{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2015-09-15","aktenzeichen":"VI ZB 2/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZB 2/14\nvom\n\n15. September 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 durch\nden Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 17. Dezember 2013 zu bewilligen, wird\nabgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfall geltend,\nder sich am 12. November 2012 ereignete. Das Amtsgericht hat die Klage\ndurch Urteil vom 24. Oktober 2013, das dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. Oktober 2013 zugestellt worden ist, abgewiesen. Der\nKläger persönlich hat mit Schreiben vom 25. November 2013 per Telefax Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt. Die Berufungsschrift ist ausweislich des Empfangsprotokolls im Kopf des beim Landgericht eingegangenen\nFaxes am 26. November 2013 um 00:02 Uhr eingegangen. Mit Schreiben vom\n3. Dezember 2013 hat die Vorsitzende Richterin am Landgericht den Kläger\ndarauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sei, weil sie zu spät eingegangen und nicht von einem bei einem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt\neingelegt worden sei. Daraufhin hat der Kläger persönlich auf der Geschäfts-\n\nstelle der Zivilkammer beantragt, die Frist zur Begründung bzw. zur Einlegung\nder Berufung für die Suche nach einem neuen Anwalt zu verlängern und ihm\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Mandat seiner erstinstanzlichen Anwälte sei niedergelegt.\n\n2 Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Berufung\ndes Klägers als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der\nBerufungsfrist und nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit einer \"Rechtsbeschwerde\" mit dem Antrag, ihm\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand und Prozesskostenhilfe zu bewilligen\nund wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er sei wegen der Niederlegung des Mandates seines\nRechtsanwaltes nicht in der Lage gewesen, die gesetzliche Frist einzuhalten\nund kurzfristig einen anderen Anwalt zu finden. Aufgrund der Behauptung seines in der ersten Instanz bevollmächtigten Rechtsanwaltes, dass keine Erfolgsaussicht bestehe, sei der Deckungsvorschuss durch seine Rechtsschutzversicherung verweigert worden.\n\nII.\n\n3 Die beantragte Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts war abzulehnen, weil\ndie vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf\nErfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n4 1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre zwar statthaft (§ 574 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die\nVoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft\nweder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder\nzur Fortbildung des Rechts auf noch erfordert sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der angefochtene\nBeschluss verletzt den Kläger weder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör\n(Art. 103 Abs. 1 GG) noch in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).\n\n5 2. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der\nKläger habe die Berufung nicht in zulässiger Weise eingelegt, weil er das\nRechtsmittel ausweislich der auf seiner Rechtsmittelschrift ausgewiesenen\nEmpfangszeit des Telefaxes nicht innerhalb der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) und\nnicht durch einen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt hat.\n\n6 3. Die für eine mögliche Rechtsbeschwerde maßgeblichen rechtlichen\nGesichtspunkte sind in der Rechtsprechung geklärt. Danach darf ein Rechtsmittel nicht wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist verworfen werden, wenn über\neinen Wiedereinsetzungsantrag bezüglich dieser Fristversäumung noch nicht\nentschieden ist und nicht gleichzeitig entschieden wird (vgl. Senatsbeschlüsse\nvom 9. Juli 1985 - VI ZB 9/85, juris Rn. 7; vom 15. April 2014 - VI ZR 462/13,\nVersR 2014, 854 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - VIII ZB 127/06,\njuris Rn. 7). Zudem hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gemäß § 237 ZPO das Gericht zu entscheiden, dem die Entscheidung\nüber die nachgeholte Prozesshandlung zusteht, also bei Versäumung der Berufungsfrist das Berufungsgericht. Etwas anderes gilt - aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit - grundsätzlich nur dann, wenn nach dem Akteninhalt\n\nWiedereinsetzung ohne weiteres zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom\n26. Februar 2013 - VI ZR 374/12, VersR 2013, 735 Rn. 2; BGH, Beschluss vom\n15. April 2008 - VIII ZB 127/06, juris Rn. 7, jeweils mwN).\n\n7 4. Davon ausgehend ist dem Kläger dennoch keine Prozesskostenhilfe\nfür eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zu bewilligen,\nweil für eine solche auch im Hinblick auf den bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht besteht. Nach § 236 Abs. 1 ZPO richtet sich die Form des\nAntrags auf Wiedereinsetzung nach den Vorschriften, die für die versäumte\nProzesshandlung gelten. Im Verfahren über eine Berufung vor dem Landgericht\nist der Wiedereinsetzungsantrag mithin von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt zu stellen (§ 78 ZPO; PG/Milger, ZPO, 7. Aufl., § 236 Rn. 2; Zöller/\nGreger, ZPO, 30. Aufl., § 236 Rn. 2). Der vom Kläger selbst bei der Geschäftsstelle des Landgerichts gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung erfüllt somit die\ngesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Antrag nicht. Deshalb ist der\nUmstand, dass das Berufungsgericht vor Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht über den Antrag entschieden hat, für den angefochtenen Beschluss\nnicht erheblich geworden. Die angefochtene Entscheidung beruht mithin nicht\nauf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).\n\n8 5. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Die angefochtene Entscheidung vom 17. Dezember 2013 erforderte schon deswegen nicht eine\n\nRechtsbehelfsbelehrung, weil ein solches Erfordernis nach § 232 ZPO erst mit\nWirkung vom 1. Januar 2014 eingeführt worden ist.\n\nGalke Wellner Stöhr\n\nOehler Roloff\n\nVorinstanzen:\nAG Lüneburg, Entscheidung vom 24.10.2013 - 12 C 117/13 -\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 17.12.2013 - 2 S 69/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-15/vi-zb-2-14","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-15/vi-zb-2-14","retrieved":"2026-10-24 07:59:37.267342+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-09-15/vi-zb-2-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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