{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2015-07-09","aktenzeichen":"V ZB 156/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 156/14\nvom\n\n9. Juli 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den\nRichter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer\ndes Landgerichts Meiningen vom 15. Mai 2014 wird auf Kosten\nder Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n4.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Durch ihnen am 21. Januar 2014 zugestelltes Urteil sind die Beklagten\nverurteilt worden, den Abgang von Schneelawinen vom Dach ihres Hauses auf\nden davor verlaufenden Weg der Kläger zu verhindern. Die gegen dieses Urteil\nform- und fristgerecht eingelegte Berufung haben die Beklagten mit am\n27. März 2014 bei Gericht eingegangenem Fax begründet. Nach einem richterlichen Hinweis auf die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung vom\n2. April 2014 haben die Beklagten mit am 9. April 2014 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dazu hat ihr Prozessbevollmächtigter anwaltlich versichert, er habe die Begründung am 15.\nMärz 2014 zum Diktat gegeben und sei ab Montag, dem 17. März 2014, wegen\neiner schweren operationsbedürftigen Hüftarthrose arbeitsunfähig und außerstande gewesen, die Kontrolle der Kanzlei auszuüben. Seine Mitarbeiterin habe\n\nauf Grund der Vielzahl der Akten übersehen, dass die Begründung bis zum 21.\nMärz 2014 habe eingereicht werden müssen.\n\n2 Das Landgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und\ndie Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist durch Beschluss als\nunzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher sie die Durchführung des Berufungsverfahrens erreichen\nwollen. Die Kläger beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.\n\nII.\n\n3 Das Berufungsgericht meint, den Beklagten sei Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu versagen, weil sie diese schuldhaft nicht eingehalten hätten. Die Versäumung der\nFrist könnten die Beklagten nicht mit einer unvorhergesehenen Erkrankung ihres Prozessbevollmächtigten entschuldigen. Die Erkrankung habe den Prozessbevollmächtigten nicht unverhofft getroffen; sie habe sich nach seinen Angaben länger angekündigt. Angesichts der Vielzahl von Akten und der Eilbedürftigkeit habe er die Akte nach Fertigstellung des Diktats als besonders eilig\nkennzeichnen und in Rechnung stellen müssen, dass seine Mitarbeiterin während seiner Abwesenheit auf sich allein gestellt gewesen sei und auch das Tagesgeschäft in der Kanzlei habe erledigen müssen. Er habe unter diesen Umständen einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist stellen oder einen\nRechtsanwaltskollegen hierum bitten müssen.\n\nIII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n5 1. Sie ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4,\n§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Zulässig ist sie aber gemäß § 574 Abs. 2\nZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben\nsind. Das ist nicht der Fall. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht keine überzogenen Anforderungen an die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gestellt, die den Beklagten den Zugang zu der an sich\ngegebenen Berufung unzumutbar erschwert hätten (vgl. dazu Senat, Beschluss\nvom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 Rn. 4 mwN).\n\n6 2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Beklagten die\nform- und fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt hat, entspricht der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die weder fortzubilden noch zu ergänzen ist.\n\n7 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein\nRechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung\nvon Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall,\nz.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, treffen. Durch\nkonkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur\ndann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann\n\n(Senat, Beschlüsse vom 23. November 1995 - V ZB 20/95, NJW 1996, 997, 998\nund vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7).\n\n8 b) Diesen Anforderungen hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten,\nwie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, nicht entsprochen.\n\n9 aa) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten stand vor einer Sondersituation, die sich sachgerecht nur durch besondere Vorkehrungen bewältigen\nließ. Das ergibt sich aus seiner anwaltlichen Versicherung. Danach litt er schon\nseit längerem an einer schweren Hüftarthrose, die ihm das Gehen sehr erschwerte und starke Schmerzen verursachte. Er ist in dem Zeitraum vom 4. bis\n14. März 2014 mehrfach, auch stationär, mit dem Ergebnis untersucht worden,\ndass er ab dem 17. März 2014 wegen seiner Schmerzen krankgeschrieben und\nfür den 7. April 2014 eine Operation seiner linken Hüfte vorgesehen war. Es\nstand damit jedenfalls bei der Rückkehr aus dem Krankenhaus am\n14. März 2014 fest, dass er als Einzelanwalt für mehrere Wochen ausfallen und\nseine Sekretärin mit einer Vielzahl von laufenden Fristsachen und dem Tagesgeschäft im Wesentlichen allein auf sich gestellt sein würde. Es war offensichtlich, dass diese besondere Situation sachgerecht nur zu bewältigen war, wenn\ner seiner Sekretärin die erforderlichen situationsgerechten Sonderanweisungen\nerteilte und dabei insbesondere festlegte, ob noch nicht erledigte Diktate von\neinem Rechtsanwaltskollegen oder einer Rechtsanwaltskollegin oder von ihm\nselbst unterschrieben werden sollten und wie die Unterschrift eingeholt werden\nsollte.\n\n10 bb) Solche Vorkehrungen hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten\nnicht ergriffen. Nach seiner anwaltlichen Versicherung vom 9./10. April 2014 hat\ner zwar im Hinblick auf seine Krankschreibung ab Montag, dem 17. März 2014,\n\nvom Freitag, dem 14. März 2014 bis zum Sonntag, dem 16. März 2014, die anstehenden Fristen soweit wie möglich abgearbeitet und dabei auch die Berufungsbegründung in dieser Sache diktiert. Er hat aber nicht festgelegt, von wem\nder Schriftsatz nach Erledigung des Diktats unterschrieben und wie dazu verfahren werden sollte. Seiner Versicherung ist weder zu entnehmen, dass er die\nnotwendigen Vorkehrungen für seinen bevorstehenden Ausfall getroffen hätte,\nnoch, dass und gegebenenfalls aus welchen Gründen er dazu nicht imstande\ngewesen wäre. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat seine Sekretärin\nsehenden Auges mit der weiteren Bewältigung der bearbeiteten Akten und dem\nanstehenden Tagesgeschäft allein zurückgelassen und damit - wie er in seiner\nanwaltlichen Versicherung selbst erkennt - letztlich überfordert.\n\n11 c) Das Versäumnis des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat sich\nhier auch ausgewirkt.\n\n12 d) Den Beklagten war weder ein Hinweis auf die Notwendigkeit ergänzenden Vortrags zu erteilen noch Gelegenheit zu entsprechendem Vortrag zu\ngeben. Denn die von ihrem Prozessbevollmächtigten fristgerecht eingereichte\nanwaltliche Versicherung war in sich geschlossen und vollständig (vgl. dazu:\nBGH, Beschluss vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96, NJW 1997, 1708, 1709;\nSenat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228\nRn. 12).\n\nIV.\n\n13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Roth\n\nBrückner Göbel\n\nVorinstanzen:\nAG Sonneberg, Entscheidung vom 16.01.2014 - 3 C 62/13 -\nLG Meiningen, Entscheidung vom 15.05.2014 - 3 S 11/14 (4) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-09/v-zb-156-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-09/v-zb-156-14","retrieved":"2026-10-24 07:59:15.200626+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-07-09/v-zb-156-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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