{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2015-07-09","aktenzeichen":"V ZB 209/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 209/14\n\nvom\n\n9. Juli 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2015 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nden Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der\n13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n14. Oktober 2014 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n21.920 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 24. November 2011 wurde unter TOP 6 ein Beschluss zur Modernisierung des Kabelanschlusses und der Neuverkabelung\ngefasst. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit dieses\nBeschlusses. Das Amtsgericht hat ihr durch das den Beklagten am\n30. September 2013 zugestellte Urteil stattgegeben.\n\n2 Am 22. Oktober 2013 ist bei dem Landgericht eine auf dem Briefpapier\ndes Prozessbevollmächtigten der Beklagten geschriebene Berufungsschrift eingegangen. Der Schriftsatz schließt mit dem maschinenschriftlichen Namenszusatz „(W. )“ und darunter „Rechtsanwalt“. Unmittelbar über diesem Text befinden sich an der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle zwei nicht miteinander\nverbundene Linien, von denen die eine senkrecht und die andere waagerecht\nverläuft. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, es liege mangels Unterschrift keine ordnungsgemäße Berufung vor, haben die Beklagten\nwegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand beantragt und am 30. Dezember 2013 eine Berufungsbegründung eingereicht. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wollen sie die Aufhebung des angefochtenen\nBeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erreichen.\n\nII.\n\n3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig, weil die\nBerufungsschrift nicht ordnungsgemäß unterzeichnet sei. Der Schriftzug bestehe aus leicht bogenförmigen Strichen, die zueinander nahezu im rechten Winkel\ngesetzt worden seien. An individuellen Merkmalen fehle es vollständig. Den\nBeklagten sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,\nda auch dieser Antrag nicht ordnungsgemäß unterzeichnet sei. Zudem mangele\nes an der Nachholung der versäumten Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist. Auch die am 30. Dezember 2013 eingegangene Berufungsbegründung\nweise als Unterschrift nur zwei nicht individualisierbare Linien auf, die den Anforderungen an eine Unterschrift nicht genügten. Dass es sich nicht um einen\n- wenngleich abgeschliffenen - individualisierbaren Schriftzug des Namens\n\n„W. “ handele, zeige sich bereits daran, dass er weder dem unter der eidesstattlichen Versicherung noch den vorangegangenen vermeintlichen Unterzeichnungen der Schriftsätze ähnele.\n\nIII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n5 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die auf der unzutreffenden Annahme einer\nnicht ordnungsgemäß unterzeichneten Berufungsschrift beruhende Verwerfung\nder Berufung als unzulässig verletzt die Klägerin in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung\nmit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2015\n- VI ZB 71/14, juris Rn. 4).\n\n6 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung\ndes Berufungsgerichts ist die Berufungsschrift ordnungsgemäß.\n\n7 a) Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem bei dem Berufungsgericht postulationsfähigen\nRechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO).\nEine diesen Anforderungen genügende Unterschrift verlangt einen die Identität\ndes Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, sich\nohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens darstellt und die\n\nAbsicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist.\nUnter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer\nNamenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei von Bedeutung ist, ob\nder Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt.\nDabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein- und\nderselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2015\n- VI ZB 71/14, juris Rn. 7 f.; Senat, Beschluss vom 22. Januar 2009\n- V ZB 165/08, juris Rn. 3).\n\n8 b) Diesen Anforderungen genügt der Schriftzug des Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter der Berufungsschrift. Dies hat der Senat ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts von Amts wegen zu prüfen\n(vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 71/14, juris Rn. 10 mwN). An\nder Urheberschaft von Rechtsanwalt W. gibt es keinen Zweifel. Sie ergibt sich\naus dem unter dem Schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen Zusatz. Dem\nSchriftzug fehlt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht\nan der erforderlichen Individualität und der erkennbaren Absicht einer vollen\nUnterschriftsleistung.\n\n9 aa) Das erste Element der Unterschrift beginnt rechts oben mit einem\nkleinen Haken und setzt sich als gekrümmte Linie nach links unten fort, wobei\ndie Krümmung am unteren Ende zunimmt und mit einem erneuten Haken nach\nrechts endet. Aufgrund der Kenntnis des maschinenschriftlich mitgeteilten Namens lässt sich die Linie als vereinfachte Form des Buchstabens „W“ und damit\ndes ersten Buchstabens des nur aus vier Buchstaben bestehenden Familiennamens von Rechtsanwalt W. deuten. Das zweite Element beginnt etwas\nhöher als das Ende des ersten Elements mit einer kurzen Abwärtsbewegung\n\nund setzt sich mit deutlich kräftigerer Strichführung als beim ersten Element im\nWesentlichen horizontal nach rechts fort und kann als Andeutung der übrigen\nBuchstaben verstanden werden. Dass diese Buchstaben nicht lesbar sind, ist\nfür die Annahme einer wirksamen Unterschrift unerheblich.\n\n10 Beide Elemente sind von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet, weisen jedoch besondere Merkmale auf, die keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich um eine von ihrem Urheber zum\nZwecke der Individualisierung und Legitimierung geleistete Unterschrift handelt.\nSie entsprechen ausweislich der Akten der Art, in der Rechtsanwalt W. von\nihm gefertigte Schriftsätze üblicherweise unterschreibt bzw. bislang unterschrieben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 - IV ZB 32/14, juris\nRn. 11). Dass sich die Unterschriften auf dem Wiedereinsetzungsgesuch und\nder Berufungsbegründung hiervon unterscheiden, gebietet keine abweichende\nBeurteilung, weil es sich hierbei erkennbar nur um eine Reaktion auf den Hinweis des Berufungsgerichts auf die unzureichende Unterschrift unter der Berufungsschrift handelte.\n\n11 bb) Die Linien können auch nicht als bloße Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) gewertet werden. Abgesehen davon, dass bei einem nur aus\nwenigen Buchstaben bestehenden Namen eine Unterscheidung zwischen bloßer Paraphe und vollem Namenszug ohnehin nur schwer zu treffen ist, spricht\nvorliegend der Umstand, dass das zweite Element des Schriftzuges deutlich\nmehr Raum einnimmt als das unter der Namenswiedergabe befindliche Wort\n„Rechtsanwalt“ eindeutig für den Willen, eine volle Unterschrift zu leisten. Eine\neinzelne leicht gekrümmte bzw. geschwungene Linie genügt zur Darstellung\ndes dem Anfangsbuchstaben folgenden Rests des Namens (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, juris Rn. 12).\n\n12 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO).\n\n13 Dass die Berufungsbegründung erst am 30. Dezember 2013 bei dem Berufungsgericht eingegangen ist, während die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO aufgrund der am 30. September 2013 erfolgten Zustellung des angegriffenen Urteils bereits mit dem 2. Dezember 2013\n(30. November 2013: Samstag) abgelaufen war, macht die Berufung nicht unzulässig. Auch dies hat der Senat von Amts wegen zu prüfen. Ausweislich der\nAkten haben die Beklagten am 2. Dezember 2013 und damit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Januar 2014 gestellt. Ob über diesen Antrag, der unter\nBerücksichtigung der obigen Ausführungen - ebenso wie die Berufungsbegründung vom 30. Dezember 2013 - eine ordnungsgemäße Unterschrift aufweist,\nentschieden worden ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Zwar hat sich\nder Prozessbevollmächtigte der Beklagten eingangs der Berufungsbegründung\nfür die „gewährte Fristverlängerung“ bedankt. Eine Dokumentation in den Akten\nfindet sich jedoch nicht. Fehlt es an einer Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag, muss dies von dem hierfür gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO\nzuständigen Vorsitzenden nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom\n\n5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931; Senat, Beschluss vom\n29. April 2004 - V ZB 33/03, FamRZ 2004, 1189).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Roth\n\nBrückner Göbel\n\nVorinstanzen:\nAG Gießen, Entscheidung vom 20.09.2013 - 46 C 22/12 -\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.10.2014 - 2-13 S 195/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-09/v-zb-209-14","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-09/v-zb-209-14","retrieved":"2026-10-24 07:59:15.361233+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-07-09/v-zb-209-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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