{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2015-06-22","aktenzeichen":"IX ZR 156/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 156/14\n\nvom\n\n22. Juni 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape\nund die Richterin Möhring\n\nam 22. Juni 2015\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Februar\n2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die nach § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien\nzur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dieser Verpflichtung ist\nder Senat nachgekommen. Er hat in der Beratung am 12. Februar 2015 den\nvon der Anhörungsrüge umfassten Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde\ndes Klägers in vollem Umfang darauf geprüft, ob sich aus ihm die Zulässigkeit\ndes Rechtsmittels ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Ausführungen\nsämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat seinen die Beschwerde verwerfenden Beschluss begründet. Insbesondere hat der Senat seiner Entscheidung auch den Vortrag des Klägers zugrunde gelegt, das Berufungsgericht habe in der Verhandlung geäußert, eine endgültige Entscheidung bedürfe weiterer\nAufklärung des Sachverhalts, doch hat der Senat aus diesem zur Kenntnis genommenen Vortrag rechtlich andere Schlüsse gezogen als der Kläger, indem er\ndiesen darauf verwiesen hat, er habe dennoch mit einer Endentscheidung\nrechnen müssen, nachdem das Berufungsgericht einen \"Termin zur Verkün-\n\ndung einer Entscheidung\" anberaumt hat. Es mag sein, dass das Berufungsgericht nicht ohne Erteilung eines weiteren Hinweises von seiner einmal geäußerten Rechtsansicht hätte abweichen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni\n2011 - X ZB 3/10, BPatGE 52, 296; vom 3. Juli 2014 - IX ZR 285/13, ZInsO\n2014, 1679 Rn. 7). Das ändert aber nichts daran, dass es am 22. Juni 2006 ein\nwirksames Urteil verkündet hat, das der Kläger nicht innerhalb der Fristen des\n§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO angefochten hat.\n\n2 Der Senat hat auch den Vortrag des Klägers zu den erfolglosen Sachstandsanfragen des Beklagtenvertreters zur Kenntnis genommen. Der Kläger\nstellt in der Anhörungsrüge aber nicht in Abrede, dass er selbst sich erstmals\nam 3. April 2009 darum gekümmert hat, den Inhalt der am 22. Juni 2006 verkündeten Entscheidung in Erfahrung zu bringen, mithin fast drei Jahre nach\ndem Verkündungstermin. Weiter hat der Senat seiner Entscheidung den Vortrag des Klägers zu seinen weiteren erfolglosen Akteneinsichtsersuchen und\nSachstandsanfragen zugrunde gelegt. Er hat nur auch hier andere Schlüsse\naus diesem Sachverhalt gezogen als der Kläger. Dieser ist nämlich nicht innerhalb der Fristen des § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO tätig geworden.\nWeder hat er beim Richter oder der Geschäftsstelle angerufen, um den Inhalt\nder Entscheidung zu ermitteln, noch hat er das Gericht aufgesucht und Akteneinsicht genommen noch das Rechtsmittel in Unkenntnis der eingelegten Entscheidung eingelegt. Auch die einfache Bitte um Überlassung der verkündeten\nEntscheidung innerhalb der genannten Fristen hätte ihm gegebenenfalls die\nMöglichkeit der Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO eröffnet. Damit hat er nicht\nalles Zumutbare unternommen, um den Inhalt der verkündeten Entscheidung in\n\nErfahrung zu bringen, weswegen auch sein Anspruch auf Gewährung effektiven\nRechtsschutz nicht verletzt ist.\n\nKayser Vill Lohmann\n\nPape Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Kassel, Entscheidung vom 30.05.2005 - 5 O 3114/04 -\nOLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 22.06.2006 - 15 U 132/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-22/ix-zr-156-14","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-22/ix-zr-156-14","retrieved":"2026-10-24 08:00:56.806426+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-06-22/ix-zr-156-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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