{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2015-09-15","aktenzeichen":"5 StR 341/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 341/15\n\nvom\n15. September 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28. April 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.\nWährend die verfahrensrechtliche Beanstandung aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts versagt, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg;\nim Übrigen ist es unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Ablehnung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1\nStGB ist mit der vom Landgericht gegebenen Begründung nicht haltbar.\n\n3 a) Sie kommt im Falle einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht, wenn sie auf einer Trunkenheit beruht, die dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist. Ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigender Alkoholrausch ist jedoch dann nicht uneingeschränkt vorwerfbar, wenn\nder Täter alkoholkrank oder -überempfindlich ist. Eine Alkoholerkrankung, bei\nder schon die Alkoholaufnahme nicht als schulderhöhender Umstand zu werten\nist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit einschränkt, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. August 2012\n– 3 StR 216/12, NStZ 2012, 687).\n\n4 b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen es als möglich\nerscheinen, dass eine derartige Alkoholerkrankung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Alkoholaufnahme gegeben war. Zwar ist es lediglich von einer Alkoholabhängigkeit des Angeklagten ausgegangen, die für sich betrachtet grundsätzlich nicht ausreicht, um den Alkoholkonsum als unverschuldet einzustufen\n(vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 – 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258; Beschluss\nvom 16. Januar 2008 – 3 StR 479/07, NStZ 2008, 330). Mit Blick auf das Vorleben des Angeklagten, das von langjährigem Alkoholkonsum seit dem 15. Lebensjahr und zahlreichen unter erheblichem Alkoholeinfluss begangenen Straftaten gekennzeichnet war, seine dissoziale Persönlichkeitsstörung, die vom\npsychiatrischen Sachverständigen mitgeteilten vegetativen Symptome bei erzwungener Alkoholabstinenz sowie den Alkoholkonsum des Angeklagten vor\nder Tat – zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 01:27 Uhr betrug seine Blutalko-\n\nholkonzentration 2,94 Promille, die Rückrechnung auf die Tatzeit gegen 21 Uhr\nergab 3,71 Promille – hätte sich das Landgericht jedoch im Rahmen der Prüfung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mit der Frage\neiner solchen Alkoholerkrankung des Angeklagten auseinandersetzen müssen.\n\n5 2. Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann\nnicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten\nausgewirkt hat. Ohne den Rechtsfehler wäre eine zweifache Milderung des anzuwendenden Strafrahmens in Betracht gekommen, da das Landgericht – was\nmit Blick auf die Vollendungsnähe der Tat allerdings nicht geboten erscheint –\nvon einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB ausgegangen ist. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung\nund Entscheidung.\n\nSander Ri’inBGH Dr. Schneider König\nist urlaubsbedingt an der\nUnterschrift gehindert.\nSander\n\nBellay Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-15/5-str-341-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-15/5-str-341-15","retrieved":"2026-10-24 07:56:14.947088+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-09-15/5-str-341-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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