{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2015-07-22","aktenzeichen":"IV ZR 60/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 60/14 Verkündet am:\n22. Juli 2015\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl ichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 24. Juni 2015 eingereicht\nwerden konnten,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2014 wird\nauf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 5.192,54 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung mit\nBerufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.\n\n2 Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. März 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a\nVVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.)\nabgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhiel t\nd. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine\n\nVerbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes\n(VAG) und ein Policenbegleitschreiben, das eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form\ngemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. enthielt.\n\n3 D. VN zahlte von März 1999 bis einschließlich Dezember 2009\nPrämien in Höhe von insgesamt 8.525,44 €. Mit Schreiben vom\n10. Dezember 2009 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1\nSatz 1 VVG a.F. und hilfsweise die Kündigung des Vertrages. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus.\n\n4 Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren\nnoch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, in sgesamt 5.192,54 €.\n\n5 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam\nzustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversich erungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.\n\n6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht\ndie hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit d er Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision hat keinen Erfolg.\n\n8 I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch\naus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien\nmit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. D. VN sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden und habe nicht innerhalb der damit in Gang geset zten Widerspruchsfrist den Widerspruch erklärt. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie L ebensversicherung.\n\n9 II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\n10 D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der Prämien verlangen.\n\n11 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich erungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem\nVersicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbrau cherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Bis zum\nAblauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte\nd. VN den Widerspruch nicht.\n\n12 2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers icherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG\na.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom\n16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, VersR 2015, 514\nRn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte\nVorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits\n\ndeshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den g enannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse rheblich\nankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaft srechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen w idersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durc hführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen\nund daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt\ndarin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, di esen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst\ndann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen\ndurfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages\nRückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßst äben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG, Beschluss\nvom 2. Februar 2015 aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemac hte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss im Februar 1999 ung enutzt verstreichen. D. VN zahlte von März 1999 bis einschließlich D ezember 2009, somit zehn Jahre und zehn Monate die Versicherungspr ämien, bevor er im Dezember 2009 den Widerspruch erklärte. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits im Februar 1999 über die Möglic hkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben\n\nbei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Ve rtrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN\nauch erkennbar.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.09.2013 - 18 O 260/13 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.01.2014 - 7 U 204/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-22/iv-zr-60-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-22/iv-zr-60-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:39.829780+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-07-22/iv-zr-60-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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