{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2015-08-11","aktenzeichen":"X ZR 83/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 83/13 Verkündet am:\n11. August 2015\nHartmann\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\nDr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und\nDr. Deichfuß\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 7. März 2013 verkündete Urteil des\n10. Senats (juristischen Beschwerdesenats und Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Klägers und\nseiner Streithelferinnen zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagten sind Inhaber des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 1 186 719 (Streitpatents), das am\n7. September 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität zweier deutscher Gebrauchsmusteranmeldungen vom 8. September 2000 und 13. August 2001 angemeldet worden ist und einen Steinkorb betrifft. Der deutsche Teil des Streitpatents wurde in einem vorangegangen Nichtigkeitsverfahren durch rechtskräftiges Urteil des Bundespatentgerichts vom 10. Februar 2011 (10 Ni 8/10) teilweise für nichtig erklärt. Das Streitpatent umfasst seitdem 14 Patentansprüche,\nwobei Patentanspruch 1 wie folgt lautet:\n\n\"Steinkorb, bestehend aus einem den Boden bildenden Flächenelement\n(3a), vier die Seitenwände bildenden Flächenelementen (3b, 3c) und einem die Oberseite bildenden Flächenelement, die miteinander verbunden sind, welcher im befüllten Zustand beim Anheben, Transportieren\n\nauf die Baustelle und dem Versetzen auf der Baustelle formstabil ist,\ndadurch gekennzeichnet, dass ein mit dem Boden des Steinkorbes (1)\nfest verbundener Hebebügel (5) zum Anheben des Steinkorbes vorgesehen ist.\"\n\nDie weiteren Ansprüche sind auf diesen Anspruch unmittelbar oder mittelbar zurückbezogen.\n\n3 Der Kläger hat das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1, 2 und 5 bis\n9 angegriffen und geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei im\nangegriffenen Umfang nicht patentfähig. Die Beklagten haben das Streitpatent\nin der Fassung, die es im vorangegangenen Nichtigkeitsverfahren erhalten hat,\nund hilfsweise in einer geänderten Fassung verteidigt.\n\n4 Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die\nBerufung des Klägers, der seinen in erster Instanz gestellten Antrag weiterverfolgt. Die beiden Streithelferinnen sind im Berufungsrechtszug auf Seiten des\nKlägers beigetreten. Die Beklagten treten dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 I. 1. Das Streitpatent betrifft einen Steinkorb. Solche Steinkörbe, die\nauch als Gabionen bezeichnet werden, sind in der Regel aus Gittern aus einem\nstabilen Material, wie Metall oder Kunststoff, zusammengesetzt, werden mit\nSteinen befüllt und dienen der Gestaltung von Gartenanlagen, der Errichtung\neiner Abgrenzung, der Befestigung von Böschungen oder dergleichen mehr. In\nder Beschreibung des Streitpatents wird ausgeführt, derartige Steinkörbe würden üblicherweise gefaltet oder flach an die Baustelle geliefert, dort zusammengebaut, an ihren endgültigen Platz versetzt und anschließend mit Steinen\nbefüllt. Diese Vorgehensweise könne je nach Platz- und Witterungsverhältnissen beschwerlich sein. Im Stand der Technik sei es aus den Patent Abstracts of\n\nJapan, Vol. 2000, No. 20 und der japanischen Offenlegungsschrift 2001 073339\nbereits bekannt gewesen, Steinkörbe zunächst zu befüllen, im befüllten Zustand\nzu transportieren und mittels eines Hebezeuges zu versetzen. Dabei müsse der\nSteinkorb mit mehreren Seilen oder Ketten am Hebezeug befestigt und anschließend wieder gelöst werden, was zeit- und personalaufwendig sei. Ferner\nverweist die Beschreibung auf die deutsche Patentanmeldung 43 21 350 (D4),\nin der ein Drahtkorb für Drän- oder Filtermaterial beschrieben sei, der an in den\nEckbereichen des Deckels befindlichen Maschen mittels Haken eines Hebezeugs aufgenommen werden könne.\n\n6 Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem,\neinen Steinkorb zur Verfügung zu stellen, der auch in befülltem Zustand einfach\nund schnell transportiert und bewegt werden kann.\n\n7 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 einen Steinkorb vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:\n\na) Der Steinkorb besteht aus Flächenelementen, wobei\n\na1) ein Flächenelement den Boden bildet,\n\na2) ein Flächenelement die Oberseite bildet und\n\na3) vier Flächenelemente die Seitenwände bilden und wobei\n\na4) diese Flächenelemente miteinander verbunden sind.\n\nb) Der Steinkorb ist im befüllten Zustand beim Anheben, Transportieren auf die Baustelle und beim Versetzen auf der Baustelle formstabil.\n\nc) Es ist ein Hebebügel zum Anheben vorgesehen.\n\nd) Der Hebebügel ist fest mit dem Boden des Steinkorbs verbunden.\n\n8 3. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung:\n\n9 a) Die konkrete Ausgestaltung der Flächenelemente nach Merkmalsgruppe a und die Wahl des Materials, aus dem sie gebildet sind, überlässt Patentanspruch 1 dem Fachmann. Aus der Wirkungsangabe nach Merkmal b\nergibt sich, dass die Flächenelemente so gestaltet und miteinander verbunden\nsein müssen, dass der Steinkorb auch dann formstabil bleibt, wenn er nach\ndem Befüllen transportiert, angehoben oder versetzt wird. Daraus ergeben sich\nfür den Fachmann, als den das Patentgericht zutreffend und unangegriffen einen Bauingenieur (FH) mit Erfahrung in Konstruktion und Einsatz von Gabionen\nangesehen hat, Anforderungen an die Gestaltung und das Material der Flächenelemente sowie ihre Verbindung.\n\n10 b) Unter einem Hebebügel (Merkmal c) ist aus fachlicher Sicht ein\nVorrichtungselement zu verstehen, das eine Biegung oder Krümmung aufweist\nund zum einen an dem anzuhebenden Gegenstand ansetzt und zum anderen\neinen Ansatz für ein Hebezeug - etwa einen Bagger, einen Kran oder einen\nGabelstapler (Absatz 16) - bietet. Entgegen der Auffassung der Berufung ist\ndagegen nicht zwingend erforderlich, dass das Element U- oder V-förmig gestaltet ist, also zwei Schenkel und einen zwischen ihnen angeordneten Scheitelpunkt aufweist. Eine derartige Ausbildung eines Hebebügels ist zwar in den\nFiguren 1a, 1b und 3 der Patentschrift gezeigt. Dabei handelt es sich indessen\nnur um ein Beispiel für eine mögliche Gestaltung eines Hebebügels. Ein\nU-förmig ausgebildeter Hebebügel wird ferner in Absatz 15 der Beschreibung\nals eine mögliche Ausbildung der Erfindung erläutert. Nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf jedoch die Heranziehung von\nBeschreibung und Zeichnungen nicht zu einer sachlichen Einengung des durch\nden Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH,\nUrteil vom 7. September 2004 - X ZR 255/01, BGHZ 160, 204 - bodenseitige\nVereinzelungseinrichtung).\n\n11 Aus dem Zusammenhang mit Merkmal b ergibt sich, dass der Hebebügel\ndazu dient, den Steinkorb in befülltem Zustand anzuheben. Aus dieser Vorgabe\n\nwiederum folgt, dass der Hebebügel so stabil sein muss, dass ein Anheben und\nVersetzen des befüllten Korbs ermöglicht wird.\n\n12 c) Der Hebebügel ist nach Merkmal d mit dem Boden des Steinkorbs\nfest verbunden. Der Bügel setzt mithin am Boden des Steinkorbs an, wobei er\nsich nach dessen Befüllung durch die Steine hindurch nach oben erstreckt und\naus diesen herausragt, so dass ein Hebezeug ansetzen kann. Die feste Verbindung des Hebebügels mit dem Boden des Korbes stellt sicher, dass die beim\nAnheben der Gabione auftretenden Kräfte im Wesentlichen in den Boden eingetragen werden. Damit grenzt sich das Streitpatent vom Stand der Technik ab,\nbei dem die beim Anheben des Steinkorbs auftretenden Kräfte an den Seitenwänden des Korbs angreifen, was die Gefahr einer Verformung des Steinkorbs\nbegründet. Eine solche Verformung ist insbesondere dann, wenn mehrere\nSteinkörbe nebeneinander angeordnet oder gestapelt werden sollen, ästhetisch\nund funktional nachteilig.\n\n13 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n14 Der Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit liege nicht vor. Der\nGegenstand von Patentanspruch 1 sei neu, insbesondere sei im Stand der\nTechnik kein Steinkorb bekannt, der einen fest mit dem Boden verbundenen\nHebebügel aufweise. Die in der europäischen Patentanmeldung 106 745 (D2)\ngezeigten Gabionenbügel seien nicht fest mit dem Korbboden verbunden, dienten nicht dem Anheben der Körbe und seien dazu auch nicht geeignet, sondern\nbewirkten nur die Herstellung eines Verbunds aneinandergereihter Körbe.\n\n15 Das deutsche Gebrauchsmuster 200 15 651 (D1) sei nicht als vorveröffentlichter Stand der Technik zu berücksichtigen, weil das Streitpatent wirksam\ndessen Priorität in Anspruch nehme. Zwar sei dort ein fest mit dem Boden verbundener Hebebügel nicht explizit angegeben. Nach der auf die Figur 1 bezogenen Beschreibung könne der dort offenbarte Steinkorb jedoch Mittel zum\n\nTransport des Steinkorbes aufweisen, die als Öse, Haken etc. ausgebildet und\nmit dem Steinkorb fest verbunden seien. Damit stelle Merkmal d lediglich eine\nKonkretisierung der in D1 allgemein offenbarten Lehre eines Mittels zum Transportieren des Korbes dar, das speziell als Hebebügel ausgestaltet und in der\nWeise mit dem Steinkorb fest verbunden sei, dass es mit dessen Boden verbunden sei.\n\n16 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei auch nicht nahegelegt. Aus\ndem Stand der Technik ergebe sich für den Fachmann keine Anregung, einen\nSteinkorb mit einem mit dessen Boden fest verbundenen Hebebügel zu versehen. Eine solche Anregung ergebe sich weder aus D4, die als nächstkommender Stand der Technik anzusehen sei, noch aus D2 oder der US-Patentschrift\n4 477 206 (D3).\n\n17 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im\nErgebnis stand.\n\n18 1. Die Auffassung des Patentgerichts, D1 sei nicht als Stand der\nTechnik anzusehen, trifft zu.\n\n19 a) Bei der Anmeldung eines europäischen Patents kann das Prioritätsrecht einer vorangegangenen Gebrauchsmusteranmeldung nach Art. 87 Abs. 1\nEPÜ in Anspruch genommen werden, wenn beide dieselbe Erfindung betreffen.\n\n20 Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Senats erfüllt,\nwenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der\nVoranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist. Der Gegenstand der beanspruchten Erfindung muss im Prioritätsdokument identisch offenbart sein; es muss sich um dieselbe Erfindung\nhandeln. Dabei ist die Offenbarung des Gegenstands der ersten Anmeldung\nnicht auf die dort formulierten Ansprüche beschränkt, vielmehr ist dieser aus der\nGesamtheit der Anmeldeunterlagen zu ermitteln. Für die Beurteilung der identi-\n\nschen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist danach erforderlich, dass der Fachmann\ndie im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen \"unmittelbar und eindeutig\" als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63\nRn. 19 ff. - Kommunikationskanal).\n\n21 b) Nach dieser Maßgabe nimmt das Streitpatent das Prioritätsrecht\nder D1 zu Recht in Anspruch.\n\n22 In D1 ist ein Steinkorb beschrieben, der aus Flächenelementen besteht,\ndie den Boden und die vier Seitenwände des Korbes bilden. Ein solcher Steinkorb kann auch so ausgebildet sein, dass er auch nach oben hin ein solches\nFlächenelement aufweist und damit allseitig geschlossen ist (Schutzanspruch 6). Der Steinkorb ist so ausgebildet, dass er auch beim Anheben im befüllten Zustand formstabil ist.\n\n23 D1 offenbart auch einen Hebebügel im oben erläuterten Sinne, der fest\nmit dem Boden des Steinkorbs verbunden ist. Auch wenn dieser Begriff weder\nin den Ansprüchen noch in der Beschreibung verwendet wird, zeigt doch die\nnachstehend wiedergegebene einzige Figur der D1 ein stabförmiges Element,\ndas aus der Steinfüllung herausragt und an seinem oberen Ende ein gerundetes Gebilde aufweist. In der Beschreibung ist hierzu erläutert, dass der Steinkorb Mittel zum Transportieren aufweise, die als Öse, Haken oder dergleichen\nausgebildet sein können. Der Fachmann entnimmt dem, dass der in der Figur\ngezeigte Stab so ausgebildet sein kann, dass er an seinem oberen Ende eine\nBiegung oder Krümmung aufweist, an welcher das in der D1 angesprochene\nHebegerät (S. 6 letzter Absatz) ansetzen kann, um den befüllten Steinkorb anzuheben.\n\n24 Der Fachmann entnimmt der D1 weiter, dass der dort offenbarte Hebebügel fest mit dem Boden des Steinkorbs verbunden ist. In der Beschreibung ist\nzwar nur von einer festen Verbindung mit dem Steinkorb die Rede, doch ergibt\nsich, wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, für den Fachmann aus der\nFigur ohne Weiteres, dass der dort gezeigte Hebebügel mit seinem unteren Ende nirgends anders als am Boden des Steinkorbs ansetzen kann.\n\n25 2. Auch die Auffassung des Patentgerichts, der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei dem Fachmann nicht durch den Stand der Technik nahegelegt, beanstandet die Berufung erfolglos.\n\n26 a) Ausgangspunkt für den Fachmann ist die deutsche Offenlegungsschrift 43 21 350 (D4). Sie offenbart einen Drahtkorb für Stützmauern oder\nUferverbauungen, der nicht nur einen Boden und vier Seitenwände, sondern\nauch einen Deckel und damit ein Flächenelement aufweist, das die Oberseite\nbildet (Merkmalsgruppe a). In der Beschreibung der D4 wird erläutert, dass der\nSteinkorb auch in befülltem Zustand mittels eines Hebezeuges angehoben wer-\n\nden kann, wobei durch besondere Vorrichtungselemente, insbesondere Deckelund Bodenstabilisierungen gewährleistet wird, dass sich der Boden nicht durchbiegt. Damit ist auch Merkmal b vorweggenommen.\n\n27 Dagegen sind Merkmale c und d nicht offenbart. Ob der erstmals im Berufungsrechtszug gehaltene Vortrag des Klägers, bei den als Deckel- bzw. Bodenstabilisierung bezeichneten Elementen der in D4 gezeigten Vorrichtung\nhandele es sich um Hebebügel im Sinne des Streitpatents, zuzulassen ist, kann\ndahingestellt bleiben, weil er in der Sache nicht zutrifft. D4 gibt keinerlei Hinweis\ndahin, dass die entsprechenden Vorrichtungselemente, die in Figur 1 mit den\nBezugszeichen 37 und 38 versehen sind, geeignet sind, als Ansatz für ein Hebezeug zu dienen. Ihr Zweck besteht nach der Beschreibung (Sp. 3, Z. 60 bis\nSp. 4, Z. 42; Sp. 5, Z. 7 bis 9) allein in der Stabilisierung des Drahtkorbs. Sie\nsollen verhindern, dass sich bei gefülltem Drahtkorb der Boden durchbiegt,\nwenn der Korb angehoben wird. Die Haken eines Hebezeuges sollen nach D4\ndagegen in die mit dem Bezugszeichen 47 versehenen, in den Eckbereichen\nder Oberseite des Drahtkorbs angeordneten Einhängeöffnungen angreifen\n(Sp. 4, Z. 66 bis Sp. 7, Z. 7).\n\n28 Der Offenbarungsgehalt der japanischen Offenlegungsschrift\n2001 073339 reicht nicht weiter, zudem ist dieses Dokument erst am 21. März\n2001 und damit nach dem maßgeblichen Prioritätsdatum veröffentlicht worden.\n\n29 b) Der Fachmann erhielt aus dem Stand der Technik keine Anregung,\neinen Steinkorb der in D4 gezeigten Art dahin weiter zu entwickeln, dass er einen mit dem Boden fest verbundenen Hebebügel aufweist.\n\n30 Eine entsprechende Anregung ergibt sich - entgegen der Auffassung der\nBerufung - nicht aus der europäischen Patentanmeldung 106 745 (D2).\n\n31 D2 betrifft einen Schutzbelag für einen Gewässerboden und ein Verfahren zu dessen Verlegung. D2 beschreibt, dass ein solcher Belag aus mehreren\n\nnebeneinander angeordneten Gabionen gebildet wird und dass die Verlegung\neines solchen Belags unter Wasser mit Schwierigkeiten verbunden sein kann.\nZur Bewältigung dieser Probleme wird vorgeschlagen, mehrere Gabionen zunächst an Land zusammenzusetzen und zu befüllen und anschließend das so\ngebildete Element insgesamt auf die Wasserfläche zu verbringen, um es auf\nden Gewässerboden abzulassen. Die Anordnung der Gabionen wird dazu mit\nVerankerungselementen (organes d’ancrage) versehen. Das vorgefertigte Element wird anschließend an eine als Hebevorrichtung dienende Traverse (palonnier) angehängt, die eine Vielzahl von Einhängeelementen (organes\nd’accrochage) aufweist, die der Zahl der Verankerungselemente entsprechen\nund in diese eingreifen. Das vorgefertigte Element wird sodann mit der Traverse\nauf einen Lastkahn verladen und auf die Wasserfläche transportiert. Dort wird\ndie Winde des Verlegegeräts (le treuil de l’apparat de pose) an die Traverse\ngehängt, das vorgefertigte Element angehoben und dann abgesenkt (S. 1, Z. 26\nbis S. 2, Z. 15).\n\n32 Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der D2 zeigt ein Ausführungsbeispiel.\n\n33 In dem hinteren Korb ist ein Bügel zu sehen, der aus der bereits vorhandenen Steinfüllung herausragt, durch die Steine hindurch nach unten bis etwa\nzum Boden reicht und dort um 90 Grad abgewinkelt ist. In der Beschreibung\nwird dies dahin erläutert, dass jede Gabione mit einer oder mehreren Spangen\n(Bügeln) versehen ist, deren Anzahl und Verteilung von ihrer mechanischen\nFestigkeit und dem nach der Befüllung mit Steinen erreichten Gesamtgewicht\nabhängig ist (S. 5, Z. 13 bis 17). Die Einhängeelemente der Hebetraverse ordnen sich über den Bügeln an und greifen in diese ein (S. 6, Z. 27 bis 29). Entgegen der Auffassung des Patentgerichts dienen die Spangen mithin nicht allein als Verankerungsorgane (organes d’ancrage), sondern zugleich als Einhängeorgan (organe d’accrochage), also als Ansatz für ein Hebezeug. Sie stellen damit Hebebügel im Sinne des Streitpatents dar.\n\n34 Aus D2 ergibt sich jedoch keine Anregung, den Hebebügel fest mit dem\nBoden des Steinkorbs zu verbinden, also einen Ansatz zu wählen, bei dem die\nzum Anheben erforderlichen Kräfte am Boden angreifen.\n\n35 Die vertikal verlaufenden Bereiche der Bügel werden nach der Beschreibung der D2 auf dem Boden der Gabione fixiert (S. 3, Z. 13 bis 15). Dabei handelt es sich jedoch nur um eine vorläufige Fixierung, die lediglich dazu dient, die\nPosition des Bügels für die Zeit zu sichern, bis der Korb befüllt ist. Die endgültige Fixierung der Bügel erfolgt dagegen nach D2 durch das Gewicht der Steine\nund ihre gegenseitige Blockierung (S. 5, Z. 25 bis 27: Par leur poids et en se\nbloquant entre elles, les pierres assurent la fixation définitive des épingles\nd’ancrage 14 dans les gabions). Die Bügel werden auch nicht durch das den\nBoden bildende Flächenelement geführt, sondern verlaufen nach der Biegung\num 90 Grad oberhalb des Bodens und durch die Seitenwand des Korbes. Der\nFachmann erkennt, dass die beim Anheben auftretenden Kräfte bei einer solchen Anordnung über die parallel zum Boden verlaufenden Teile des Bügels\nnicht am Boden des Korbes, sondern an der Steinfüllung und an den Seitenwänden angreifen.\n\n36 Eine Anregung zur festen Verbindung von Hebebügeln mit dem Boden\ndes Steinkorbes ergibt sich auch nicht aus dem US-Patent 4 447 206 (D3), deren Figur 7 nachstehend wiedergegeben ist:\n\n37 Die dort gezeigten Kabel (18) sind im unteren Bereich des mit Steinen\ngefüllten flexiblen, matratzenartigen Elements an Rohren (17) befestigt. D3\nlässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Kabel unmittelbar oder über\ndie Rohre am Boden des Elements angreifen, geschweige denn mit diesem fest\nverbunden sind. Aus der Beschreibung ergibt sich insoweit lediglich, dass die\nRohre auf dem Boden der Gabione liegen (Sp. 5, Z. 8 ff.: Four steel tubes 17\nrest on the bottom of the gabion …) und die mit einer Bindemasse versetzte\nSteinfüllung untergreifen.\n\n38 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO. Die Streithelferinnen des\nKlägers gelten als dessen Streitgenossen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007\n- X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II).\n\nMeier-Beck Grabinski Bacher\n\nHoffmann Deichfuß\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 07.03.2013 - 10 Ni 13/11 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-11/x-zr-83-13","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-11/x-zr-83-13","retrieved":"2026-10-24 08:01:23.310180+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-08-11/x-zr-83-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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