{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2015-07-15","aktenzeichen":"5 StR 209/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 209/15\n\nvom\n15. Juli 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2015 beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten M. und S.\nwird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Dezember 2014, soweit es diese Angeklagten betrifft, gemäß § 349\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten M.\nund S. sowie die Revision des Angeklagten L. werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Angeklagte L. hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie hierdurch der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Die Revision des Angeklagten L. ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Das gilt gleichermaßen hinsichtlich des Schuldspruchs gegen die Angeklagten M. und S. . Jedoch hält der Strafausspruch gegen diese\n\nAngeklagten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat eine\nmögliche Strafmilderung nach § 46b StGB nicht erwogen, obwohl nach den Urteilsfeststellungen dazu Anlass bestand.\n\n3 Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die Angeklagte M.\nim Ermittlungsverfahren in ihrer haftrichterlichen Vernehmung am 17. Mai 2014\nAngaben zu einer Tatbeteiligung der Mitangeklagten L. und B. sowie\ndes gesondert Verfolgten Sc. gemacht. Den Tatnachweis hinsichtlich des\nMitangeklagten B. für die Tat 4 (Sprengung des Fahrkartenautomaten auf\ndem Bahnhof Pritzwalk) hat das Landgericht maßgeblich auf die früheren Angaben der Angeklagten M. gestützt (UA S. 23 f.). Ihre Aufklärungshilfe hat\ndas Landgericht in der Strafzumessung nicht erkennbar bedacht.\n\n4 Auch hinsichtlich des Angeklagten S. ist der Beweiswürdigung\ndes Landgerichts zu entnehmen, dass dieser bereits in seiner haftrichterlichen\nVernehmung am 17. Mai 2014 Angaben zu Mittätern gemacht hat (UA S. 19,\n21 f.). Seine diesbezügliche Aufklärungshilfe im Ermittlungsverfahren, die er\n„insbesondere hinsichtlich der Mittäterschaft des Angeklagten L. geleistet“\nhabe, hat das Landgericht lediglich als allgemeinen Strafmilderungsgrund im\nRahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigt (UA S. 33).\n\n5 Die Feststellungen zu den geständigen Angaben der Angeklagten\nM. und S. im Ermittlungsverfahren legen es nahe, dass die Voraussetzungen des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 46b Abs. 1 Satz 1\nNr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j und s StPO gegeben sind. Hat\nein Angeklagter hinsichtlich einer Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO Aufklärungshilfe geleistet, so kommt die Anwendung des § 46b StGB für jede ihm zur\nLast gelegte, mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedrohten Tat in\n\nBetracht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 – 5 StR 613/13). Da alle\nTaten nach dem 1. August 2013 begangen wurden, gilt dies jedoch lediglich für\nden Fall, dass das seit dem genannten Zeitpunkt eingeführte Merkmal des Zusammenhangs zwischen den Taten zu bejahen sein sollte. Der Zusammenhang\nergibt sich nicht allein aus der Identität der Tatbeteiligten (vgl. auch\nBT-Drucks. 17/9695 S. 8 f.).\n\n6 Bei beiden Angeklagten beruhen die jeweiligen Einzelstrafenaussprüche\nauf dem aufgezeigten Erörterungsmangel. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einzelstrafen milder ausgefallen wären, wenn das Landgericht\nden vertypten Strafmilderungsgrund des § 46b StGB angewandt hätte. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht auch den jeweiligen Gesamtstrafen die\nGrundlage.\n\n7 Hinsichtlich der Prüfungsreihenfolge bei der Strafrahmenwahl verweist\nder Senat auf Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung,\n5. Aufl., Rn. 930 mwN.\n\nSander Dölp König\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-15/5-str-209-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-15/5-str-209-15","retrieved":"2026-10-24 07:56:14.469978+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-07-15/5-str-209-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2015-07-15","dockets":["5 StR 209/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.07.2015 – 5 StR 209/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-15/5-str-209-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revisionen der Angeklagten M. und S.\nwird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Dezember 2014, soweit es diese Angeklagten betrifft, gemäß § 349\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten M.\nund S. sowie die Revision des Angeklagten L. werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Angeklagte L. hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie hierdurch der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/46b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46b","label":"§ 46b StGB","mentions":4},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/100a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"100a","label":"§ 100a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:14.469978+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}