{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2015-07-21","aktenzeichen":"1 StR 105/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 105/15\n\nvom\n21. Juli 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2015 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4. November 2014 soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Dauer des jeweiligen Vorwegvollzugs dahin abgeändert, dass vor der Unterbringung in der\nEntziehungsanstalt\n\na) des Angeklagten D. zwei Jahre der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe\n\nb) des Angeklagten M. ein Jahr sieben Monate und zwei\nWochen der gegen ihn verhängten Jugendstrafe\n\nzu vollziehen sind.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel\nund die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen erpresserischen\nMenschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schwerer räuberischer Erpressung und versuchtem Computerbetrug schuldig gesprochen\nund den Angeklagten D. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren,\n\nden Angeklagten M. zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen beide hat es die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und für den Angeklagten D. den Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel von drei Jahren und einem Monat, für den\nAngeklagten M. einen solchen von zwei Jahren und sieben Monaten bestimmt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Sie haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg\n(§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Schuld- und der Strafausspruch erweisen sich als rechtsfehlerfrei.\nZwar ist dem Urteil weder ausdrücklich noch in seinem Gesamtzusammenhang\nzu entnehmen, dass die Jugendkammer die gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1\nJGG gebotene Prüfung vorgenommen hat, ob von Jugendstrafe wegen der Unterbringung in der Entziehungsanstalt abgesehen werden kann. Aus den Urteilsgründen ergibt sich angesichts der Schwere der Tat aber gleichwohl ohne\nweiteres, dass eine Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG ausscheidet (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 22. Juli 2009 – 2 StR 240/09; vom 17. September 2013\n– 1 StR 372/13 und vom 23. Juni 2015 – 1 StR 243/15).\n\n3 2. Auch die jeweilige Anordnung der Maßregel des § 64 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat aber die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafen vor der Unterbringung fehlerhaft bemessen.\n\n4 Der Senat setzt die Dauer des Vorwegvollzugs – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – fest. Da die jeweils zur Therapie erforderliche\nDauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt ist, kann der Senat den\nUrteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern (vgl. BGH, Be-\n\nschlüsse vom 15. Dezember 2010 – 1 StR 642/10 mwN und vom 14. Januar\n2014 – 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107, 108).\n\n5 Ausgehend vom Zeitpunkt der Halbstrafe (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB)\nvon drei Jahren und sechs Monaten für den Angeklagten D. und drei\nJahren ein Monat und zwei Wochen für den Angeklagten M. und einer voraussichtlichen Therapiedauer von jeweils einem Jahr und sechs Monaten beträgt die Dauer des festzusetzenden Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe zwei\nJahre für den Angeklagten D. und ein Jahr sieben Monate und zwei\nWochen für den Angeklagten M. .\n\n6 Der teilweise Erfolg der Rechtsmittel ist nicht von einer solchen Bedeutung, dass es unbillig wäre, die Beschwerdeführer mit den Kosten und Auslagen in vollem Umfang zu belasten, § 473 Abs. 1 und 4 StPO.\n\nRaum Rothfuß Jäger\n\nCirener Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-21/1-str-105-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-21/1-str-105-15","retrieved":"2026-10-24 07:52:11.349917+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-07-21/1-str-105-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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