{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2015-07-23","aktenzeichen":"III ZR 204/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZR 204/13\nvom\n\n23. Juli 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Tombrink, Dr. Remmert und\nReiter\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom\n16. April 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige\nAnhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf\nrechtliches Gehör nicht verletzt.\n\n2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen\nder Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat\nhat das Vorbringen der Klägerin in dem dem Senatsurteil vom 16. Juli 2015 zugrunde liegenden Verfahren vollumfänglich berücksichtigt, ihre Rechtsauffassungen jedoch in den entscheidenden Punkten nicht geteilt. Die Parteien haben\nnach Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf, dass die Gerichte ihre Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage übernehmen.\n\n3 Hervorzuheben sind folgende Gesichtspunkte:\n\n4 1. Insbesondere hinsichtlich des Vortrags der Klägerin zur Fahrlässigkeit\nder Amtsträger des Beklagten und zu dem Erfordernis des unionsrechtlichen\nStaatshaftungsanspruchs, dass der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, hat der Senat der Klägerin das rechtliche Gehör vollumfänglich gewährt. Anders als sie in ihrer Anhörungsrüge beanstandet, hat sich\nder Senat auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und\nder nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte befasst, die sie für ihren\nRechtsstandpunkt angeführt hat, dass für die Amtsträger des Beklagten auch\nvor den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September\n2010 die Unionsrechtswidrigkeit der Durchsetzung des Sportwettenmonopols\nerkennbar gewesen sei (siehe Randnummern 20, 22 des Senatsurteils). Nicht\nnachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die Rüge der Klägerin, der Senat\nhabe den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 28. Juni 2006\nübergangen. Insoweit wird auf Randnummer 22 des Senatsurteils verwiesen.\nDass der Senat nicht jede weitere Entscheidung, auf die sich die Klägerin bezogen hat, in seinem Urteil einzeln aufgeführt hat, bedeutet nicht, dass er sie\nnicht in Erwägung gezogen hat. Dies war vielmehr der Fall.\n\n5 Der Senat hat die Aussagekraft der von der Klägerin für ihre Auffassung\nangeführten Entscheidungen angesichts der entgegen stehenden, in Randnummer 18 a.E. zitierten Judikate lediglich abweichend gewertet (siehe im Übrigen Randnummer 20 des Senatsurteils a.E.). Hierin liegt keine Verletzung von\nArt. 103 Abs. 1 GG.\n\n6 Unerheblich wäre es, wenn der Senat mit seiner beiläufigen Bemerkung\neingangs der Randnummer 19 seines Urteils, die Revision habe nicht in Abrede\n\ngestellt, dass die verfassungs- und unionsrechtlichen Kriterien für die Kohärenz\ndes Sportwettenmonopols identisch gewesen seien, den Standpunkt der Klägerin missverstanden haben sollte. Auch wenn die Klägerin eine andere Rechtsauffassung geäußert hätte, hätte der Senat denselben Rechtsstandpunkt eingenommen.\n\n7 Den übrigen als übergangen gerügten Vortrag der Klägerin zur Fahrlässigkeit beziehungsweise zum qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht hat\nder Senat ebenfalls in Erwägung gezogen. Dies gilt insbesondere auch für die\nAusführungen in dem Aufsatz von Hilf/Salomon (EuR 2013, 549), der ausweislich seiner Eingangsfußnote vom vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der\nKlägerin inspiriert wurde.\n\n8 2. Der Senat hat auch die Kritik der Klägerin an seinen Urteilen vom\n18. Oktober 2012 (III ZR 197/11, NJW 2013, 168 und III ZR 196/11, EuZW\n2013, 194) zur Kenntnis genommen und erwogen, die vorgebrachten Argumente jedoch für nicht durchgreifend erachtet.\n\n9 3. Desgleichen hat der Senat das Vorbringen der Klägerin im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten für die Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols ab dem 1. Januar 2008 zur Kenntnis\ngenommen, jedoch nach Prüfung für nicht durchgreifend angesehen.\n\n10 4. Unbegründet ist die Anhörungsrüge auch, soweit die Klägerin geltend\nmacht, der Senat habe hinsichtlich des Zeitraums nach Veröffentlichung der\nUrteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010 eine\nÜberraschungsentscheidung gefällt. Die Rüge, die Begründung des Senats zur\nHaftung der Beklagten für diesen Zeitraum (Rn. 24 des Urteils) sei nicht vorher-\n\nsehbar gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Das Berufungsgericht hat sich auf\nSeiten 55 unten bis 62 oben eingehend mit den auch vom Senat für maßgeblich\ngehaltenen Gesichtspunkten befasst, dass der Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ungeachtet der Unzulässigkeit des\nin den bisherigen Staatsverträgen enthaltenen Sportwettenmonopols fortbestand und dass das von der Klägerin zu vermittelnde Wettangebot auch unabhängig von dem Monopol nicht erlaubnisfähig war. Eines Hinweises, dass dieser Aspekt im dritten Rechtszug ebenfalls von Bedeutung sein könnte, bedurfte\nes gegenüber der durch einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof vertretenen Klägerin nicht mehr.\n\nSchlick Herrmann Tombrink\n\nRemmert Reiter\n\nVorinstanzen:\nLG Bochum, Entscheidung vom 09.09.2011 - 5 O 5/11 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2013 - I-11 U 88/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-23/iii-zr-204-13","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-23/iii-zr-204-13","retrieved":"2026-10-24 07:58:03.837450+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-07-23/iii-zr-204-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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