{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2015-07-22","aktenzeichen":"IV ZB 19/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZB 19/15\nvom\n\n22. Juli 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterin\nDr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer\n\nam 22. Juli 2015\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.\n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover\nvom 2. April 2015 wird auf ihre Kosten verworfen.\n\nDer Streitwert wird auf 750 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1 Schadensersatz\naus einem Verkehrsunfall und von der Beklagten zu 2 Ausgleich für die\nRückstufung in eine niedrigere Schadensfreiheitsklasse der Kraftfah rzeug-Haftpflichtversicherung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewi esen, das Landgericht die von der Klägerin eingelegte Berufung als unz ulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin pe rsönlich\n\nRechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, einen Rechtsanwalt beim\nBundesgerichtshof für ihr Rechtsbeschwerdeverfahren zu beauftragen.\n\n2 II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet.\n\n3 Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt nur\ndann beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten\nRechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht\nmutwillig oder aussichtslos erscheint.\n\n4 1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei\nzumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bem ühungen dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nac hgewiesen hat (Senatsbeschluss vom 20. April 2015 - IV ZB 3/15, juris\nRn. 6 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem Vortrag der Klägerin ist schon\nnicht zu entnehmen, dass sie sich an einen beim Bundesge richtshof zugelassenen Rechtsanwalt gewandt hätte.\n\n5 2. Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint auch aussichtslos,\nweil ihre Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als\nunzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nkommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu ihrer Ve rtretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines\nNotanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.\nDies setzt allerdings voraus, dass die Partei die für die Bestellung eines\nNotanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufe nden Frist darlegt (Senat, aaO Rn. 8 m.w.N.). Das hat die Klägerin ni cht\ngetan.\n\n6 III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs.1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch\neinen gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.\n\nMayen Dr. Karczewski Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer\n\nVorinstanzen:\nAG Hannover, Entscheidung vom 13.02.2015 - 430 C 10976/13 -\nLG Hannover, Entscheidung vom 02.04.2015 - 20 S 22/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-22/iv-zb-19-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-22/iv-zb-19-15","retrieved":"2026-10-24 07:58:39.540740+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-07-22/iv-zb-19-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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