{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2015-08-13","aktenzeichen":"III ZR 340/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 340/14\n\nvom\n\n13. August 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2015 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Tombrink,\nDr. Remmert und Reiter\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nMünchen vom 27. Oktober 2014 - 1 U 2069/14 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt unter dem Vorwurf der Verletzung\nder Straßenverkehrssicherungspflicht auf Schadenersatz in Anspruch. Sie begehrt die Zahlung eines Schmerzensgelds von mindestens 10.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden\naus dem behaupteten Unfallereignis vom 13. Juli 2011 (Sturz in der K.\nStraße in M. ) zu ersetzen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos\ngeblieben. Gegen den ihre Berufung zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.\n\nII.\n\n2 1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1\nEGZPO erforderliche Mindestwert der mit der beabsichtigen Revision geltend\nzu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.\n\n3 a) Der Wert der Beschwer, zugleich Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, beträgt 15.000 €, wovon 10.000 € auf den Zahlungsantrag und 5.000 € auf den Feststellungsantrag entfallen (§§ 2, 3, 5, 4 Abs. 1\nZPO, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dies entspricht der Streitwertangabe in der\nKlageschrift und der Wertfestsetzung beider Vorinstanzen, die von der Klägerin\nnicht beanstandet worden ist.\n\n4 b) Soweit die Klägerin in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, der Wert des Feststellungsbegehrens betrage mehr\nals 10.000 €, weil allein schon künftige Behandlungskosten in einem Umfang\nvon mehr als 12.500 € zu erwarten seien, rechtfertigt dies eine höhere Wertfestsetzung nicht.\n\n5 aa) Entscheidend für die Wertermittlung sind die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Der Klägerseite ist es verwehrt, diese Angaben im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu ändern, um\ndie Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten (s. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681, 682\nRn. 5 und vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, IBRRS 2015, 0152 Rn. 2;\nBGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402\n\nRn. 3). Hat die Klägerseite in den Vorinstanzen keine verlässlichen oder vollständigen Angaben zum Wert gemacht und hat das Berufungsgericht den\nStreitwert daher unter Zugrundelegung der unvollständigen Angaben geschätzt,\nso ist sie gehindert, die Annahmen, auf denen diese Streitwertfestsetzung beruht, mit neuem oder ergänzendem Vortrag, der in den Tatsacheninstanzen\nkeinen Niederschlag gefunden hat, in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014 aaO mwN;\nBGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12 aaO und VII ZR 299/12,\nBeckRS 2013, 09931 Rn. 5 f)\n\n6 bb) Hiernach verbleibt es für den Feststellungsantrag bei einem Wert von\n5.000 €. In der Klageschrift hat die Klägerin den (vorläufigen) Gesamtstreitwert\nmit \"15.000,00 €\" angegeben (Seite 1) - woraus sich für den Feststellungsantrag ein Betrag von 5.000 € ergibt - und zur Begründung des Feststellungsantrags (lediglich) ausgeführt, dass in der Zukunft mit finanziellen Folgen zu rechnen sei und weitere immaterielle Schäden nicht ausgeschlossen werden könnten, ohne dass hierzu Näheres dargelegt wurde (Seite 7). Soweit die Berufungsbegründung (Seite 5) mitteilt, dass die Klägerin weiterhin Schmerzen leiden müsse und der Heilungsprozess weder abschlossen noch sein Ende abzusehen sei, fehlt es auch hier an Angaben, die eine höhere Wertbemessung als\n5.000 € begründen könnten. Auch die - nach den oben (unter aa) dargestellten\nGrundsätzen für die Bemessung des Werts der Beschwer nicht berücksichtigungsfähigen - Ausführungen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (Seite 6) lassen nicht erkennen, auf welcher tatsächlichen Grundlage\ndie Klägerin zu der Einschätzung gelangt, sie habe künftige Behandlungskosten\nvon mindestens 12.500 € zu tragen.\n\n7 2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde unbegründet ist, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.\n\nHerrmann Wöstmann Tombrink\n\nRemmert Reiter\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 30.04.2014 - 6 O 23088/13 -\nOLG München, Entscheidung vom 27.10.2014 - 1 U 2069/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-13/iii-zr-340-14","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-13/iii-zr-340-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:04.069918+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-08-13/iii-zr-340-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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