{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2015-09-08","aktenzeichen":"4 StR 225/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 225/15\n\nvom\n8. September 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2015\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 22. Januar 2015, soweit es ihn betrifft,\nim Adhäsionsausspruch dahingehend abgeändert, dass der\nAngeklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz ab dem 22. Januar 2015 zu bezahlen hat und\nvon einer Entscheidung abgesehen wird, soweit der Adhäsionskläger die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige\nimmaterielle Schäden beantragt hat.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die\ninsoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn verurteilt, als Ge-\n\nsamtschuldner mit der Mitangeklagten B. G. an den Nebenkläger\n30.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 6. Dezember 2013 zu bezahlen und festgestellt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner mit der Mitangeklagten B. G. dem Nebenkläger für sämtliche materiellen Schäden haftet, welche diesem aus der Tat\nvom 14. Juni 2013 erwachsen, soweit diese nach Antragstellung entstehen und\nnicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherungsträger übergegangen sind. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.\n\n2 Der auf § 291 BGB gestützte Zinsausspruch war aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 11. Juni 2015 angeführten Gründen abzuändern. Soweit das Landgericht in den Urteilsgründen unter Berufung auf den\nGrundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs (vgl. BGH, Urteil\nvom 20. Januar 2015 – VI ZR 27/14, NJW 2015, 1252) von einer Entscheidung\nüber die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden abgesehen hat, war dies im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO auch in der\nUrteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010\n– 4 StR 161/10, Rn. 4 zitiert nach juris).\n\n3 Die weiter gehende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n4 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines\nRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nFranke Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-08/4-str-225-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-08/4-str-225-15","retrieved":"2026-10-24 07:55:14.300859+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-09-08/4-str-225-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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