{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2015-06-24","aktenzeichen":"IV ZR 29/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 29/13 Verkündet am:\n24. Juni 2015\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl ichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum\n29. Mai 2015\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2012 wird auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n6.952,44 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung.\n\n2 Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. November 2004 nach dem so genannten Policenmodell des\n§ 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG\na.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nerhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingu ngen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und im Begleitschreiben vom 28. Dezember 2004\neine schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a\nAbs. 2 Satz 1 VVG a.F.\n\n3 D. VN zahlte von November 2004 bis Juli 2010 Prämien in Höhe\nvon insgesamt 7.985 €. Mit Schreiben vom 28. Juli 2010 erklärte d. VN\nden Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F./Widerspruch nach § 8 VVG, den\nWiderruf nach § 355 BGB, vorsorglich Anfechtung nach § 119 Abs. 1\nBGB und hilfsweise Kündigung. Der Versicherer behandelte diese Erklärung als Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben\nvom 14. Dezember 2010 erklärte d. VN vorsorglich nochmals unter anderem den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.\n\n4 Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc kkaufswerts, insgesamt 6.952,44 €.\n\n5 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam\nzustande gekommen, weil keine ordnungsgemäße Belehrung über das\nWiderspruchsrecht erfolgt und das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.\n\n6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht\ndie hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve rfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision hat keinen Erfolg.\n\n8 I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch\naus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien\nmit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam z ustande gekommen. Die Widerspruchsfrist sei als Folge der Übersendung\ndes Versicherungsscheins nebst den weiteren erforderlichen Unterlagen\nin Gang gesetzt worden. Die erteilte Widerspruchsbelehrung im Begleitschreiben sei drucktechnisch deutlich hervorgehoben und umfasse B eginn und Dauer der Widerspruchsfrist sowie die Form des Widerspruchs.\nInnerhalb der 30-tägigen Widerspruchsfrist habe d. VN den Widerspruch\nnicht erklärt. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die\nZweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.\n\n9 II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\n10 D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der Prämien verlangen.\n\n11 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich erungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren\nbindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem\nVersicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbrauche rinformation und eine Widerspruchsbelehrung. Die Revision beanstandet\nohne Erfolg, dass der Versicherer den Begriff der Textform nicht erläutert\nhabe. Ohne die gesetzliche Erläuterung in § 126b BGB kennen zu mü s-\n\nsen, kann d. VN diesem Begriff ohne weiteres entnehmen, dass der Widerspruch in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermittelt und der\nUrheber erkennbar sein muss. D. VN kann ersehen, dass die Erklärung\nin Schriftzeichen und einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise festgehalten sein muss und eine lediglich mündliche Erklärung nicht\ngenügt. Dieses Verständnis wird unterstützt durch den in der Belehrung\nenthaltenen Hinweis, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Abse ndung des Widerspruchs genüge. Entgegen der Ansicht der Revision ist\nes für d. VN nicht verwirrend, dass die Widerspruchsfrist im Antrag mit\n14 Tagen und im Policenbegleitschreiben mit 30 Tagen entsprechend der\njeweiligen Gesetzeslage angegeben war, denn maßgeblich ist allein die\nBelehrung im Begleitschreiben. Schließlich ist auch der Fristbeginn\n- anders als die Revision meint - nicht ungenau bezeichnet. Aus den in\nder Widerspruchsbelehrung in Bezug genommenen und mit dem Policenbegleitschreiben mit übersandten \"Verbraucherinformationen auf einen Blick\" ergeben sich die fristauslösenden Unterlagen deutlich. Bis\nzum Ablauf der damit in Gang gesetzten 30-tägigen Widerspruchsfrist\nerklärte d. VN den Widerspruch nicht.\n\n12 2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers icherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG\na.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom\n16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, WM 2015, 514 Rn. 30 ff.),\nkann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an\nden Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus,\nweil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN\nist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit\n\ndes Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüch licher\nRechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Ve rtrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B ereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass\nd. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang\nunter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem\nVersicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter\nBerufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung\naller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsu rteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar\n2015 aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die\nzumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruch sfrist ließ sie bei Vertragsschluss 2004 ungenutzt verstreichen und zahlte\nbis zum Widerspruch im Juli 2010 fünfeinhalb Jahre die Versicherungsprämien. Die jahrelangen Prämienzahlungen der bereits 2004 über die\nMöglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten\n\nVN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den B estand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung\nwar für d. VN auch erkennbar.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.03.2012 - 2-23 O 357/11 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.12.2012 - 7 U 123/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-24/iv-zr-29-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126b","ref_norm":"126b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-24/iv-zr-29-13","retrieved":"2026-10-24 07:58:39.133273+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-06-24/iv-zr-29-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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