{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2015-09-15","aktenzeichen":"3 StR 229/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 229/15\nvom\n15. September 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen zu 1. und 3.: Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\nzu 2.: Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nhier: Revisionen der Angeklagten E. R. und V.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts am 15. September 2015 gemäß § 349\nAbs. 4, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten E. R. und V.\nwird das Urteil des Landgerichts Verden vom 14. Januar 2015,\nsoweit es sie betrifft, insgesamt und, soweit es den Mitangeklagten El. R. betrifft, im Fall II.3. der Urteilsgründe\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten E. R. und V. im Fall II.3.\nder Urteilsgründe des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge und den Angeklagten E. R. darüber hinaus im\nFall II.2. der Urteilsgründe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge für schuldig befunden. Gegen den Angeklagten E. R.\nhat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt\nund eine Verfallsentscheidung getroffen, gegen die nur an der Tat im Fall II.3.\nder Urteilsgründe beteiligte Angeklagte V. hat es auf eine Freiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren und vier Monaten erkannt. Den nicht revidierenden Mitangeklagten\nEl. R. hat es im Fall II.3. der Urteilsgründe ebenfalls wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in\nzwei weiteren Fällen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die jeweils auf die Rüge\nder Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten E.\nR. und V. haben Erfolg, auch soweit es im Fall II.3. der Urteilsgründe\nden Mitangeklagten El. R. betrifft.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts taten sich die Revidenten\nund der Mitangeklagte El. R. Anfang des Jahres 2014 zusammen, um\nzukünftig jeweils größere Mengen Marihuana günstig zu erwerben und teuer\nweiter zu verkaufen, um sich so bis auf weiteres eine ständige Einnahmequelle\nzu sichern. Dabei vereinbarten sie eine im Einzelnen festgestellte Aufgabenverteilung; in Umsetzung dieser Abrede erwarben sie im März 2014 insgesamt fünf\nKilogramm Marihuana zu einem Gesamtpreis von 20.000 €. Die Betäubungsmittel holten sie unter Einschaltung eines weiteren nichtrevidierenden Angeklagten mit mehreren Fahrten aus Bremen ab (Fall II.3. der Urteilsgründe).\n\n3 Bereits vor dieser Tat erwarb der Angeklagte E. R. Ende\nFebruar 2014 von seinem Bruder El. 200 Gramm Marihuana mit einem\nWirkstoffgehalt von mindestens 7,5 Gramm THC. Zu Gunsten des Angeklagten\nE. R. ist das Landgericht davon ausgegangen, dass nur 150 Gramm\nzum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren und der Angeklagte 50\nGramm für den Eigenkonsum ankaufte (Fall II.2. der Urteilsgründe).\n\n4 2. Die Schuldsprüche gegen die Angeklagten E. R. und V.\nsowie gegen den Mitangeklagten El. R. im Fall II.3. der Urteilsgründe\nsowie gegen den Angeklagten E. R. im Fall II.2. der Urteilsgründe halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n5 a) Im Fall II.3. der Urteilsgründe fehlt es an einem Beleg für die für den\nSchuldspruch wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG erforderliche Bandenabrede, denn die Feststellung, die Angeklagten E. R. und V. hätten sich mit dem Mitangeklagten El. R. für eine gewisse Dauer zusammengeschlossen, um\nzukünftig mehrere, im Einzelnen noch unbestimmte (Betäubungsmittel-) Straftaten zu begehen, wird von der Beweiswürdigung nicht getragen.\n\n6 Die Strafkammer hat insoweit zunächst einleitend ausgeführt, die Angeklagten und die nichtrevidierenden Mitangeklagten hätten den \"Sachverhalt\nweitgehend glaubhaft geständig eingeräumt\" und sich dabei \"an die Abläufe\nund Ereignisse bei den einzelnen Taten noch detailliert erinnern\" können. Sodann hat sie von den Feststellungen abweichende Angaben insbesondere der\nAngeklagten V. referiert, die eine Kenntnis von der Lieferung der Betäubungsmittel in ihre Wohnung im Vorfeld sowie die Säuberung der angelieferten\nMarihuanapakete - insoweit nur teilweise - in Abrede gestellt hat. Diese Einlassung hat das Landgericht zwar unter anderem deshalb als widerlegt angesehen, weil der Mitangeklagte El. R. ausgesagt habe, die Anlieferung\nder Betäubungsmittel sei bereits im Vorfeld abgesprochen gewesen. Auch dies\nwürde indes nur eine Beteiligung der Angeklagten V. an dem konkreten Marihuanageschäft belegen, nicht aber die Vereinbarung, solche Taten auch in Zukunft zu begehen; zu dieser Feststellung fehlt vielmehr jegliche Würdigung.\nSelbst wenn der Angeklagte E. R. und der Mitangeklagte El.\n\nR. eine solche Bandenabrede geschildert haben sollten, wozu sich die\nUrteilsgründe nicht verhalten, fehlte jegliche Auseinandersetzung mit der Frage,\nwarum ihren Einlassungen zu folgen wäre, nicht aber derjenigen der Angeklagten V. .\n\n7 Der Rechtsfehler der nicht belegten Feststellung der Bandenabrede, der\nzur Aufhebung des Urteils gegen die Angeklagten E. R. und V. führt,\nwirkt in gleichem Maße zu Lasten des nicht revidierenden Mitangeklagten El.\nR. , so dass die Entscheidung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken war. Die Aufhebung des Urteils insoweit führt zur Aufhebung der Einsatzstrafe und bedingt somit auch die Aufhebung der gegen den Mitangeklagten El. R. verhängten Gesamtstrafe.\n\n8 b) Die Verurteilung des Angeklagten E. R. im Fall II.2 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hält rechtlicher Überprüfung\nebenfalls nicht stand. Nach den Feststellungen ergibt sich nicht, dass die von\ndem Angeklagten zu Handelszwecken erworbene Menge eine nicht geringe\nMenge Marihuana darstellte, mithin eine solche mit einem Wirkstoffgehalt von\nmindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC). Denn die Strafkammer\nhat eine solche Wirkstoffmenge bezogen auf die gesamte angekaufte Menge\nvon 200 Gramm festgestellt; davon behielt der Angeklagte jedoch 50 Gramm\nfür den Eigenkonsum, so dass der Vorwurf des Handeltreibens sich lediglich\nauf eine Teilmenge von 150 Gramm beziehen kann, die entsprechend der\nSchätzung des Landgerichts rechnerisch nur (mindestens) 5,625 Gramm THC\nenthielt.\n\n9 Der Senat kann nicht ausschließen, dass in einer neuen Verhandlung\nFeststellungen getroffen werden können, nach denen der Angeklagte sich in\ndiesem Fall gleichwohl wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge schuldig gemacht hat und sieht deshalb davon ab, den Schuldspruch auf Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von\nBetäubungsmitteln umzustellen.\n\n10 Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten im Fall II.2. der Urteilsgründe entzieht auch der Verfallsentscheidung den Boden.\n\n11 3. Die aufgezeigten Rechtsfehler geben dem Senat Anlass, erneut darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein Angeklagter die ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt hat und dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist, das Gericht nicht von der Pflicht zur Darlegung des Sachverhalts und\neiner diesen tragenden Beweiswürdigung entbindet, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich ist.\n\nAuch in einem solchen Fall bedarf es im Übrigen eines Mindestmaßes an Sorgfalt bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe (st. Rspr.; vgl. etwa BGH,\nBeschluss vom 9. Juni 2015 - 3 StR 169/15).\n\nBecker Pfister Schäfer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-15/3-str-229-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-15/3-str-229-15","retrieved":"2026-10-24 07:54:10.109095+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-09-15/3-str-229-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2015-09-15","dockets":["3 StR 229/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.09.2015 – 3 StR 229/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-15/3-str-229-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revisionen der Angeklagten E. R. und V.\nwird das Urteil des Landgerichts Verden vom 14. Januar 2015,\nsoweit es sie betrifft, insgesamt und, soweit es den Mitangeklagten El. R. betrifft, im Fall II.3. der Urteilsgründe\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":2},{"id":"BtMG 1981/29a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29a","label":"§ 29a BtMG 1981","mentions":1},{"id":"BtMG 1981/30a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30a","label":"§ 30a BtMG 1981","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:10.109095+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}