{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-07-28","aktenzeichen":"2 StR 109/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 109/15\nvom\n28. Juli 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und auf dessen Antrag, sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17. Dezember 2014\n\na) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und\ndes Diebstahls schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren\nverurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des\nAngeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts fuhren die Nebenklägerin\n2\nund der ihr unbekannte Angeklagte in den frühen Morgenstunden des\n2. Februar 2014 mit der Straßenbahn nach Hause. Die Nebenklägerin war nach\neinem Gaststättenbesuch stark alkoholisiert und schlief zeitweise in der Straßenbahn ein. Der Angeklagte folgte ihr, als sie die Straßenbahn verließ. Er wollte gegen ihren Willen mit ihr geschlechtlich verkehren. Auf unbekannte Weise\ngelangte er in die Wohnung der Nebenklägerin und verlangte dort von ihr den\nGeschlechtsverkehr. Die Nebenklägerin floh zunächst ins Badezimmer, dann\nins Wohnzimmer, wo der Angeklagte ihr mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte. Dann vollzog er den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss und fotografierte dies. Anschließend entwendete der Angeklagte das Mobiltelefon der Nebenklägerin sowie weitere Gegenstände, um auf ihn hindeutende Spuren zu beseitigen. Die Wegnahme eines Schlüssels, des Mobiltelefons und eines Tablet geschah, um zu verhindern, dass die Nebenklägerin Hilfe\nholte. Das Mobiltelefon wollte der Angeklagte aber auch für eigene Zwecke benutzen und das Tablet verkaufen.\n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Tat eine Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sei. Die Wegnahme des Mobiltelefons\nund des Tablets hat es als einen tateinheitlich begangenen Raub gewertet.\n\nII.\n\n1. Die Revision des Angeklagten ist begründet, soweit das Landgericht\n4\nvon einem Verbrechen des tateinheitlich begangenen Raubs ausgegangen ist.\n\nDer Raubtatbestand erfordert eine finale Verknüpfung zwischen dem\n5\nNötigungsmittel und der Wegnahme fremder Sachen. Daher genügt es nicht,\nwenn der Einsatz des Nötigungsmittels nicht zum Zweck der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss, dem Opfer eine Handlung\nabzunötigen, erst nach der Gewaltanwendung fasst. Zwar kann ein Raub auch\nvorliegen, wenn die Gewaltanwendung zum Zeitpunkt des Entschlusses zur\nWegnahme als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung fortwirkt, der Täter diese Situation erkennt und bewusst zum Zweck der Wegnahme ausnutzt\n(vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124; Urteil\nvom 27. Mai 1982 - 4 StR 181/82, NStZ 1982, 380, 381). Jedoch ist eine solche\nkonkludente Drohung den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.\n\n2. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung aussagekräftige Beweise für die Annahme eines Raubs gefunden werden können.\nEr ändert deshalb den Schuldspruch dahin ab, dass hinsichtlich der Wegnahme\nvon Sachen der Nebenklägerin durch den Angeklagten nur Diebstahl vorliegt.\nDieser bildet gegenüber der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung\neine rechtlich selbständige Handlung, weil er auf einem neuen Tatentschluss\nberuht und - anders als der vom Landgericht aufgrund derselben qualifizierten\nNötigungshandlung angenommene Raub - im objektiven Tatgeschehen nicht\nmit der vorangegangenen Tat verknüpft ist. Besondere Umstände, aus denen\nsich eine natürliche Handlungseinheit ergeben könnte, hat das Landgericht\nnicht festgestellt.\n\n7 § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht\nanders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n3. Der weitergehende Angriff gegen den Schuldspruch ist unbegründet.\n8\nDie Änderung des Schuldspruchs zwingt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nFischer Appl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-28/2-str-109-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-28/2-str-109-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:08.511706+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-07-28/2-str-109-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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