation mit den Vorwürfen erfolgte Äußerung nicht als Eingeständnis der Tatbegehung zu verstehen war, sondern\nmöglicherweise nur als Reaktion auf eine Falschbelastung durch die Nebenklägerin, zeigen die Urteilsgründe nicht auf. Eine solche Erklärung liegt angesichts\ndes Zusammenhangs, in dem die Äußerung des Angeklagten erfolgt war, und\nmit Blick auf das nach der Rückkehr gezeigte Verhalten des Angeklagten auch\nnicht ohne Weiteres nahe. Insoweit wäre es erforderlich gewesen, in den Urteilsgründen detailliert darzulegen, welche Angaben die Nebenklägerin, deren\nHalbschwester und ihre Mutter zu dem Verhalten des Angeklagten nach dessen\nRückkehr gemacht haben.\n\n10 Schließlich ist die Erwägung des Landgerichts, aus dem Verhalten des\nAngeklagten könnten selbst dann \"keinerlei Rückschlüsse auf Anzahl, Zeitpunkt, Modalität [und] Intensität etwaiger Vorfälle\" gezogen werden, \"wenn man\ndavon ausginge, dass es tatsächlich im Vorfeld des 4. November 2009 zu sexuellen Übergriffen [...] zum Nachteil der [Nebenklägerin] gekommen\" wäre\n(UA S. 53), nicht tragfähig. Sofern das Verhalten des Angeklagten und dessen\nÄußerungen am 4. November 2009 als grundsätzliches Eingeständnis der Tatbegehung zu werten wäre, ist es für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin ohne Bedeutung, dass der Angeklagte die Taten nicht\nnäher konkretisiert hat.\n\n11 Das Urteil beruht auch auf den vorgenannten Beweiswürdigungsmängeln; der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewonnen hätte.\n\nFischer Appl Krehl\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-16/2-str-431-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-16/2-str-431-14","retrieved":"2026-10-24 07:53:09.043425+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-09-16/2-str-431-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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