{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2015-07-07","aktenzeichen":"X ARZ 44/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nX ARZ 44/15\nvom\n\n7. Juli 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2015 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann\nund Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm\n\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird an das Amtsgericht Lindau (Bodensee) zurückgegeben.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger hat bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen\nWohnsitz hat, eine Klage gegen das beklagte Land, vertreten \"durch das Arbeitsgericht\" eingereicht. Sein Begehren ist zum einen darauf gerichtet, die Abschrift eines Urteils des Arbeitsgerichts Berlin zu erhalten, das 2003 oder 2004\nin einem Prozess ergangen sein soll, den er vor diesem Arbeitsgericht gegen\neine D. V. GmbH angestrengt haben will, zum anderen auf Erstattung von persönlichem Aufwand in derselben Angelegenheit und auf eine billige\nEntschädigung in Geld wegen bei dem Versuch, vorprozessual in den Besitz\neiner Urteilsschrift zu gelangen, erlittener Unannehmlichkeiten.\n\n2 Auf den Hinweis des Amtsgerichts auf seine Unzuständigkeit hat der\nKläger gebeten, die Klage an das zuständige Gericht weiterzureichen. Das\nAmtsgericht hat sich, ohne die Klage zugestellt zu haben, für sachlich unzuständig erklärt und die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Berlin ausgesprochen. Dieses hat dem Kläger mitgeteilt, ein von ihm gegen die in\nder Klageschrift genannte Gesellschaft geführter Rechtsstreit sei nicht registriert\n\nund demzufolge existiere das gewünschte Urteil nicht, wohl aber ein auf seine\nKlage ergangenes, allerdings durch Klagerücknahme unwirksam gewordenes\nVersäumnisurteil gegen ein anderes Unternehmen, von dem es dem Kläger\neine Kopie hat zukommen lassen.\n\n3 Nachdem der Kläger an seinem Begehren festgehalten hat, hat das Arbeitsgericht den Vorgang an das vorlegende Amtsgericht zurückgesandt und\ndarauf hingewiesen, der Verweisungsbeschluss sei unwirksam, weil er vor Zustellung der Klageschrift gefasst worden sei. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den beteiligten Gerichten hat das Amtsgericht den Rechtsstreit dem\nBundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.\n\n4 II. Der Bundesgerichtshof ist für das Gesuch des Amtsgerichts zuständig. Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631 f.; BAG, Beschluss\nvom 19. März 2003 - 5 AS 1/03, BAGE 105, 305; BFH, Beschluss vom 26. Februar 2004 - VII B 341/03, BFHE 204, 413, 416; BVerwG, Beschluss vom\n15. April 2008 - 9 AV 1/08, NVwZ 2008, 917). Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung\ndes zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, bei\nwelchem zuerst Rechtsschutz nachgesucht worden ist.\n\n5 III. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen allerdings nicht vor, weil die\nam negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte sich nicht jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.\n\n6 Verweist ein Gericht des ersten Rechtszugs einen Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an ein anderes Gericht, bevor dieser rechtshängig geworden\nist, ist der Verweisungsbeschluss in eine Abgabe - ohne Bindungswirkung für\ndas weitere Verfahren - umzudeuten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember\n1982 - I ARZ 586/82, NJW 1983, 1062 unter II; BAG, Beschluss vom 3. Juli\n1974 - 5 AR 148/74, AP Nr. 17 zu § 36 ZPO). So verhält es sich hier, weil das\nAmtsgericht, worauf es vom Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen worden ist,\nseinen Verweisungsbeschluss vor Zustellung der Klageschrift gefasst hat und\nder Beschluss aus diesem Grund keine Bindungswirkung entfalten kann, während das Arbeitsgericht gar keinen Beschluss über seine Unzuständigkeit gefasst hat.\n\n7 Die Sache ist deshalb an das vorlegende Gericht zurückzugeben, das\ndie Zuständigkeit für das Klagebegehren erneut zu prüfen haben wird. Dabei\nwird es auch zu berücksichtigen haben, dass zur Entscheidung über die beiden\nAnträge, für die weder das angerufene Amtsgericht noch das Arbeitsgericht zuständig sein dürften, unterschiedliche Gerichte berufen sein könnten, weil der\n\nerste einen - von § 23 EGGVG nicht erfassten (BGH, Beschluss vom 16. Juli\n2003 - IV AR (VZ) 1/03, NJW 2003, 2989) - Justizverwaltungsakt betrifft, der\nzweite aber ein gegen das beklagte Land gerichtetes Schadensersatzbegehren.\n\nMeier-Beck Grabinski Hoffmann\n\nDeichfuß Kober-Dehm\n\nVorinstanz:\nAG Lindau (Bodensee), Entscheidung vom 22.01.2015 - 1 C 111/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-07/x-arz-44-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-07/x-arz-44-15","retrieved":"2026-10-24 08:01:23.158722+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-07-07/x-arz-44-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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