{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2015-07-22","aktenzeichen":"IV ZR 35/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 35/14 Verkündet am:\n22. Juli 2015\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl ichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 24. Juni 2015 eingereicht\nwerden konnten,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der\n8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 8. Januar\n2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 3.997,93 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b egehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen L ebensversicherung.\n\n2 Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb eginn zum 1. August 2004 nach dem so genannten Policenmodell des\n§ 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG\na.F.) abgeschlossen. D. VN erhielt mit dem Versicherun gsschein, der ei-\n\nne Belehrung über das Widerspruchsrecht enthielt, die Versicherungsb edingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Im Dezember 2010 kündigte d. VN den\nVertrag; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben\nvom 8. Februar 2011 erklärte d. VN \"den Widerspruch gem. § 5a VVG\na.F. bzw. nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB\".\n\n3 Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g eleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts.\n\n4 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam\nzustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.\n\n5 Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben.\n\n6 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die\nhiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt\nd. VN das Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z urückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n8 I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe d. VN nicht in\n\ndrucktechnisch hervorgehobener Form über das Widerspruchsrecht b elehrt. Die Belehrung sei zwar fettgedruckt ausgestaltet, aber im fortla ufenden, nahtlosen Zusammenhang mit anderen ebenfalls fettgedruckten\nHinweisen, so dass sie nicht mehr in drucktechnisch deutlicher Form abgehoben sei. Ferner fehle der gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erforderliche Hinweis auf die Form der Widerspruchseinlegung \"in Textform\".\nDer Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach\nZahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden.\n\n9 II. Die Revision ist begründet.\n\n10 1. Der - mit der Revision allein weiterverfolgte - Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1\nBGB.\n\n11 a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag\nschafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des\nWiderspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide rspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.\nnormierten Jahresfrist - rechtzeitig.\n\n12 aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste llungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht or dnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die\nBelehrung auf Seite 2 des Versicherungsscheins nicht durch Fettdruck\ndrucktechnisch ausreichend hervorgehoben, weil sie sich von dem übr igen, ebenfalls fettgedruckten Text nicht abhebt. Zudem war die Widerspruchsbelehrung, anders als die Revisionserwiderung meint, auch i n-\n\nhaltlich unzureichend. Sie enthielt keinen Hinweis auf die nach § 5a\nAbs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche, aber auch ausreichende Textform des Widerspruchs; dieses Formerfordernis konnte d. VN nicht aus der Formulierung entnehmen, dass\nzur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs g enüge.\n\n13 Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsmäßen Widerspruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch\nim Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.\n\n14 Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2\nSatz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G erichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR\n2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,\nBGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die\nRegelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert\nwerden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten\nRichtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e rfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen\nzur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht,\nwenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W iderspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinforma tion oder\ndie Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.\n\n15 bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren\nWiderspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO\nRn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beid erseits\n\nvollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl.\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). Entgegen der Ansicht\ndes Berufungsgerichts hat d. VN das Recht zum Widerspruch nicht ve rwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges\nVertrauen kann der Versicherer schon deshalb nicht in Anspruch ne hmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er d. VN keine\nordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. Senatsurteil vom\n7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.).\n\n16 b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht swidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung\nab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).\n\n17 2. Ein Rückgewähranspruch war bei Erhebung der Klage im Okt ober 2011 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche\nregelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgelaufen. Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 2011 beginnen, da d. VN\nerst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem Wide rspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch\nentstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199\nAbs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis\nvon den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des\nSchuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom\n8. April 2015 - IV ZR 103/15, WM 2015, 865 Rn. 19 ff.).\n\n18 3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.\nVielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k-\n\nlung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes\nkann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;\nbei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).\n\n19 Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve rweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu\ngeben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nAG Dresden, Entscheidung vom 15.05.2012 - 111 C 6150/11 -\nLG Dresden, Entscheidung vom 08.01.2014 - 8 S 381/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-22/iv-zr-35-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-22/iv-zr-35-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:39.704770+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-07-22/iv-zr-35-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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