{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2015-07-30","aktenzeichen":"4 StR 199/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n4 StR 199/15\n\nvom\n\n30. Juli 2015\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 2015,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\nSost-Scheible\nals Vorsitzende,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck,\nRichter am Bundesgerichtshof\nCierniak,\nDr. Mutzbauer,\nBender\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung -\nStaatsanwältin - bei der Verkündung -\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt - in der Verhandlung -\nals Pflichtverteidiger,\nRechtsanwältin - in der Verhandlung -\nals Vertreterin der Nebenklägerin Z. H. ,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Nebenklägerin Z. H. wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Dezember\n2014 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen,\nden Führerschein eingezogen und angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die gegen\ndieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin\nB. H. hat der Senat mit Beschlüssen vom 18. Juni 2015 verworfen. Die\nNebenklägerin Z. H. erhebt mit ihrem Rechtsmittel Verfahrensrügen\nsowie sachlich-rechtliche Beanstandungen. Das Rechtsmittel, das sich nicht\ngegen den Teilfreispruch des Angeklagten, sondern allein dagegen richtet, dass\n\nder Angeklagte nicht auch wegen eines versuchten vorsätzlichen Tötungsdelikts verurteilt wurde, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nI.\n\n2 Das Rechtsmittel der Nebenklägerin Z. H. ist wirksam darauf\nbeschränkt, dass der Angeklagte, soweit er verurteilt wurde, nicht auch eines\nversuchten vorsätzlichen Tötungsdelikts zum Nachteil dieser Nebenklägerin\nschuldig gesprochen wurde.\n\n3 Zwar hat die Nebenklägerin unbeschränkt Revision eingelegt und auch\neinen unbeschränkten Aufhebungsantrag gestellt. Aus der Begründung des\nRechtsmittels entnimmt der Senat jedoch, dass dieses allein dagegen gerichtet\nist, dass der Angeklagte nicht auch wegen eines versuchten vorsätzlichen Tötungsdelikts durch das Zu- und Überfahren der Nebenklägerin verurteilt wurde.\nDies wird dadurch belegt, dass sie schon mit der Revisionseinlegung mitgeteilt\nhat, dass (lediglich) eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags angestrebt\nwerde, und sich die Nebenklägerin auch in der Revisionsbegründung allein mit\ndieser Tat befasst, nicht aber mit den dem Freispruch zugrunde liegenden\nSchüssen aus einer Gaspistole in Richtung der Nebenklägerin und deren Familienangehörigen, die nach deren Angaben in der Hauptverhandlung gar nicht\nvom Angeklagten abgegeben wurden.\n\nII.\n\n4 1. Soweit infolge der Beschränkung der Revision von Bedeutung hat das\nLandgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:\n\n5 Zwischen den Familien H. und K. bestanden Streitigkeiten, in\nderen Mittelpunkt die Eheleute A. und Ze. K. , geborene H. , standen. Ze. K. , ihre Schwester Z. H. und ihre Mutter B.\nH. standen neben weiteren Familienangehörigen auf Seite der Familie\nH. ; der Angeklagte A. K. gehörte dem Lager der Familie K. an.\n\n6 Am 11. November 2013 waren Angehörige der Familie H. , unter\nanderem Ze. K. , die damals vom Angeklagten getrennt lebte, sowie\nB. und Z. H. , auf dem Weg zu einer Rechtsanwaltskanzlei,\nnachdem am Vortag im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung mit\nAngehörigen der Familie H. der Angeklagte verletzt worden war. Als sie\nden Imbiss eines Angehörigen der Familie K. passierten, kam es zu einer\nSchlägerei zwischen Mitgliedern der Familien H. und K. , die durch\nPassanten beendet wurde. Anschließend gingen die sechs Mitglieder der Familie H. weiter auf dem rechten Bürgersteig in Richtung der Rechtsanwaltskanzlei. Dort bemerkte sie der Angeklagte, der mit seinem Pkw in Laufrichtung\nder Familie H. hinter diesen an einer Fußgängerampel stand. Er beschleunigte sein Fahrzeug „mit quietschenden Reifen“, fuhr auf den Bürgersteig\nund hielt auf einer Strecke von ca. 50 Meter zielgerichtet \"deutlich schneller als\nmit Schrittgeschwindigkeit“ auf die Mitglieder der Familie H. zu, um zumindest Z. H. zu verletzen. Z. H. , die mit ihrer Mutter in etwas Abstand zu den anderen Familienangehörigen ging, drehte sich um, als die\n„quietschenden Reifen“ zu hören waren, und sah den Angeklagten; sie ging\naber weiter, da sie nicht dachte, dass der Angeklagte tatsächlich auf sie zubzw. sie anfahren würde. Sie wurde jedoch von dem vom Angeklagten gesteuerten Pkw frontal erfasst und stürzte anschließend von der Motorhaube vor dem\nFahrzeug auf den Boden, wo sie auf dem Rücken liegen blieb. Der Angeklagte,\nder den Pkw zunächst schräg zur Hauswand hin angehalten hatte, rangierte\n\nsein Fahrzeug vor und zurück, um vom Bürgersteig herunterzufahren. Z.\nH. versuchte währenddessen, sich wieder aufzurichten und nahm dabei\nBlickkontakt zum Angeklagten auf. Gleichwohl fuhr der Angeklagte auf sie zu,\nwobei er sie mit dem Fahrzeug derart an der Nase traf, dass sie einen Nasenbeinbruch erlitt. Beim erneuten Zurücksetzen drückte der Angeklagte sodann\nB. H. mit seinem Fahrzeug gegen die Hauswand, wodurch sie verletzt\nwurde. Anschließend fuhr er erneut „billigend in Kauf nehmend, dass Z.\nH. immer noch vor seinem Fahrzeug auf dem Boden lag und verletzt werden könnte“ nach vorne und überrollte deren Oberschenkel.\n\n7 2. Die (allgemeine) Strafkammer des Landgerichts, die das Verfahren\nnach Vorlage durch das Amtsgericht wegen „besonderen Umfangs“ übernommen hatte, hat hinsichtlich der Körperverletzung zum Nachteil von Z.\nH. durch das erste Anfahren direkten und im Übrigen bedingten Körperverletzungsvorsatz des Angeklagten angenommen; bedingten Tötungsvorsatz\nvermochte sie indes nicht festzustellen. Zwar sei der Angeklagte „deutlich\nschneller als mit Schrittgeschwindigkeit“ auf Z. H. zugefahren, jedoch sei diese nicht „so konkret und erheblich in Gefahr gebracht worden ...,\ndass daraus ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Angeklagte ein ernst zu nehmendes Todesrisiko für gegeben erachtet und in Kauf\ngenommen hat“. Auch beim Überfahren „liegt kein derart risikobehaftetes Geschehen vor, aufgrund dessen die Kammer auf einen Tötungsvorsatz schließen\nkann. In dieser Situation kam es dem Angeklagten auf das Verlassen des Gehweges an.“\n\n8 Sie bewertet das Verhalten des Angeklagten daher als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3\nNr. 1a StGB in Tateinheit mit in gleichartiger Tateinheit stehenden gefährlichen\n\nKörperverletzungen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zum Nachteil von B. und Z.\nH. . Eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5\nStGB sieht die Strafkammer nicht als gegeben an, weil sich „die Tatumstände ...\nnicht als derart gefährlich“ dargestellt hätten.\n\n9 3. Die Nebenklägerin Z. H. beanstandet mit ihrem Rechtsmittel unter anderem die Ablehnung von zwei Beweisanträgen, die zum einen auf\ndie Erholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens zur Geschwindigkeit des Pkws des Angeklagten („mindestens 40 km/h“), zum anderen\nauf die Vernehmung des Zeugen Ah. K. gerichtet waren. Dieser Zeuge\nsollte bekunden, dass der Angeklagte am Tattag ca. eine Stunde „vor dem Tatgeschehen bei dem Zeugen anrief und drohte, die Mitglieder der Familie\nH. umzubringen, sie mit dem Pkw zu überfahren und wenn sie nicht tot\nseien, dann sie zu erschießen oder mit dem Dönermesser abzustechen“. Hierdurch sollte die Tötungsabsicht des Angeklagten belegt werden.\n\n10 Das Landgericht hat beide Beweisanträge wegen Bedeutungslosigkeit\nabgelehnt. Hierzu hat es – ähnlich wie zum ersten – beim zweiten Beweisantrag\nlediglich ausgeführt: „Die Beweisbehauptung ... ist für die Entscheidung aus\ntatsächlichen Gründen ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 S. 2, 2. Var. StPO). Ein\nmöglicher Tötungsvorsatz ist für die angeklagte gefährliche Körperverletzung\nund den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ohne Bedeutung. Darüber\nhinaus will die Kammer weitere mögliche Schlüsse aus einem solchen Gespräch nicht ziehen.“\n\nIII.\n\n11 Mit dieser Begründung durfte das Landgericht den Beweisantrag auf\nVernehmung des Zeugen Ah. K. nicht ablehnen; sie ist in mehrfacher\nHinsicht rechtsfehlerhaft.\n\n12 1. Bereits die Annahme von Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen\nGründen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n13 a) Aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos sind Indiztatsachen, wenn\nzwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs\nselbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten.\nBei Behauptung einer relevanten belastenden Tatsache durch die Staatsanwaltschaft oder einen Nebenkläger muss deshalb eine bislang für den Angeklagten positive Beweislage durch die begehrte Beweiserhebung umschlagen\nkönnen. Legt der Tatrichter rechtsfehlerfrei dar, dass die in dem Beweisantrag\nbehauptete Tatsache auch dann, wenn sie durch die beantragte Beweisaufnahme bewiesen würde, ihn nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugen\nkönnte, ist er nicht verpflichtet, den beantragten Beweis zu erheben (zum Ganzen hinsichtlich einer Revision der Staatsanwaltschaft: BGH, Urteil vom\n26. Februar 2015 – 4 StR 293/14, NStZ 2015, 355, 356 mwN).\n\n14 b) Daran gemessen ist die Annahme von Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Gründen hinsichtlich der in dem zweiten Beweisantrag aufgestellten\nBeweisbehauptung rechtsfehlerhaft. Denn die Ankündigung einer von einem\nentsprechenden Vorsatz getragenen Tötungshandlung ist für die Beweiswürdigung hinsichtlich der subjektiven Seite der tatsächlich vorgenommenen, der\n\nAnkündigung entsprechenden Handlung regelmäßig von erheblicher Bedeutung\n(vgl. zur Bewertung des Zufahrens auf einen Fußgänger als versuchtes Tötungsdelikt: Senat, Urteile vom 29. Januar 2015 – 4 StR 433/14, NStZ 2015,\n392 ff.; vom 25. Oktober 2012 – 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156 ff).\n\n15 Zudem lassen die Ausführungen der Strafkammer in dem Ablehnungsbeschluss besorgen, dass das Landgericht in unzulässiger Weise die Ablehnungsgründe der Bedeutungslosigkeit aus rechtlichen und aus tatsächlichen\nGründen miteinander vermengt hat. Zwar trifft es zu, dass Tötungsvorsatz für\ndie Bewertung einer Handlung als gefährliche Körperverletzung oder als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – aus Rechtsgründen – ohne Bedeutung\nist, weil er sich auf keines der dortigen Tatbestandsmerkmale bezieht. Maßgeblich sind insofern jedoch nicht (nur) die in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss bejahten Straftatbestände, sondern die Tatbestandsmerkmale\nsämtlicher der tatrichterlichen Kognition unterliegenden Straftatbestände, mögen sie dem Angeklagten auch erst durch einen Hinweis im Sinne des § 265\nAbs. 1 StPO angelastet worden sein oder angelastet werden können (vgl. auch\nBGH, Urteil vom 29. April 2010 – 3 StR 63/10, juris Rn. 10; Beschluss vom\n13. Februar 2014 – 1 StR 336/13, juris Rn. 41).\n\n16 2. Ferner ist der Beschluss, mit dem das Landgericht den Beweisantrag\nabgelehnt hat, unzureichend begründet.\n\n17 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der\nBeschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der\nTatrichter ihnen keine Bedeutung beimisst. Wird die Bedeutungslosigkeit aus\ntatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen die Tatsachen angegeben wer-\n\nden, aus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst\nwenn sie erwiesen wäre, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen\nkönnte. Die erforderliche Begründung entspricht dabei grundsätzlich den Begründungserfordernissen bei der Würdigung von durch die Beweisaufnahme\ngewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen; sie ist auf konkrete Erwägungen zu stützen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2013 – 3 StR 135/13,\nNStZ-RR 2014, 54, 55; vom 18. März 2015 – 2 StR 462/14, juris Rn. 5). Geht es\num den Angeklagten belastende Beweisbehauptungen, muss die Ablehnung\ndas ganze Beweisthema ohne Einengung, Verkürzung oder Unterstellung erfassen und darlegen, warum dem Tatrichter die im Beweisantrag behauptete\nTatsache in Verbindung mit dem bisherigen Beweisergebnis nicht ausreichen\nwürde, um zu einer Verurteilung zu gelangen (zum Ganzen: BGH, Urteil vom\n26. Februar 2015 – 4 StR 293/14, NStZ 2015, 355, 356; vgl. insbesondere zu\neinem Beweisantrag des Nebenklägers ferner BGH, Urteil vom 7. April 2011\n– 3 StR 497/10, NStZ 2011, 713, 714 jeweils mwN).\n\n18 b) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen genügt der Beschluss\ndes Landgerichts offensichtlich nicht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Oktober\n2013 – 3 StR 135/13, NStZ-RR 2014, 54, 55).\n\n19 3. Im Hinblick auf die mehrfachen Rechtsfehler des Landgerichts bedarf\nkeiner Entscheidung, ob hinsichtlich des dem Nebenkläger zustehenden Beweisantragsrechts eine weniger restriktive Anwendung der gesetzlichen Ablehnungsgründe als beim Angeklagten vertretbar ist (so BGH, Beschluss vom\n28. April 2010 – 5 StR 487/09, NStZ 2010, 714; hiergegen mit überzeugender\nBegründung BGH, Urteil vom 7. April 2011 – 3 StR 497/10, NStZ 2011, 713,\n714).\n\n20 Ferner kommt es nicht darauf an, dass die Verfahrensrüge, die den auf\ndie Erholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens gerichteten\nBeweisantrag zum Gegenstand hat, unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO),\nda sie insbesondere den Inhalt der ausdrücklich zum „Teil des Beweisantrags“\ngemachten Daten-DVD nicht mitteilt (vgl. allgemein BGH, Beschlüsse vom\n17. Juli 2014 – 4 StR 78/14, NStZ 2014, 604, 606 mwN; zu einer entsprechenden Bezugnahme in einem Urteil auch BGH, Urteil vom 2. November 2011\n– 2 StR 332/11, BGHSt 57, 53; Beschlüsse vom 14. September 2011 – 5 StR\n355/11, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung 3; vom 14. März 2012\n– 2 StR 547/11, StV 2013, 73).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-30/4-str-199-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-30/4-str-199-15","retrieved":"2026-10-24 07:55:14.163347+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-07-30/4-str-199-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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