{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2015-08-18","aktenzeichen":"3 StR 303/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 303/15\n\nvom\n18. August 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. mit Zustimmung\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n18. August 2015 gemäß § 430 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\na) die Verfolgung der Tat des Angeklagten auf den Strafausspruch und die Einziehungsanordnung betreffend die\nBetäubungsmittel beschränkt;\n\nb) das Urteil des Landgerichts Trier vom 30. April 2015 im\nRechtsfolgenausspruch - soweit es den Angeklagten betrifft - dahin abgeändert bzw. präzisiert, dass\n\naa) die Einziehungsanordnung betreffend die Mobiltelefone der Marken Samsung, Nokia und Huawei entfällt,\n\nbb) 1.696,46 Gramm Marihuana und 1,97 Gramm Kokain eingezogen sind.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt im\nWesentlichen ohne Erfolg.\n\n2 Die Nachprüfung des Urteils hat auch unter Berücksichtigung der Revisionsangriffe zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Der Ausspruch über die Einziehung bedarf indes der\nÄnderung bzw. Präzisierung.\n\n3 Das Landgericht hat in dem Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel, dessen Grundlage nicht § 74 StGB, sondern § 33\nAbs. 2 BtMG ist (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 3 StR 442/01,\nNStZ-RR 2002, 118, 119), die einzuziehenden Gegenstände nicht genügend\nkonkret bezeichnet (vgl. Weber, BtMG, 4. Aufl., § 33 Rn. 320). Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln sind Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts anzugeben. Der Senat kann dies indes nachholen, weil die Urteilsgründe\ndie erforderlichen Angaben enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember\n1991 - 1 StR 719/91, BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2).\n\n4 Bezüglich der Mobiltelefone ist hingegen eine hinreichende Konkretisierung anhand der Urteilsgründe nicht möglich. Auch erschließt sich daraus nicht,\ninwieweit die drei Geräte benutzt wurden. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat daher die Verfolgung der Tat auf die anderen\nRechtsfolgen.\n\n5 Angesichts des nur geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist es nicht\nunbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und seinen eigenen\nAuslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nBecker Pfister Hubert\n\nMayer Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-18/3-str-303-15","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-18/3-str-303-15","retrieved":"2026-10-24 07:54:09.913426+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-08-18/3-str-303-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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