{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2015-09-15","aktenzeichen":"1 StR 307/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 307/15\n\nvom\n15. September 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des\nSenats vom 2. September 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 26. Februar 2015 durch Beschluss vom 2. September\n2015 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom\n11. September 2015 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.\n\n2 Der Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches\nVorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.\n\n3 Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des\nVerurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.\n\n4 Die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe ergeben sich mit ausreichender Klarheit auch aus dem Inhalt der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts (st. Rspr.; vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 1. Sep-\n\ntember 2014 - 1 StR 279/14; vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14; vom 25. Februar\n2014 - 1 StR 657/13 und vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 521/13).\n\n5 Auch durch dessen Ausführungen wird das rechtliche Gehör gewährt.\nDer Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass es sich - aus\ndem Gesamtkontext der Urteilsgründe ersichtlich - um ein Schreibversehen des\nTatrichters handelt, so dass weder die diesbezügliche Verfahrensrüge noch die\nSachrüge durchgreifen.\n\n6 Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens.\nDie Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden\nist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Vorbringen des Antragstellers nochmals zu überprüfen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14).\n\n7 Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Verurteilten den\nVorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl.\nSenatsbeschluss aaO).\n\n8 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des\n§ 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 - 1 StR\n121/15).\n\nRaum Rothfuß Jäger\n\nMosbacher Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-15/1-str-307-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-15/1-str-307-15","retrieved":"2026-10-24 07:52:11.640497+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-09-15/1-str-307-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2015-09-15","dockets":["1 StR 307/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.09.2015 – 1 StR 307/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-15/1-str-307-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des\nSenats vom 2. September 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":2},{"id":"StPO/465","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"465","label":"§ 465 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:11.640497+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}