{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2015-07-30","aktenzeichen":"I ZR 97/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nI ZR 97/14 Verkündet am:\n30. Juli 2015\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die\nRichter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter\nFeddersen\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 2. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. April 2014 im\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der\nBeklagten gegen die Feststellung der Schadensersatzpflicht\n(Tenor zu 3 des landgerichtlichen Urteils) und die Feststellung\nder Erledigung des Auskunftsantrags (Tenor zu 5 des landgerichtlichen Urteils) zurückgewiesen worden ist.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der\n9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom\n21. Dezember 2011 im nachstehenden Umfang abgeändert:\n\nDie Klage mit dem Feststellungsantrag zur Schadensersatzpflicht (Tenor zu 3 des landgerichtlichen Urteils) und zur Erledigung des Auskunftsantrags (Tenor zu 5 des landgerichtlichen\nUrteils) aus der Gemeinschaftsmarke Nr. 006745731, aus der\ndeutschen Wort-Bild-Marke Nr. 305091518 und aus der Gemeinschaftsbildmarke Nr. 005450143 wird abgewiesen.\n\nIm Übrigen - Klage mit den Anträgen entsprechend der Urteilsformel zu 3 und 5 des landgerichtlichen Urteils aus dem Unternehmenskennzeichen - wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nII. Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des\nOberlandesgerichts Braunschweig weiter insoweit aufgehoben,\nals das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 699,90 € nebst Zinsen\nabgewiesen hat.\n\nDie gegen die durch das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 21. Dezember 2011 ausgesprochene\nVerurteilung zur Zahlung von 1.000,65 Euro nebst Zinsen in\nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz\nder europäischen Zentralbank seit dem 9. November 2010 (Tenor zu 4 des landgerichtlichen Urteils) gerichtete Berufung der\nBeklagten wird insgesamt zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin vertreibt unter ihrer Unternehmensbezeichnung „POSTER-LOUNGE“ im Internet Kunstdrucke und Poster. Sie leitet auf Grund einer ihr\nvertraglich eingeräumten ausschließlichen Lizenz Rechte aus der für ihren Geschäftsführer am 7. April 2009 unter anderem für Druckereierzeugnisse, ge-\n\nrahmte und ungerahmte Gemälde sowie das Bereitstellen von Informationsund Angebotsplattformen im Internet eingetragenen Gemeinschaftswortmarke\nNr. 006745731 „Posterlounge“ (nachfolgend Klagemarke) ab. Hilfsweise stützt\nsie ihre Klage in der angegebenen Reihenfolge auf weitere für dieselben Waren\nund Dienstleistungen eingetragene Marken „Posterlounge“ (deutsche Wort-Bild-Marke Nr. 305091518 und Gemeinschaftsbildmarke Nr. 005450143) sowie auf\nihr Unternehmenskennzeichenrecht.\n\n2 Die Beklagte betreibt im Internet unter dem Domainnamen\n„www. .de“ eine Produkt- und Preissuchmaschine, die den Nutzer zu\nrelevanten Online-Shops dritter Anbieter weiterleitet. Vermittelt über die Plattform der Beklagten werden auch Poster und Druckerzeugnisse verkauft.\n\n3 Die Klägerin stellte am 13. August 2010 fest, dass bei einer Eingabe des\nmit Anführungszeichen versehenen Begriffspaares „Poster Lounge“ in die\nSuchmaske der Suchmaschine Google auf der ersten Seite der Trefferliste das\nfolgende Suchergebnis erschien:\n\nposter lounge ->Produktsuche &\nPreisvergleich bei .de\nPreisvergleich bei .de - Produkte suchen\n& Preise vergleichen - poster lounge.\nwww. .de/ergebnis25341811.html - Im Cache\n\n4 Beim Anklicken des Suchergebnisses gelangte man auf die Internetseite\nder Beklagten.\n\n5 Diese von der Klägerin als Verletzung ihres Markenrechts beanstandeten\nSuchergebnisse kamen wie folgt zustande:\n\n6 Die Suchmaschine Google durchsucht nicht nur den sichtbaren Teil, sondern auch den Quelltext von Internetseiten nach den Suchbegriffen. Wird in die\nGoogle-Suchmaske eine Wortgruppe in Anführungszeichen eingegeben, berücksichtigt die Suchmaschine die Wörter der Gruppe regelmäßig genau in der\neingegebenen Reihenfolge. Im Quelltext der in den Suchergebnissen verlinkten\nSeite der Beklagten war mehrfach das Begriffspaar „poster lounge“ enthalten.\nDieser Umstand beruhte darauf, dass die Beklagte die auf ihrer Internetseite\nvorhandene interne Suchmaschine so programmiert hatte, dass die durch\nSuchanfragen der Nutzer generierten Ergebnisseiten mit Links zu Angeboten,\ndie die Suchbegriffe der Nutzer enthalten, nicht gelöscht, sondern erhalten wurden. Die gesammelten Suchdaten wurden in den Quelltext der Internetseite der\nBeklagten aufgenommen. Der so zustande gekommene Quelltext war ursächlich für die von der Klägerin beanstandeten Suchergebnisse.\n\n7 Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 16. September 2010\nab. Dennoch war das beanstandete Suchergebnis bei Google auch noch am\n22. September 2010 abrufbar.\n\n8 Die Klägerin sieht durch das Verhalten der Beklagten die Rechte an den\nMarken und an ihrem Unternehmenskennzeichen verletzt. Sie hat beantragt,\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr das Zeichen „poster lounge“ für Druckerzeugnisse (insbesondere: Poster, Kunstdrucke) und/oder das Bereitstellen einer Informationsoder Angebotsplattform in der Weise im Internet zu benutzen und/oder benutzen\nzu lassen, dass bei Eingabe von „Poster Lounge“ in die Suchmaske von Google\nder folgende Sucheintrag erscheint: (es folgt die Einblendung des oben dargestellten Suchergebnisses).\n\n9 Die Klägerin hat die Beklagte außerdem auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen und\nFeststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt.\n\n10 Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung und Erstattung der\nKosten für das Abmahnschreiben und für ein Abschlussschreiben verurteilt. Es\nhat zudem die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten und die Erledigung\ndes gestellten Auskunftsantrags festgestellt. Die dagegen gerichtete Berufung\nder Beklagten hatte - soweit für die Revision von Bedeutung - nur im Hinblick\nauf die Verurteilung zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben vom 16. September 2010 in Höhe von 699,90 Euro Erfolg (OLG\nBraunschweig, GRUR 2014, 1002).\n\n11 Gegen das Berufungsurteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage\nerreichen will. Die Klägerin verfolgt im Wege der Anschlussrevision ihren Antrag\nauf vollständige Zurückweisung der Berufung der Beklagten weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12 A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch und den Schadensersatzanspruch für begründet gehalten und die Feststellung der Erledigung\ndes Auskunftsanspruchs bestätigt. Einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des\nAbmahnschreibens vom 16. September 2010 hat es dagegen verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\n13 Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch aus Art. 102 Abs. 1 i.V. mit\nArt. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, Abs. 2 GMV zu. Die Beklagte habe den Begriff\n„poster lounge“ markenmäßig verwendet. Sie habe durch die Gestaltung ihrer\nInternetseite das Ergebnis des Auswahlverfahrens der Suchmaschine Google\nbeeinflusst und bewirkt, dass dem Nutzer, der die Suchworte „Poster Lounge“ in\ndie Suchmaske eingegeben habe, in der Trefferliste die beanstandeten Suchergebnisse mit dem Titel „poster lounge ->Produktsuche & Preisvergleich bei\n.de“ angezeigt worden seien. Die Begriffskombination „Poster\nLounge“ werde vom Nutzer nicht beschreibend, sondern als Herkunftshinweis\nverstanden. Der Nutzer werde davon ausgehen, dass er über die Internetseite\n„ .de“ zu Waren der Marke „Poster Lounge“ und damit der Klägerin\ngelange. Zwischen der Klagemarke und der Bezeichnung „poster lounge“ bestehe auch Verwechslungsgefahr. Es sei hohe Zeichenähnlichkeit gegeben. Die\nvon der Beklagten im Quelltext ihrer Internetseite verwendete Begriffskombination unterscheide sich von der Klagemarke nur durch ein Leerzeichen zwischen\nden Begriffen „poster“ und „lounge“. Angesichts der bestehenden hochgradigen\nWaren- und Dienstleistungsähnlichkeit sei eine Verwechslungsgefahr auch\ndann gegeben, wenn eine nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der\nKlagemarke unterstellt werde.\n\n14 Die Beklagte sei für die Markenverletzung verantwortlich. Durch die Gestaltung ihrer Suchfunktion verhalte sie sich nicht rein passiv, sondern mache\ndie von den Nutzern eingegebenen Suchanfragen wie die streitgegenständliche\nBegriffskombination „poster lounge“ im eigenen wirtschaftlichen Interesse anderen Nutzern und auch der Suchmaschine Google zugänglich. Sie müsse sich\ndaher das Ergebnis der von ihr vorgenommenen Verarbeitung der Nutzeranfragen zurechnen lassen. Da der Beklagten aber kein positives Tun, sondern ein\nUnterlassen vorzuwerfen sei, liege keine Täterhaftung, sondern der typische\n\nFall der Störerhaftung vor. Eine Verletzung der ihr obliegenden Prüfpflicht liege\ndarin, dass die Beklagte keine Vorkehrungen getroffen habe, um die beanstandeten Treffer zu verhindern, obwohl sie bereits von der Klägerin durch die Abmahnung vom 16. September 2010 auf die Markenverletzung konkret aufmerksam gemacht worden sei. Die Beklagte könne sich nicht auf die Schutzschranke nach Art. 12 Buchst. b GMV berufen, weil eine nach dieser Bestimmung privilegierte beschreibende Benutzung nicht gegeben sei und die Manipulation des\nSuchergebnisses nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspreche.\n\n15 Der Klägerin stehe gemäß Art. 102 Abs. 2 GMV in Verbindung mit § 14\nMarkenG ein Schadensersatzanspruch zu. Der Auskunftsanspruch sei ebenfalls\nbegründet gewesen. Nach Erteilung der verlangten Auskünfte sei deshalb die\nErledigung des Auskunftsantrags in der Hauptsache auszusprechen. Dagegen\nhabe die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Abmahnschreiben vom 16. September 2010. Die Beklagte sei erst nach dieser Abmahnung zum Tätigwerden verpflichtet gewesen. Die Kosten für das die Haftung\nauslösende Abmahnschreiben seien deshalb nicht zu erstatten.\n\n16 B. Die gegen die Verurteilung zur Unterlassung gerichtete Revision der\nBeklagten ist unbegründet (dazu unter B. I.). Sie hat dagegen Erfolg, soweit sie\nsich gegen die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie die Feststellung der Erledigung des Auskunftsantrags wendet (dazu unter B. II.). Insoweit ist die auf die Marken gestützte Klage unbegründet, während das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, soweit die Klägerin diese Ansprüche aus ihrem Unternehmenskennzeichen verfolgt.\n\n17 Die gegen die Abweisung des Antrags auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 699,90 Euro nebst Zinsen gerichtete Anschlussrevision der Klägerin hat Erfolg (dazu unter B. III.).\n\n18 I. Die gegen die Verurteilung zur Unterlassung gerichtete Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet ist.\n\n19 Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach Art.\n102 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV zu. Das Berufungsgericht hat\nzutreffend angenommen, dass die Verwendung der Begriffskombination „poster\nlounge“ im Quelltext der Internetseite der Beklagten die Klagemarke der Klägerin verletzt und die Beklagte für diese Verletzung verantwortlich ist.\n\n20 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen einer markenmäßigen Verwendung bejaht.\n\n21 a) Eine Markenverletzung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV kann\ngrundsätzlich nur angenommen werden, wenn eine markenmäßige Verwendung der beanstandeten Bezeichnung vorliegt. Eine markenmäßige Verwendung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus,\ndass die beanstandete Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen\neines Unternehmens von denen anderer dient. Die Rechte aus der Marke nach\nArt. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV, dessen Anwendung eine Verwechslungsgefahr voraussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die\nBenutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, das\nheißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber\ndem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (BGH,\n\nUrteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 20 = WRP 2013,\n1601 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion, mwN). Die Beurteilung der Frage, ob\nder Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. Im Revisionsverfahren ist daher nur zu prüfen, ob der\nTatrichter den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ohne Widerspruch zu Denkgesetzen und Erfahrungssätzen geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis\nvon den getroffenen Feststellungen getragen wird (BGH, GRUR 2013, 1239\nRn. 21 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion).\n\n22 b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Ihm ist\nbei seiner Beurteilung auch sonst kein Rechtsfehler unterlaufen. Das Berufungsgericht hat die vorliegende Besonderheit zutreffend berücksichtigt, dass\ndie Klägerin eine Verwendung ihrer Marke im Rahmen des Ergebnisses eines\nSuchmaschinentreffers beanstandet.\n\n23 aa) Für eine markenmäßige Verwendung reicht es, dass ein als Suchwort\nverwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens\nin der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer\nzu der Internetseite des Verwenders zu führen (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006\n- I ZR 183/03, BGHZ 168, 28 Rn. 17 - Impuls; Urteil vom 8. Februar 2007\n- I ZR 77/04, GRUR 2007, 784 Rn. 18 = WRP 2007, 1095 - AIDOL; Urteil vom\n7. Oktober 2009 - I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 14 = WRP 2009, 1520\n- Partnerprogramm; Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 51/08, GRUR 2010, 835\nRn. 25 = WRP 2010, 1165 - POWER BALL).\n\n24 Diese Voraussetzungen einer markenmäßigen Verwendung hat das Berufungsgericht vorliegend zutreffend angenommen. Nach seinen Feststellungen\nhatte die Beklagte die auf ihrer Internetseite vorhandene interne Suchmaschine\nso programmiert, dass Suchanfragen der Nutzer automatisch in den Quelltext\n\nihrer Internetseite aufgenommen wurden. Dieses Verhalten hat dazu geführt,\ndass im Quelltext der Internetseite der Beklagten, die von Google bei der Erstellung von Suchergebnislisten berücksichtigt wird, mehrfach das Begriffspaar\n„poster lounge“ enthalten war. Dies wiederum war ursächlich für den Umstand,\ndass es bei der Eingabe der in Anführungszeichen gesetzten Begriffskombination „Poster Lounge“ in die Suchmaschine Google zu den beanstandeten Suchergebnissen mit der Titelzeile „poster lounge ->Produktsuche & Preisvergleich bei .de“ kam, die über einen elektronischen Verweis zur Internetplattform der Beklagten führten.\n\n25 bb) Die Revision hält der Annahme einer markenmäßigen Verwendung\nohne Erfolg entgegen, das Berufungsgericht habe keine tragfähige Begründung\ndafür gegeben, dass der Verkehr der bei Google angezeigten Trefferüberschrift\n„poster lounge“, die aus der Kombination von zwei für sich genommen rein beschreibenden Begriffen bestehe, eine herkunftshinweisende Bedeutung entnehme.\n\n26 (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr werde den Begriff\n„poster lounge“ in der Trefferüberschrift „poster lounge ->Produktsuche & Preisvergleich bei .de“ im Zusammenhang mit dem darunter angezeigten Text nicht als beschreibende Angabe, sondern als Herkunftshinweis auffassen. Die Überschrift enthalte die beiden Begriffe, aus denen sich die Marke der\nKlägerin zusammensetze. In der Überschrift werde der Nutzer zudem über den\nPfeil direkt auf die Internetseite der Beklagten hingewiesen. In dieser Form wirke die Begriffskombination nicht rein beschreibend. Gebe der Nutzer die Kombination „Poster Lounge“ in Anführungszeichen in die Suchmaschine ein, so suche er nicht nur Einträge, in denen die Begriffe „Poster“ und „Lounge“ irgendwo\nvorkämen, sondern gezielt diejenigen Einträge mit genau der Kombination, die\nder Klagemarke entspreche. Ohne einen weiteren Hinweis gehe der Nutzer da-\n\nvon aus, dass er über „ .de“ jedenfalls auch zu Waren der Marke\n„Poster Lounge“ und damit der Klägerin gelange. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n27 (2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es liege nach der Lebenserfahrung näher, dass der Nutzer, der auf der Suche nach Webseiten sei, die das\nZeichen „Posterlounge“ in seiner markenmäßigen Bedeutung enthielten, sogleich die Marke in ihrer zutreffenden, zusammengeschriebenen Form in die\nSuchmaschine eingebe. Dagegen suche derjenige, der den aus zwei Wörtern\nbestehenden Begriff „Poster Lounge“ als Suchbegriff eingebe, erfahrungsgemäß nach Postern mit Lounge-Motiven und nicht nach Waren der Marke „Posterlounge“. Er nutze die Wörter beschreibend. Mit dieser Beurteilung ersetzt die\nRevision lediglich die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene, ohne einen\nRechtsfehler des Berufungsgerichts darzulegen. Es ist zudem weder festgestellt\nworden noch sonst ersichtlich, dass die Begriffskombination „Poster Lounge“\neine generische Bedeutung hat.\n\n28 (3) Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen zum Grad der Bekanntheit des Klagezeichens „Posterlounge“ getroffen, hat\nsie ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargetan. Ein bestimmter Grad der Bekanntheit ist für die Annahme der markenmäßigen Verwendung als Grundvoraussetzung einer Markenverletzung wegen Verwechslungsgefahr nicht erforderlich, sondern wirkt sich erst bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr im Rahmen der Frage aus, welcher Grad der Kennzeichnungskraft der Klagemarke zukommt.\n\n29 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen der Klagemarke und\nder Bezeichnung „poster lounge“ bestehe Verwechslungsgefahr. Gegen diese\nBeurteilung hat die Revision keine konkreten Rügen erhoben, sondern lediglich\n\nerneut geltend gemacht, der Nutzer, welcher die Begriffskombination „Poster\nLounge“ in die Suchmaschine Google eingebe, erwarte nicht die Angabe von\nMarken, sondern bloß die warenbeschreibende Darstellung von Postern mit\n„Lounge-Motiven“.\n\n30 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich nicht auf eine Nutzung im Sinne der\nSchutzschranke des Art. 12 Buchst. b GMV berufen.\n\n31 a) Nach der Bestimmung des Art. 12 Buchst. b GMV hat der Inhaber einer\nMarke nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, Angaben über die Art, die\nBeschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Die Anwendung dieser Vorschrift ist\nnicht ausgeschlossen, wenn das angegriffene Zeichen markenmäßig verwendet\nwird. Im Rahmen dieser Regelung kommt es auch nicht entscheidend darauf\nan, ob derjenige, der das fremde Zeichen beschreibend benutzt, auf diese Benutzung angewiesen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob das angegriffene Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen verwendet wird und die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2013\n- I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 26 = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marulablu, mwN). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei\nverneint.\n\n32 b) Allerdings scheidet eine Haftung des Betreibers einer Internetseite aus,\nwenn er bestimmte Begriffe im Quelltext oder im Text seiner Seite nur in einem\n\nbeschreibenden Zusammenhang verwendet und diese erst durch das von ihm\nnicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in\neinen Zusammenhang gestellt werden, dem der Verkehr eine markenmäßige\nBenutzung dieser Begriffe entnimmt (BGH, GRUR 2009, 1167 Rn. 18, 31\n- Partnerprogramm). Das Berufungsgericht hat eine solche rein beschreibende\nVerwendung der Begriffe im Quelltext der Internetseite der Beklagten jedoch\nrechtsfehlerfrei verneint.\n\n33 aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die von den Nutzern der internen Suchmaschine der Beklagten möglicherweise noch rein beschreibend verwendeten Einzelbegriffe „Poster“ und „Lounge“ nicht erst durch\ndas von der Beklagten nicht beeinflussbare Auswahlverfahren der Suchmaschine Google zu den beanstandeten Treffern „Poster Lounge“ zusammengefügt\nwürden. Vielmehr bewirke bereits das Programm der Beklagten, dass die von\nden Nutzern der Plattform verwendeten Einzelbegriffe zu der als markenverletzend beanstandeten Kombination zusammengesetzt und in dieser Kombination\n- für die Suchmaschine Google auffindbar - in den Quelltext der Seite der Beklagten eingefügt würden. Die Internetseite der Beklagten wäre ohne die von\nder Beklagten veranlasste Speicherung der Wörter „Poster Lounge“ durch die\ngleichlautende Suchanfrage bei Google nicht gefunden worden. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n34 bb) Soweit die Revision geltend macht, durch die Begriffe „Poster Lounge“\nim Quelltext der Internetseite der Beklagten sei - entsprechend der mit der Programmierung verfolgten Absicht der Beklagten - beschreibend auf die dort angebotenen Poster mit „Lounge-Motiven“ hingewiesen worden, ersetzt sie wiederum in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die rechtsfehlerfreie tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene.\n\n35 cc) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, selbst derjenige Nutzer, welcher bei Google mit der Eingabe „Poster Lounge“ nach mit der Klagemarke gekennzeichneter Waren suche, sei nicht schutzwürdig, weil die Begriffskombination „Poster Lounge“ - wie er wisse - primär warenbeschreibend\nsei und er daher damit rechnen müsse, warenbeschreibende Suchtreffer im\nSinne von „Poster mit Lounge-Motiven“ zu generieren. Anders als beim wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot geht es bei der Bestimmung des Art. 12\nGMV in ihrer Eigenschaft als markenrechtliche Schutzschranke nicht um die\nSchutzbedürftigkeit des Verbrauchers, sondern um diejenige des Inhabers des\nMarkenrechts.\n\n36 c) Das Berufungsgericht hat weiter in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, GRUR 2009, 1167 Rn. 31\n- Partnerprogramm) angenommen, dass sich die Beklagte auch deswegen nicht\nauf Art. 12 GMV berufen kann, weil die Manipulation eines Suchergebnisses,\ndie in zurechenbarer Weise zu einer markenmäßigen Verwendung der Begriffskombination „Poster Lounge“ führt, ohne dass dem eine bloß beschreibende\nVerwendung dieser Begriffe zugrunde liegt, nicht mit den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel im Einklang steht.\n\n37 4. Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch\nim Ergebnis zutreffend auch die Verantwortlichkeit der Beklagten bejaht (vgl.\ndazu sogleich unter II. 1.).\n\n38 II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zum Schadensersatz und gegen die Feststellung der Erledigung des\nAuskunftsanspruchs aufgrund der Gemeinschaftsmarke Nr. 006745731 richtet.\nZwar hat das Berufungsgericht die Verantwortlichkeit der Beklagten im Ergebnis\nzutreffend für diese Ansprüche bejaht (dazu unter II. 1.). Es hat jedoch nicht be-\n\nrücksichtigt, dass der Klägerin als Lizenznehmerin kein eigener Schadensersatzanspruch und damit auch kein vorbereitender Auskunftsanspruch zusteht\n(dazu unter II. 2.). Aus diesem Grund scheiden die in Rede stehenden Ansprüche aufgrund der deutschen Wort-Bild-Marke Nr. 305091518 und der Gemeinschaftsbildmarke Nr. 005450143 ebenfalls aus. Dagegen ist die Sache an das\nBerufungsgericht zurückzuverweisen, soweit die Klägerin diese Ansprüche auf\ndie Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens stützt.\n\n39 1. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten dagegen, dass das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit der Beklagten nicht nur\nfür den Unterlassungsanspruch, sondern auch für die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunft bejaht hat.\n\n40 a) Allerdings beanstandet die Revision zutreffend, dass das Berufungsgericht die Beklagte lediglich als Störerin für verantwortlich gehalten und gleichzeitig einen Schadensersatz- und einen Auskunftsanspruch bejaht hat. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung\ndes Senats gegenüber dem Störer nur Abwehr- und keine Schadensersatzansprüche in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001\n- I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 - Meißner Dekor; Urteil\nvom 22. April 2004 - I ZR 303/01, GRUR 2004, 704, 705 = WRP 2004, 1021\n- Verabschiedungsschreiben; Urteil vom 27. Januar 2005 - I ZR 119/02, GRUR\n2005, 670, 671 = WRP 2005, 1018 - WirtschaftsWoche). Dieser Rechtsfehler\nverhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg, weil sich das Berufungsurteil aus\nanderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO).\n\n41 b) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Täterhaftung verneint und stattdessen eine Störerhaftung angenommen hat, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand (dazu 2. b aa). Das Berufungsgericht hat jedoch\n\nhinreichende tatsächliche Feststellungen getroffen, die die Annahme einer täterschaftlichen Verletzung der Klagemarke durch die Beklagte rechtfertigen\n(dazu 2. b bb).\n\n42 aa) Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten als Täterin\nrechtsfehlerhaft mit der Begründung verneint, der Beklagten sei im Streitfall\nnicht ein positives Tun, sondern ein Unterlassen, also ein typischer Fall der Störerhaftung vorzuwerfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die\nFrage, ob dem Verletzer ein positives Tun oder ein Unterlassen vorzuwerfen ist,\nfür die Abgrenzung der Täter- und Teilnehmerhaftung von der Störerhaftung\nunerheblich.\n\n43 Davon, ob dem Verletzer eines Schutzrechts positives Tun oder Unterlassen vorzuwerfen ist, hängen zwar die Voraussetzungen der Haftung im Einzelfall, insbesondere die Frage ab, ob der Verletzer aufgrund einer Garantenstellung zur Erfolgsabwendung rechtlich verpflichtet ist (Begehung durch Unterlassen, vgl. Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 823 Rn. 2; Palandt/Grüneberg aaO\nVor § 249 Rn. 51), oder ob bereits das innerhalb des Schutzzwecks der Norm\nliegende adäquat kausale aktive Tun zur Tatbestandsverwirklichung ausreicht\n(Begehung durch Tun). Die Frage nach aktivem Verhalten oder Unterlassen\nstellt sich jedoch unabhängig davon, ob der Verletzer den zum Erfolg hinführenden Kausalverlauf beherrscht und daher als Täter verantwortlich ist, ob er\nlediglich einem mit Tatherrschaft handelnden Dritten Hilfe leistet oder dessen\nTatentschluss hervorruft und daher als Gehilfe oder Anstifter handelt, oder aber\nob die objektiven oder subjektiven Voraussetzungen einer Täter- oder Teilnehmerhaftung fehlen und deshalb lediglich eine allein zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtende Verantwortlichkeit als Störer in Betracht kommt. Ergibt die\nPrüfung der Umstände des Einzelfalls, dass der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit nicht in einem positiven Tun, sondern in einem Unterlassen liegt (vgl. zur\n\nMaßgeblichkeit dieses Abgrenzungskriteriums BGH, Urteil vom 22. Juli 2010\n- I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 34 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im\nInternet I; Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 25 f.\n- Autocomplete-Funktion; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8\nRn. 2.16), kommt deshalb nicht nur eine Störerhaftung, sondern auch eine Täter- oder Teilnehmerhaftung durch Unterlassen in Betracht (vgl. zur Täterhaftung durch Unterlassen BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 67/98, GRUR\n2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 - Neu in Bielefeld I; Urteil vom 12. Juli 2007\n- I ZR 18/04, GRUR 2007, 890 Rn. 36 = WRP 2007, 1173 - Jugendgefährdende\nSchriften; zur Teilnehmerhaftung durch Unterlassen BGH, GRUR 2011, 152\nRn. 34 - Kinderhochstühle im Internet I; zu beiden Möglichkeiten vgl. Köhler in\nKöhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.16 f.).\n\n44 bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist der Beklagten im\nStreitfall nach dem maßgeblichen Kriterium des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit kein Unterlassen, sondern ein positives Tun vorzuwerfen.\n\n45 Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte nicht darauf beschränkt, ihren Nutzern eine\nPreissuchmaschine im Internet zur Verfügung zu stellen. Sie hat vielmehr die\nauf ihrer Internetseite vorhandene interne Suchmaschine so programmiert, dass\nSuchanfragen der Nutzer automatisch derart in den Quelltext der Internetseite\nder Beklagten aufgenommen wurden, dass sie von Suchmaschinen aufgefunden und zu Suchergebnissen verarbeitet werden konnten, die wiederum durch\neinen elektronischen Verweis und durch ihre Gestaltung (poster lounge\n->Produktsuche & Preisvergleich bei .de) auf das Angebot der Beklagten hinführten. Durch diese aktive Beeinflussung des Ergebnisses des\nAuswahlverfahrens einer Internetsuchmaschine im eigenen wirtschaftlichen Interesse hatte die Beklagte die Tatherrschaft über den Lebenssachverhalt, der\n\nzu der streitgegenständlichen Markenverletzung geführt hat. Der vom Berufungsgericht als maßgeblich angesehene Umstand, dass der markenverletzende Begriff erst durch das Suchverhalten der Nutzer unter kombinierter Eingabe\nvon zwei für sich genommen rein beschreibend wirkenden Begriffen entstanden\nsei, tritt bei wertender Betrachtung hinter dem Tatbeitrag der Beklagten zurück.\nDie Beklagte ist deshalb als Täterin durch aktives Tun verantwortlich (vgl. BGH,\nGRUR 2010, 835 Rn. 45 f. - POWER BALL).\n\n46 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich Abweichendes\nauch nicht aus dem Urteil „Autocomplete-Funktion“ des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 197, 213). In dieser Entscheidung ist der VI. Zivilsenat\ndavon ausgegangen, dass die Internetsuchmaschine Google für die Verarbeitung der Suchanfragen ihrer Nutzer in einem eigenen Programm, das Begriffe\nverbindet und daraus späteren Nutzern ein Angebot in Form eigener Suchvorschläge schafft, als Störerin haftet. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass\nder VI. Zivilsenat von einem Störerbegriff im Sinne von § 1004 BGB ausgegangen ist, bei dem es grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder\nauf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung\nankommt (BGHZ 197, 213 Rn. 24 - Autocomplete-Funktion). Der Entscheidung\nliegt damit ein auch den Täter umfassendes Begriffsverständnis des Störers\nzugrunde (vgl. von Pentz, AfP 2014, 8, 16), während nach der Rechtsprechung\ndes erkennenden Senats als Störer in Anspruch genommen werden kann, wer\n- ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - willentlich und kausal zur Verletzung des\ngeschützten Rechts beiträgt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01,\nGRUR 2004, 860, 863 f. = WRP 2004, 1287 - Internetversteigerung I; Urteil vom\n12. Mai 2010 - I ZR 121/08, GRUR 2010, 633 Rn. 10 ff. - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 45 - Kinderhochstühle im Internet I; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 20 - Stiftparfüm; Urteil\n\nvom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 28 = WRP 2013,\n1348 - File-Hosting-Dienst; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR\n2015, 485 Rn. 49 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III; von\nPentz, AfP 2014, 8, 16).\n\n47 c) Im Streitfall liegen auch die weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß Art. 102 Abs. 2 GMV i.V. mit § 14 Abs. 6 MarkenG\nund eines Auskunftsanspruchs gemäß § 242 BGB vor. Ein Verschulden der Beklagten ist gegeben. Sie hat durch die auf Beeinflussung des Auswahlverfahrens der Internetsuchmaschine Google gerichtete Gestaltung ihrer internen\nSuchmaschine das Markenrecht der Klägerin zumindest fahrlässig verletzt. Der\nBeklagten musste klar sein, dass infolge der von ihr vorgenommenen Programmierung markenverletzende Begriffe in ihren Quelltext aufgenommen und\nvon der Internetsuchmaschine Google als Treffereinträge ausgewiesen werden,\ndie auf das Angebot der Beklagten hinwiesen. Das Berufungsgericht hat - von\nder Revision unbeanstandet - zudem angenommen, dass die fraglichen Treffer\nnoch am 22. September 2010 aufgerufen werden konnten, obwohl die Beklagte\nbereits mit Abmahnschreiben vom 16. September 2010 auf die Markenverletzung konkret aufmerksam gemacht worden war. Ab dem Zugang des Abmahnschreibens lag mithin sogar Vorsatz vor.\n\n48 Der Haftung der Beklagten stehen auch die Vorschriften des Telemediengesetzes nicht entgegen. Anders als in den Fällen, in denen Dritte in einem automatisierten Verfahren die Einstellung markenverletzender Angaben auf einer\nInternetplattform vornehmen und in denen den Diensteanbieter nur eine Haftung für fremde Informationen trifft (§§ 8, 10 TMG), ist die Beklagte für die Programmierung ihrer internen Suchmaschine zum Zwecke der Beeinflussung des\nAuswahlverfahrens in der Trefferliste der Internetsuchmaschine Google uneingeschränkt verantwortlich. Bei den durch ihr Verhalten geschaffenen Einträgen\n\nim Quelltext ihrer Internetseite handelt es sich um eigene Informationen der Beklagten (§ 7 Abs. 1 TMG; vgl. BGH, GRUR 2010, 835 Rn. 46 - POWER BALL).\n\n49 2. Die Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz und die Feststellung der Erledigung des Auskunftsantrags können dennoch keinen Bestand haben, weil der Klägerin als Lizenznehmerin kein eigener Schadensersatzanspruch und damit auch kein vorbereitender Auskunftsanspruch zusteht.\n\n50 a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, das Landgericht habe\nzutreffend festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz\nverpflichtet sei. Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass die Klägerin nicht Inhaberin der Klagemarke ist, sondern ihre Aktivlegitimation auf eine ihr vertraglich\neingeräumte Lizenz stützt. Dem Lizenznehmer steht jedoch nach der Rechtsprechung des Senats kein eigener Schadensersatzanspruch zu. Vielmehr\nkann der Lizenzgeber als Markeninhaber im Wege der Drittschadensliquidation\neinen dem Lizenznehmer entstandenen Schaden geltend machen, oder aber\nder vom Markeninhaber zur Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigte\nLizenznehmer den Schadensersatzanspruch des Lizenzgebers einklagen, wobei im letztgenannten Fall Zahlung an den Markeninhaber beantragt werden\nmuss (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 106/11, GRUR 2013, 925\nRn. 57 = WRP 2013, 1198 - VOODOO, mwN). Daran fehlt es im Streitfall, weil\ndie Klägerin die Feststellung der Pflicht zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens begehrt.\n\n51 Aus dem gleichen Grund steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Auskunftserteilung zu. Dieser Anspruch dient der Vorbereitung der Bezifferung des\nSchadens und teilt das rechtliche Schicksal des Schadensersatzanspruchs.\n\n52 b) Der Klägerin ist nicht durch Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, den dem Markeninhaber zustehenden\nSchadensersatzanspruch nunmehr in den Rechtsstreit einzuführen. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des Gerichts, einen Kläger durch Fragen oder Hinweise\nzu veranlassen, einen neuen Klagegrund in den Rechtsstreit einzuführen (BGH,\nUrteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 24/05, GRUR 2008, 614 Rn. 16 = WRP\n2008, 794 - ACERBON; Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 137/10, GRUR 2012,\n630 Rn. 55 = WRP 2012, 824 - CONVERSE II). Ob etwas anderes zu gelten\nhat, wenn die Parteien einen rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich übersehen\nhaben - vorliegend die Frage der Aktivlegitimation des Lizenznehmers bei der\nVerfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen Markenverletzung - und\nhierzu erst während des Revisionsverfahrens eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, kann offenbleiben. Die Entscheidung, in der der Senat ausgeführt hat, dass dem Lizenznehmer kein eigener Schadensersatzanspruch zusteht und eine Ermächtigung zur Rechtsverfolgung nicht zu einer eigenen Anspruchsberechtigung des Lizenznehmers führt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2007\n- I ZR 93/04, GRUR 2007, 877 Rn. 27 ff. = WRP 2007, 1187 - Windsor Estate),\nist bereits vor Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits ergangen.\n\n53 c) Die Anträge auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz des der Klägerin\nentstandenen Schadens und auf Feststellung der Erledigung des Auskunftsantrags sind ebenfalls unbegründet, soweit sie hilfsweise auf die deutsche Wort-Bild-Marke Nr. 305091518 und die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 005450143 gestützt sind. Hier gelten die Erwägungen zur Anspruchsberechtigung der Klägerin als Lizenznehmerin der Gemeinschaftsmarke Nr. 006745731 entsprechend.\n\n54 d) Die Sache ist dagegen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,\nsoweit der Schadensersatz- und der Auskunftsanspruch auf das Unternehmenskennzeichen der Klägerin gestützt sind. Hier stehen Ansprüche nach § 15\n\nAbs. 4 MarkenG und § 242 BGB wegen Verletzung eines eigenen Kennzeichenrechts der Klägerin in Rede. Über diese Ansprüche kann der Senat nicht in\nder Sache abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht - von seinem\nStandpunkt aus folgerichtig - hierzu keine Feststellungen getroffen hat.\n\n55 III. Die Anschlussrevision der Klägerin, mit der sie sich gegen die Abweisung des auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von\n699,90 Euro nebst Zinsen gerichteten Antrags wendet, hat Erfolg.\n\n56 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Abmahnschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16. September 2010 zu. Die Beklagte sei erst zum Tätigwerden\nverpflichtet gewesen, nachdem sie von der Klägerin auf die Markenverletzung\naufmerksam gemacht worden sei. Dies sei erst mit dem Abmahnschreiben vom\n16. September 2010 geschehen. Ein Ersatz der dafür angefallenen Kosten\nkomme deshalb nicht in Betracht.\n\n57 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die vom\nBerufungsgericht gegebene Begründung beruht auf der Annahme, der Beklagten sei lediglich die Verletzung einer Verpflichtung zum Tätigwerden vorzuwerfen, die ihr als Störerin erst nach Erlangung der Kenntnis von der konkreten\nRechtsverletzung oblegen habe. Auf eine solche eingeschränkte Verantwortlichkeit, die der Senat im Hinblick auf die Störerhaftung des Betreibers eines\nOnline-Marktplatzes für rechtsverletzende Angebote Dritter angenommen hat\n(vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 39 - Stiftparfüm), kann sich die Beklagte jedoch im\nStreitfall nicht berufen. Sie ist aufgrund der im eigenen wirtschaftlichen Interesse vorgenommenen Programmierung ihrer internen Suchmaschine zum Zwecke der Beeinflussung des Auswahlverfahrens der Suchmaschine Google als\n\nTäterin durch zumindest fahrlässiges aktives Tun uneingeschränkt verantwortlich (dazu vorstehend Rn. 45).\n\n58 3. Nach den Feststellungen des Landgerichts besteht der Anspruch der\nKlägerin auf Erstattung der für die Abmahnung vom 16. September 2010 angefallenen Kosten in Höhe von 699,90 Euro. Dem ist die Anschlussrevisionserwiderung nicht entgegengetreten.\n\n59 C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben, die auf die Markenrechte gestützten Feststellungsanträge zur Schadensersatzpflicht und zur Erledigung des Auskunftsantrags abzuweisen und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die entsprechenden\nFeststellungsanträge aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin an das\nBerufungsgericht zurückzuverweisen.\n\n60 Das Berufungsurteil ist ferner insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von\n699,90 Euro nebst Zinsen abgewiesen hat. Insoweit ist die gegen die durch das\nUrteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 21. Dezember\n2011 ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung von 1.000,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 9. November 2010 (Tenor zu 4 des landgerichtlichen Urteils) gerichtete Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen.\n\nDa weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat insoweit in der\nSache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).\n\nBüscher Koch Löffler\n\nSchwonke Feddersen\n\nVorinstanzen:\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 21.12.2011 - 9 O 2740/10 -\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.04.2014 - 2 U 8/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-30/i-zr-97-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-30/i-zr-97-14","retrieved":"2026-10-24 07:57:08.270383+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-07-30/i-zr-97-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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Dezember 2011 im nachstehenden Umfang abgeändert:\n\nDie Klage mit dem Feststellungsantrag zur Schadensersatzpflicht (Tenor zu 3 des landgerichtlichen Urteils) und zur Erledigung des Auskunftsantrags (Tenor zu 5 des landgerichtlichen\nUrteils) aus der Gemeinschaftsmarke Nr. 006745731, aus der\ndeutschen Wort-Bild-Marke Nr. 305091518 und aus der Gemeinschaftsbildmarke Nr. 005450143 wird abgewiesen.\n\nIm Übrigen - Klage mit den Anträgen entsprechend der Urteilsformel zu 3 und 5 des landgerichtlichen Urteils aus dem Unternehmenskennzeichen - wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nII. Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des\nOberlandesgerichts Braunschweig weiter insoweit aufgehoben,\nals das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 699,90 € nebst Zinsen\nabgewiesen hat.\n\nDie gegen die durch das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 21. Dezember 2011 ausgesprochene\nVerurteilung zur Zahlung von 1.000,65 Euro nebst Zinsen in\nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz\nder europäischen Zentralbank seit dem 9. 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