{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2015-08-13","aktenzeichen":"III ZR 76/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZR 76/14\nvom\n\n13. August 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2015 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Tombrink,\nDr. Remmert und Reiter\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nHamm vom 20. Februar 2014 - I-28 U 5/13 - wird als unzulässig\nverworfen.\n\nDer Beklagte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\ntragen.\n\nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 10.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin ist als Ersatzkasse Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihr obliegt unter anderem die Einziehung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient sie sich zum Teil externer\nDienstleister. Im Wege der Stufenklage nimmt sie den Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagter), einen Rechtsanwalt, auf Auskunft und Zahlung vereinnahmter Fremdgeldbeträge beziehungsweise Herausgabe von Urkunden im\n\nZusammenhang mit der Bearbeitung so genannter Geschäftsführerhaftungsfälle\n(§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB) in Anspruch.\n\n2 Das Landgericht hat dem auf der ersten Stufe verfolgten Anspruch auf\nAuskunftserteilung stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg\ngeblieben. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 10.000 € festgesetzt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in\ndem Berufungsurteil hat der Beklagte Beschwerde eingelegt.\n\nII.\n\n3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr.\n8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.\n\n4 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst\nsich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht\nnach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs,\nsondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen\nzu müssen. Hat ihr dahingehender Antrag Erfolg, erspart sie die Kosten, die mit\ndem Aufwand der Auskunftserteilung verbunden sind. Diese Kostenersparnis ist\ngrundsätzlich maßgebend für die Festsetzung des Beschwerdewerts. Dabei ist\n- von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und\nKosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft er-\n\nfordert (vgl. nur BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; Senatsbeschlüsse vom 9. Februar\n2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7; vom 22. Februar 2012 - III ZR\n301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 5 und vom 14. Mai 2013 - III ZR 392/12,\nBeckRS 2013, 09522 Rn. 5).\n\n5 2. Nach diesen Kriterien kann im vorliegenden Fall nicht von einem höheren\nWert der Beschwer als dem durch das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren festgesetzten Streitwert ausgegangen werden, gegen den der Beklagte dort\nkeine Einwände erhoben hat (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. Dezember\n2014 - III ZR 221/13, IBRRS 2015, 0152 Rn. 3).\n\n6 Soweit der Beklagte geltend macht, bereits in den Jahren 2012 und 2013\ndurch den Einsatz zweier Mitarbeiter und eines (weiteren) Rechtsanwalts die\nAuskunftserteilung durch umfangreiche \"Vorsorgemaßnahmen\" vorbereitet zu\nhaben, hat dies keinen Einfluss auf die sich aus dem Berufungsurteil ergebende\nBeschwer. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014 aaO Rn. 2; BGH,\nBeschlüsse vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, BeckRS 2008, 20166 Rn. 3\nund vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3). Der Wert\nder Beschwer bemisst sich allein nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den\ndie Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert. Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (hier: 23. Januar 2014) bereits erbrachte Vorarbeiten oder erteilte\nTeilauskünfte haben deshalb außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Beschluss\nvom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08, NJW-RR 2009, 793 Rn. 9).\n\n7 Darüber hinaus hat der Beklagte aber auch nicht plausibel dargelegt,\ndass die Sichtung von circa 1.700 Vorgängen, die nach stets gleichen Kriterien\nschematisch zu überprüfen waren (Höhe der vereinnahmten Fremdgelder, Aktenzeichen, Zahlender, Verwendungszweck, Datum des Zahlungseingangs,\nRechtsgrund der Zahlung) den vollschichtigen Einsatz von zwei Arbeitskräften\nund die zusätzliche Kontrolle durch einen auf freier Mitarbeiterbasis beschäftigen Rechtsanwalt über einen Zeitraum von rund acht Monaten erforderlich\nmachte. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Berufungsgericht\nhat der Beklagte vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, die begehrte Auskunft \"problemlos\" geben zu können.\n\n8 Ebenso wenig nachvollziehbar sind die Angaben des Beklagten, für Material und für die eigene Tätigkeit zur Überprüfung der erstellten Unterlagen sei\nein weiterer Betrag von mindestens 20.000 € anzusetzen. Hierzu fehlt jedwede\nAufschlüsselung. Insbesondere kann der Beklagte seinen persönlichen Aufwand nicht mit dem Stundensatz in Anrechnung bringen, den er Dritten für seine freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt in Rechnung stellt (Senatsbeschluss\n22. Februar 2012 aaO Rn. 6).\n\n9 Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Bemessung des\nStreitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.\n\nHerrmann Wöstmann Tombrink\n\nRemmert Reiter\n\nVorinstanzen:\nLG Essen, Entscheidung vom 25.10.2012 - 18 O 9/12 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 20.02.2014 - I-28 U 5/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-13/iii-zr-76-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-13/iii-zr-76-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:04.132849+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-08-13/iii-zr-76-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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