{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2015-09-01","aktenzeichen":"3 StR 227/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 227/15\nvom\n1. September 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2015\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nHannover vom 8. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen,\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDas Urteil lässt die Regeln für die Abfassung von Urteilen in Strafsachen\nweitgehend außer Acht.\n\n1. Soweit der Angeklagte verurteilt wird, müssen die Urteilsgründe die für\nerwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale\nder Straftat gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dies sollte in einer\ngeschlossenen Darstellung der einzelnen Tat(en) erfolgen (regelmäßig unter\nII. der Urteilsgründe), ehe in einem nachfolgenden Abschnitt dargelegt wird, auf\nwelcher beweismäßigen Grundlage das Gericht zu der Überzeugung von dem\nzuvor festgestellten Sachverhalt gekommen ist.\n\nVorliegend stellt das Landgericht unter II. 2. der Urteilsgründe lediglich\nfest, dass der Angeklagte die verschiedenen Betäubungsmittel, Handelsutensilien und Waffen, die in einer Garage und in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt worden waren, jeweils dort \"gelagert\" hatte. Die den Schuldspruch\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie des Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in sonstiger Weise\nrechtfertigenden weiteren Feststellungen kann der Senat gerade noch ausreichend der Beweiswürdigung (III. der Urteilsgründe) und der Subsumtion (IV. der\nUrteilsgründe) entnehmen.\n\n2. Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig untunlich, die\nAussagen von Zeugen aus der Hauptverhandlung der Reihe nach und in ihren\n- teilweise völlig unbedeutenden - Einzelheiten mitzuteilen. Ein solches Vorgehen kann die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine\nbreite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen und unter Umständen den Bestand des Urteils\ngefährden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 31. März 2015 - 3 StR 630/14, juris\nRn. 10).\n\n3. Zum notwendigen Inhalt eines (teilweise) freisprechenden Urteils verweist der Senat auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.\nnur BGH, Urteile vom 10. August 1994 - 3 StR 705/93, BGHR StPO § 267\n\nAbs. 5 Freispruch 10 mwN; vom 24. Juli 2008 - 3 StR 261/08, juris Rn. 4; vom\n29. Juli 2010 - 4 StR 190/10, juris Rn. 7 ff.; vom 2. April 2014 - 2 StR 554/13,\nNStZ 2014, 419, 420).\n\nSchäfer Pfister RiBGH Hubert befindet\nsich im Urlaub und ist\ndeshalb gehindert zu\nunterschreiben.\nSchäfer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-01/3-str-227-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-01/3-str-227-15","retrieved":"2026-10-24 07:54:10.047923+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-09-01/3-str-227-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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