{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2015-06-30","aktenzeichen":"4 StR 173/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 173/15\n\nvom\n30. Juni 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Juni 2014 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,\n\nc) hinsichtlich der Feststellung, dass der Anordnung des\nVerfalls in Höhe von 1.150 € Ansprüche der Geschädigten entgegenstehen und\n\nd) soweit eine Entscheidung über eine rechtsstaatswidrige\nVerfahrensverzögerung unterblieben ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten bei Freispruch im Übrigen wegen\nBetruges in zwei Fällen sowie versuchten Betruges unter Einbeziehung der\nStrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und wegen eines weiteren versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe\nvon sechs Monaten verurteilt; ferner hat es festgestellt, dass der Anordnung\neines Verfalls in Höhe von 1.150 € Ansprüche der Geschädigten entgegenstehen. Hiergegen richtet sich die auf die Verfahrens- und die Sachrüge gestützte\nRevision des Angeklagten. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang\nErfolg.\n\n2 1. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges in zwei Fällen verurteilt wurde.\n\n3 Hinsichtlich dieser zum Nachteil von Versicherungen begangenen Taten\nstellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte über seinen Rechtsanwalt\nüberhöhte Forderungen gegenüber den Versicherungen geltend gemacht habe.\nZur nicht eingetretenen Vollendung teilt es lediglich mit: „Zu einer Schadensregulierung kam es später nicht“ (UA S. 9 und 10).\n\n4 Allein aufgrund dieser Feststellung ist dem Senat nicht möglich zu überprüfen, ob sich der Angeklagte in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe tatsächlich wegen versuchten Betruges strafbar gemacht hat. Denn auch die Ausführungen in der Beweis- sowie der rechtlichen Würdigung befassen sich nicht\nmit der Frage, aus welchem Grund es nicht zur Vollendung der Taten gekommen ist. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass infolge freiwilligen\nRücktritts die Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten Betruges entfallen ist.\n\n5 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch, dass die Strafkammer nicht erörtert hat, ob das Verfahren in rechtsstaatswidriger Weise verzögert wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 21/15 [Rn. 15]\nmwN).\n\n6 Hierfür bestand angesichts der bereits in den Jahren 2009 und 2010 begangenen Taten schon deshalb Anlass, weil die Strafkammer im Rahmen der\nZumessung der Einzelstrafen selbst ausführt, dass zugunsten des Angeklagten\nzu berücksichtigen sei, „dass die Taten sämtlich schon länger zurückliegen,\nohne dass dem Angeklagten hinsichtlich der Verfahrensverzögerung ein Verschulden zur Last fiele“ (UA S. 16).\n\n7 3. Schließlich hat auch die ersichtlich gemäß § 111i Abs. 2 StPO getroffene Feststellung, dass der Anordnung des Verfalls in Höhe von 1.150 € Ansprüche der Geschädigten entgegenstehen, keinen Bestand.\n\n8 Denn die Strafkammer hat hierbei nicht erkennbar bedacht, dass bei dieser Entscheidung auch § 73c StGB zu berücksichtigen ist (vgl. Senat, Urteil\nvom 26. März 2015 – 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177 mwN).\n\n9 4. Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Betruges im\nFall II. 3. der Entscheidungsgründe hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur\nFolge, die die Strafkammer aus den Einzelstrafen für die ersten drei Taten und\ndie in dem früheren Urteil verhängten Einzelstrafen gebildet hat. Die für die Taten II. 1. und 2. der Entscheidungsgründe verhängten Einzelstrafen können dagegen bestehen bleiben; sie sind rechtsfehlerfrei zugemessen, insbesondere\nsind die länger zurückliegenden Tatzeiten in ausreichender Weise berücksichtigt.\n\n10 5. Im Übrigen weist das Urteil aus dem vom Generalbundesanwalt in der\nAntragsschrift vom 20. Mai 2015 dargelegten Gründen keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n11 6. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei\nder Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung zu berücksichtigen sein wird,\ndass der Angeklagte seit den abgeurteilten Taten – also dem Jahr 2011 – nicht\nmehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom\n8. Februar 2012 – 2 StR 136/11, NStZ-RR 2012, 170, 171).\n\n12 Ferner werden zu einer nach Einlegung der Revision eingetretenen Verfahrensverzögerung die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 20. Mai 2015 zu beachten sein.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-30/4-str-173-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-30/4-str-173-15","retrieved":"2026-10-24 07:55:13.721791+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-06-30/4-str-173-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2015-06-30","dockets":["4 StR 173/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 30.06.2015 – 4 StR 173/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-30/4-str-173-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Juni 2014 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,\n\nc) hinsichtlich der Feststellung, dass der Anordnung des\nVerfalls in Höhe von 1.150 € Ansprüche der Geschädigten entgegenstehen und\n\nd) soweit eine Entscheidung über eine rechtsstaatswidrige\nVerfahrensverzögerung unterblieben ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/73c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73c","label":"§ 73c StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/111i","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"111i","label":"§ 111i StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:13.721791+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}