{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-07-22","aktenzeichen":"2 StR 318/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 318/14\nvom\n\n22. Juli 2015\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n8. Juli 2015 in der Sitzung am 22. Juli 2015, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Eschelbach,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Ott,\nRichter am Bundesgerichtshof\nZeng,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Bartel,\n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nRechtsanwalt\nals Vertreter der Nebenklägerin P. D. ,\nRechtsanwalt\nals Vertreter des Nebenklägers N. D. ,\nRechtsanwalt\nals Vertreter des Nebenklägers M. D. ,\nRechtsanwalt\nals Vertreter des Nebenklägers H. D. ,\n\nJustizangestellte in der Verhandlung,\nJustizangestellte bei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Januar 2014 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die jeweils auf die\nRüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen\nder Nebenkläger, mit denen sie eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstreben, bleiben ohne Erfolg.\n\n2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n3 a) Der Angeklagte betrieb seit 2010 einen Kiosk, den der später getötete\nS. D. häufig aufsuchte; mit weiteren Personen konsumierte er dort\nauch am 15. Februar 2013 ab 20.00 Uhr alkoholische Getränke. Als der Angeklagte den Kiosk in den Nachtstunden des 16. Februar 2013 verschloss, hielten\nsich S. D. und andere Personen im Eingangsbereich des Ladens auf\ndem Gehweg auf.\n\n4 Da es auf den Kiosk in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von \"deliktischen Übergriffen\" (UA S. 5) gekommen war, bat der Angeklagte zu Hause sei-\n\nnen Sohn C. G. , nochmals zum Kiosk zu fahren und \"nach dem Rechten\nzu sehen\" (UA S. 10).\n\n5 Mit einem Freund fuhr C. G. zum Kiosk. Zwischen ihm und S.\nD. , der sich nach wie vor am Kiosk mit einer Gruppe weiterer Personen\naufhielt, kam es aus nichtigem Anlass zu einer zunächst verbalen, sodann zu\neiner tätlichen Auseinandersetzung, an der auch ein Begleiter von S. D.\nund der Freund von C. G. beteiligt waren. Den übrigen anwesenden\nPersonen gelang es schließlich, die Schlägerei zu beenden und die Streitenden\nvoneinander zu trennen.\n\n6 Zu Hause berichtete C. G. dem Angeklagten von der körperlichen\nAuseinandersetzung mit S. D. . \"Unmittelbar nach dieser kurzen Schilderung seines Sohnes stand der Angeklagte auf und zog sich wieder an. Dann\nnahm er seine Pistole unter dem Sofakissen […] an sich, steckte sich diese in\nseinen rechten Hosenbund und verließ sichtlich aufgebracht das Wohnzimmer\"\n(UA S. 12). Im Hausflur begegnete der Angeklagte noch dem verletzten Freund\nseines Sohnes; sodann fuhr er mit seinem Fahrzeug zum Kiosk.\n\n7 Gegen 02.00 Uhr hielt der Angeklagte das Fahrzeug unmittelbar vor der\nauf dem Gehweg stehenden Personengruppe, stieg aus dem Fahrzeug aus,\nging zügig auf S. D. zu, \"sprach ihn lautstark an und packte ihn sofort\nan den Hals\" (UA S. 12). D. wehrte sich gegen den Griff und packte seinerseits den Angeklagten am Kragen seiner Kleidung an. Nachdem eine weitere Person die beiden Beteiligten voneinander getrennt hatte und S. D.\nzum Angeklagten sprach, dieser wisse doch nicht, was passiert sei, zog der\nAngeklagte seine Waffe aus dem Hosenbund, lud diese deutlich sichtbar durch\nund schoss aus einer Entfernung von ca. ein bis zwei Meter in Richtung des vor\nihm stehenden D. , \"wobei er den rechten Schussarm nach unten geneigt\n\nhielt\" (UA S. 13). Das Projektil traf D. am linken Bein und durchschlug seinen Oberschenkel, ohne lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen.\n\n8 Unmittelbar nach diesem ersten Schuss lief D. um die Front des\nvom Angeklagten abgestellten Fahrzeugs; der Angeklagte verfolgte ihn und gab\naus der Bewegung heraus einen weiteren Schuss in Richtung des ihm seitlich\nzugewandten Oberkörpers des Geschädigten ab, wobei er nunmehr tödliche\nVerletzungen wenigstens billigend in Kauf nahm. Das Projektil durchschlug den\nrechten Oberarm des Geschädigten und trat in seine Brusthöhle ein, wodurch\nes zu einer erheblichen Einblutung kam.\n\n9 Trotz dieser Schussverletzung lief D. zunächst weiter um das Fahrzeug herum, blieb dann jedoch stehen, drehte sich zu dem ihm verfolgenden\nAngeklagten herum und fragte \"War es das jetzt?\" (UA S. 13). Der Angeklagte\ngab nunmehr in Tötungsabsicht aus kurzer Distanz von einem Meter einen gezielten Schuss auf den Oberkörper des Geschädigten ab. Das Projektil traf D.\nnahezu mittig im Bauch und durchsetzte die Körperhauptschlagader. Der\nAngeklagte drückte noch einmal ab; ein Schuss löste sich indes nicht, weil die\nWaffe keine weiteren Patronen enthielt. Der Angeklagte fuhr mit seinem Fahrzeug weg; D. verstarb auf dem Transport zum Krankenhaus.\n\n10 b) Das Landgericht hat die Tat als Totschlag gewertet; das Mordmerkmal\nder Heimtücke liege nicht vor, weil der Geschädigte angesichts der vorangegangenen Streitigkeit zwischen ihm und dem (ihm bekannten) Sohn des Angeklagten und der darauffolgenden verbalen und körperlichen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten nicht arglos gewesen sei. Von dem Mordmerkmal\nder niedrigen Beweggründe hat sich die Strafkammer nach einer Gesamtschau\nebenfalls nicht überzeugen können.\n\n11 2. Die Revisionen der Nebenkläger decken keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf.\n\n12 a) Die von den Nebenklägern erhobene - inhaltsgleiche - Verfahrensrüge, mit der beanstandet wird, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft einen\nHilfsbeweisantrag abgelehnt, ist unbegründet.\n\n13 aa) Der Verfahrensrüge liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:\n\n14 Am Ende der Hauptverhandlung beantragten die Nebenkläger \"für den\nFall, dass das Gericht beabsichtigt, den Angeklagten nicht wegen Heimtückemordes zu verurteilen, ein kriminalistisches Sachverständigengutachten einzuholen zu nachstehender Beweistatsache:\n\n15 Die Oberbekleidung des Verstorbenen, die er am Tattag trug, weist am\nEinschussloch in der Bauchgegend Projektil- und Pulverspuren auf, die darauf\nhindeuten, dass es sich bei dem Bauchschuss um einen Schuss handelt, der\naus dem Nahschussbereich von 1-2 Metern auf den Verstorbenen abgegeben\nwurde. Vorstehende Tatsache ist beweisbedeutsam, da seitens der Rechtsmedizin nicht geklärt werden konnte, welche der Schussverletzungen zuerst entstanden ist. Die beiden Schussverletzungen am Oberschenkel und Oberkörper\nbzw. Oberarm deuten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch darauf\nhin, dass diese in der Rückwärtsbewegung vom Täter weg entstanden sind, auf\nder Flucht. […] Die Beweisfrage (ist) für den Zeitraum, die dem Verstorbenen\nverblieb, um auf den Angriff zu reagieren bedeutsam, was sich letztlich auf den\nHeimtückevorsatz auswirkt\".\n\n16 Die Strafkammer lehnte diesen Antrag in den Urteilsgründen gemäß\n§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ab, \"weil die unter Beweis gestellte Tatsache, dass\nder Bauchschuss aus einer Entfernung von 1-2 Metern auf den Verstorbenen\n\nabgegeben wurde, bereits durch andere Beweismittel erwiesen war\" (UA S. 64).\nDas Landgericht hat \"unter weiterer Bewertung der Zeugenaussagen und den\nAusführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen\" (UA S. 64) zudem\ndie Bauchverletzung mit dem letzten Schuss in Einklang gebracht. Schließlich\nhat die Strafkammer ausgeführt: \"Soweit in dem Hilfsbeweisantrag in der Begründung anklingt, dass auch die Schussabfolge durch das beantragte Gutachten zu klären sei, handelt es sich um ein ungeeignetes Beweismittel. Denn ein\nsolches Gutachten könnte aus etwaig vorhandenen Schmauchspuren an der\nBekleidung alleine den räumlichen Abstand im Zeitpunkt einer Schussabgabe\nzwischen dem Angeklagten und D. klären. Hieraus kann aber auch durch\nein kriminalistisches Gutachten die Reihenfolge der Schüsse nicht rekonstruiert\nwerden. Insofern kann hierdurch auch nicht erwiesen werden, dass es sich bei\ndem Bauchschuss um den ersten Schuss des Angeklagten gehandelt haben\nkönnte\" (UA S. 64 f.).\n\n17 bb) Die Revisionen der Nebenkläger rügen die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages als rechtsfehlerhaft, soweit das Landgericht hinsichtlich des beantragten Sachverständigengutachtens von einem ungeeigneten Beweismittel\nausgehe.\n\n18 cc) Die Ablehnung des Antrages ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n19 Bei dem Antrag der Nebenkläger handelt es sich lediglich insoweit um\neinen Beweisantrag, als dass mit einem Sachverständigengutachten bewiesen\nwerden soll, bei dem Bauchschuss handele es sich um einen Schuss, der aus\ndem Nahschussbereich von ein bis zwei Metern auf den Verstorbenen abgegeben wurde. Diese Beweistatsache hat das Landgericht rechtsfehlerfrei als erwiesen erachtet und den Feststellungen im Urteil zugrunde gelegt.\n\n20 Im Übrigen behauptet der Antrag keine (weitere) bestimmte Beweistatsache (vgl. auch Dallmeyer in Alsberg, Der Beweisantrag im Strafprozess, 6. Aufl.,\nRn. 203 mwN), sondern gibt nur ein Beweisziel an (vgl. auch BGH, Urteil vom\n6. Juli 1993 - 5 StR 279/93, BGHSt 39, 251, 254; Urteil vom 7. November 2007\n- 5 StR 325/07, wistra 2008, 107, 108), nämlich eine Schlussfolgerung aus einer\nzeitlichen Rekonstruktion der Schussverletzungen, die sich die Nebenkläger\nvon dem Sachverständigengutachten erhofften.\n\n21 Dass das Landgericht den Antrag dennoch als Beweisantrag behandelt\nhat, begründet keinen Rechtsfehler, der der Verfahrensrüge zum Erfolg verhilft.\nWird ein Beweisermittlungsantrag wie ein Beweisantrag geprüft, begründet dies\ndie Revision regelmäßig nur, wenn das Tatgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat (vgl. Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 381; Krehl\nin KK-StPO, 7. Aufl., § 244 Rn. 237, jeweils mwN); eine entsprechende Rüge ist\nvon den Nebenklägern indes nicht erhoben worden. Mit Blick auf die Ablehnungsbegründung (UA S. 64 iVm UA S. 39 f.) wäre die Strafkammer zudem zur\nEinholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO nicht gedrängt gewesen. Ausweislich (auch) der\nAusführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen, denen sich das\nLandgericht angeschlossen hat, könne nur die dritte Schussabgabe die Bauchverletzung \"plausibel\" erklären, da es dort trotz erheblicher Verletzung der Körperhauptschlagader nur zur geringen Einblutung gekommen sei; dieses sei\ndadurch zu erklären, dass es zuvor zur erheblichen Einblutung in der Brusthöhle gekommen sei, sodass die Verletzung im Brustbereich zuvor zugefügt worden sein müsse. Im Übrigen könnten die seitlich zugefügten Bein-, Arm- und\nBrustverletzungen (auch) nach Bekundungen aller am Tatort anwesenden Zeugen und der Einlassung des Angeklagten jedenfalls nicht zum Zeitpunkt des\ndritten Schusses erfolgt sein, weil sich zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte und\nS. D. frontal gegenüber gestanden hätten.\n\n22 dd) Selbst wenn die Zurückweisung des Hilfsbeweisantrags mit der Begründung, es handele sich bei dem Sachverständigenbeweis um ein ungeeignetes Beweismittel, rechtsfehlerhaft gewesen wäre (vgl. dazu auch Senat, Urteil\nvom 20. Mai 2015 - 2 StR 46/14 mwN), kann der Senat ausschließen, dass das\nUrteil auf diesen Rechtsfehler beruht. Die Erwägungen des Landgerichts zur\nFrage der Heimtücke (UA S. 59) wären auch dann tragfähig, wenn bereits für\nden ersten Schuss ein Tötungsvorsatz angenommen würde. Das Landgericht\nhat sich ohne Rechtsfehler davon überzeugt, dass der Geschädigte bereits vor\ndem ersten Schuss - angesichts der vorangegangenen Streitigkeit zwischen\nihm und dem (ihm bekannten) Sohn des Angeklagten und der darauffolgenden\nverbalen und körperlichen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten - mit einem tätlichen Angriff gerechnet hat (vgl. auch Fischer, StGB, 62. Aufl., § 211\nRn. 35 ff., 37c mwN).\n\n23 b) Die von den Nebenklägern jeweils erhobene Sachrüge ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. September 2014 unbegründet.\n\n24 3. Schließlich liegen auch keine durchgreifenden, den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler vor (§ 301 StPO analog).\n\nFischer Eschelbach Ott\n\nZeng Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-22/2-str-318-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-22/2-str-318-14","retrieved":"2026-10-24 07:53:08.453290+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-07-22/2-str-318-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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