{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2015-09-03","aktenzeichen":"1 StR 235/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 235/14\n\nvom\n3. September 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen zu 1.: Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr\nzu 2. und 3.: Bestechung im geschäftlichen Verkehr\n\nhier: Anhörungsrüge des Verurteilten N.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2015 gemäß\n§ 356a StPO beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten N. vom\n24. Juli 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 29. April\n2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Oktober 2013 durch Beschluss vom 29. April 2015\nverworfen.\n\n2 Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor.\n\n3 Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden wäre.\nAuch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.\n\n4 Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des\nVerurteilten in vollem Umfang – auch im Hinblick auf die in der Anhörungsrüge\nnäher ausgeführten beiden Verfahrensrügen – bedacht und gewürdigt, es aber\nnicht für durchgreifend erachtet. Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen,\ndass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG\n\n[Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 Rn. 16 mwN, wistra\n2014, 434), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet ist, jedes\nVorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 746/07).\n\n5 Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision für diese beiden Rügen anders als für weitere Verfahrensrügen nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen\nGehörs geschlossen werden. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine\nBegründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Der Senat hat\ndementsprechend nur ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts Ausführungen gemacht. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die\nfür die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils\nund dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.\n\n6 Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar\nzur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine\nVerletzung des rechtlichen Gehörs dar.\n\n7 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des\n§ 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14).\n\nRothfuß Graf Cirener\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Radtke ist wegen\nUrlaubsabwesenheit an der\nUnterschrift gehindert.\n\nRothfuß Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-03/1-str-235-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-03/1-str-235-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:11.587878+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-09-03/1-str-235-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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