{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2015-08-06","aktenzeichen":"3 StR 226/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 226/15\nvom\n\n6. August 2015\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August\n2015, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHubert,\nMayer,\nGericke,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Spaniol\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - ,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung -\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger\ngegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. Februar\n2015 werden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die\nim Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen\ntragen die Staatskasse und die Nebenkläger je zur Hälfte. Die\ndem Angeklagten durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es\nzur Bewährung ausgesetzt hat, eine Adhäsionsentscheidung getroffen und ihn\nim Übrigen vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. Gegen den Teilfreispruch\nwenden sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger. Das vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene, wirksam auf den Teilfreispruch beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die Revision der Nebenkläger haben keinen Erfolg.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gerieten der Angeklagte\nund der mit ihm befreundete S. , die den Abend feiernd und trinkend miteinander verbracht hatten, am frühen Morgen des 8. Februar 2014 gegen 3.45 Uhr auf dem Heimweg in Streit, der zu einer körperlichen Auseinandersetzung führte. Dabei schlug der Angeklagte sein Opfer zunächst, schubste\nes zu Boden und trat ihm anschließend mit dem beschuhten Fuß so heftig gegen den Kopf, dass S. eine blutende Verletzung im Gesicht davon trug.\nDabei wusste der mit 2,51 g ‰ alkoholisierte Angeklagte, dessen Steuerungsfähigkeit infolge einer krankhaften seelischen Störung nicht ausschließbar erheblich vermindert war, dass er seinem Freund Schmerzen zufügte, und dass\nsein Handeln potentiell lebensgefährlich war. Als Reaktion auf diesen Angriff\nforderte S. den Angeklagten allerdings lediglich in russischer Sprache\nauf wegzugehen, was dieser im Vertrauen darauf, seinem Freund keine ernsthaften Verletzungen zugefügt zu haben, alsdann auch tat und nach Hause\nging.\n\n3 In den folgenden Stunden vor 8 Uhr morgens wurde S. ,\nder Sohn bzw. Bruder der Nebenkläger, möglicherweise nach einer weiteren\nkörperlichen Auseinandersetzung mit Schlägen und Tritten gegen den Kopf, mit\nBrandbeschleuniger - wahrscheinlich mindestens 40%iger Alkohol - übergossen\nund angezündet; 30 % seiner Haut verbrannten. Trotz intensiv-medizinischer\nVersorgung mit mehrfachen Operationen verstarb S. etwa achteinhalb Monate nach der Tat an einem letztlich auf die Brandverletzungen zurückgehenden Multiorganversagen.\n\n4 Das Landgericht hat nicht feststellen können, wer das Opfer anzündete;\ninsbesondere hat es sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte dies unter Zuhilfenahme eines mitgeführten Brandbeschleunigers tat\n\noder - nachdem er zu Hause angekommen war - dort eine Flasche Wodka oder\neinen Brandbeschleuniger an sich nahm, an den Tatort zurückkehrte und damit\nseinen Freund übergoss und anzündete. Es hat deshalb den Angeklagten insoweit freigesprochen.\n\n5 2. Gegen diesen Teilfreispruch wenden sich die Staatsanwaltschaft und\ndie Nebenkläger mit ihren Rechtsmitteln. Den in den Revisionsbegründungen\nvorgetragenen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bleibt\nder Erfolg versagt: Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Die Würdigung der Beweise ist Sache des\nTatrichters, dem allein es obliegt, sich unter dem Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das\nRevisionsgericht kann demgegenüber nur prüfen, ob die Beweiswürdigung des\nTatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen\nnicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom\n9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326). Liegt ein solcher Rechtsfehler nicht vor, ist die vom Tatgericht vorgenommene Würdigung auch dann\nhinzunehmen, wenn ein anderes Ergebnis ebenso möglich gewesen wäre oder\ngar näher gelegen hätte (BGH, Urteil vom 17. April 2014 - 3 StR 27/14, NStZ-RR 2014, 279, 280).\n\n6 Nach diesen Maßstäben beachtliche Rechtsfehler zeigen die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger nicht auf. Die Angriffe der Beschwerdeführer erschöpfen sich im Wesentlichen darin, ihre eigene Bewertung\nund Würdigung der einzelnen in der Beweisaufnahme hervorgebrachten Er-\n\ngebnisse an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen. Damit können die\nRevisionen keinen Erfolg haben (BGH aaO), insbesondere kann so nicht dargelegt werden, dass die Strafkammer überspannte Anforderungen an die eigene\nÜberzeugungsbildung gestellt habe.\n\n7 Soweit sich die Beschwerdeführer bei der Erörterung einzelner Indizien\nzum Beleg ihrer von der des Landgerichts abweichenden Auffassung jeweils\nauf urteilsfremde Erwägungen stützen - etwa die Staatsanwaltschaft zum Aussageverhalten der Mutter und des Großvaters des Angeklagten oder die Nebenkläger zur Brennbarkeit von Hainbuchenzweigen -, sind diese im Rahmen\nder Prüfung der Sachrüge unbeachtlich (BGH aaO).\n\n8 Die Rüge der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe eine Gesamtwürdigung der Beweise nicht vorgenommen, erweist sich ebenfalls als unbegründet; die Strafkammer hat eine solche Gesamtwürdigung ausdrücklich\ndurchgeführt. Soweit die Nebenkläger beanstanden, diese falle zu knapp und\n\nfloskelhaft aus und alsdann aufführen, welche - auch von der Strafkammer berücksichtigten - Umstände anders gewertet oder intensiver hätten erörtert werden sollen, vermögen sie auch mit dieser eigenen Würdigung einen im Revisionsverfahren beachtlichen Rechtsfehler nicht darzulegen.\n\nBecker Hubert Mayer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-06/3-str-226-15","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-06/3-str-226-15","retrieved":"2026-10-24 07:54:09.791116+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-08-06/3-str-226-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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