{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2015-08-19","aktenzeichen":"1 StR 308/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 308/15\n\nvom\n19. August 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2015 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Januar 2015 dahin ergänzt, dass von der\nverhängten Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung für eine\nrechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vier Monate als\nvollstreckt gelten und dass die Höhe eines Tagessatzes für\ndie verhängten Einzelgeldstrafen auf jeweils ein Euro festgesetzt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 38 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 38\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die mit der näher ausgeführten\nSachrüge und Verfahrensbeanstandungen begründete Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus\nden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\n2 1. Weil das Landgericht – wie es selbst ausführt – irrtümlich keine Kompensation für die in den Urteilsgründen festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ausgesprochen hat, holt der Senat dies in entsprechender\nAnwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach, um weitere Verzögerungen zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2008 – 5 StR 118/08). Angesichts der\nDauer der Verzögerung, die sich aus den Urteilsgründen selbst ergibt (weitergehende Verfahrensrügen sind nicht zulässig erhoben), bemisst der Senat die\nangemessene Kompensation mit vier Monaten Freiheitsstrafe, die als vollstreckt gelten.\n\n3 2. Bei der Festsetzung der Einzelgeldstrafen hat die Strafkammer die\nTagessatzhöhe nicht bestimmt, obwohl dies auch geboten ist, wenn Einzelgeldstrafen in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgehen (vgl. BGH, Beschluss vom\n14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96). Entsprechend dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestbetrag von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.\n\n4 3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig,\nden Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines\nRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nRiBGH Prof. Dr. Jäger ist\nim Urlaub und an der\nUnterschriftsleistung\ngehindert.\n\nRaum Graf Raum\n\nCirener Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-19/1-str-308-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-19/1-str-308-15","retrieved":"2026-10-24 07:52:11.514350+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-08-19/1-str-308-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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