{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2015-08-12","aktenzeichen":"4 StR 312/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 312/15\n\nvom\n12. August 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. April 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Fall II. 2. der Urteilsgründe,\n\nb) im Strafausspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe,\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf\ndie allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der\n\nBeschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Im Fall II. 2. der Urteilsgründe tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen (täterschaftlichen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.\n\n3 a) Nach den Feststellungen veräußerten der Angeklagte und der gesondert verfolgte K. aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses 800\nGramm Amphetamin, welches der Angeklagte zuvor gestreckt hatte, an den\ngesondert verfolgten S. . Dieser zahlte 5.000 € für die Lieferung; das\nGeld war für den zwischenzeitlich festgenommenen Ü. bestimmt. „Finanziell partizipierte der Angeklagte an diesem Geschäft nicht“ (UA 7).\n\n4 b) Damit ist der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht belegt. Dieser setzt Eigennützigkeit voraus. Eigennützig\nhandelt der Täter, dem es auf seinen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die\nErzielung von Gewinn ankommt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai\n2012 - 4 StR 117/12 mwN). Finanzielle Vorteile erlangte der Angeklagte aus\ndiesem Geschäft nicht. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte gleichwohl solche oder sonstige persönliche Vorteile aus seiner Mitwirkung versprach, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Wer aber nicht selbst\neigennützig handelt, sondern lediglich den Eigennutz eines anderen unterstützen will, ist Gehilfe (BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 3 StR 305/09).\n\n5 c) Der Senat sieht in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt\ndavon ab, den Schuldspruch auf Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln umzustellen, da nicht auszuschließen ist, dass in der neuen\nHauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen täterschaftlichen Handeltreibens tragen.\n\n6 2. Im Fall II. 1. der Urteilsgründe kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben, weil die Strafkammer eine mögliche Strafmilderung nach § 31 Satz 1\nNr. 1 BtMG nicht erörtert hat.\n\n7 Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren \"das äußere Tatgeschehen ... im Wesentlichen eingeräumt.\" Bei der\nAbwägung, ob ein minder schwerer Fall des § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt, hat die\nStrafkammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er \"erhebliche\nAufklärungshilfe\" geleistet habe. Er habe insbesondere die an der Kurierfahrt\nbeteiligte Fahrerin benannt.\n\n8 Diese Ausführungen legen nahe, dass die Voraussetzungen des § 31\nSatz 1 Nr. 1 BtMG erfüllt sind. Das Landgericht hätte daher die tatbestandlichen\nVoraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelnen prüfen müssen. Als vertypten\nMilderungsgrund hat die Strafkammer indes § 31 BtMG weder in ihre Abwägung zum minder schweren Fall eingestellt noch eine Strafrahmenverschiebung\nnach § 49 Abs. 1 StGB geprüft.\n\n9 3. Der Wegfall der Einsatzstrafe entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe die\nGrundlage.\n\n10 4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSost-Scheible Cierniak Mutzbauer\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-12/4-str-312-15","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-12/4-str-312-15","retrieved":"2026-10-24 07:55:14.204824+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-08-12/4-str-312-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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