{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2015-06-10","aktenzeichen":"IV ZR 272/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 272/13 Verkündet am:\n10. Juni 2015\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl ichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 20. Mai 2015 eingereicht\nwerden konnten,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der\n2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 26. Juni\n2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 1.656,22 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) b egehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Re ntenversicherung.\n\n2 Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. September 2004 nach dem so genannten Policenmodell des\n§ 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG\n\na.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\nerhielt d. VN mit dem Policenbegleitschreiben eine Belehrung über das\nWiderspruchsrecht, den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 erklärte\nd. VN \"den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. den Widerspruch nach\n§ 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB höchstvorsorglich die Anfechtung nach § 119 I BGB, hilfsweise die Kündigung\". Der Versicherer\nakzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus.\n\n3 Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g eleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc kkaufswerts.\n\n4 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wir ksam\nzustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.\n\n5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die\nhiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung im Berufungsverfahren verfolgt d. VN\nmit der Revision das Klagebegehren in Höhe von 1.656,22 € weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z urückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n7 I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe d. VN nicht in\ndrucktechnisch hervorgehobener Form über das Widerspruchsrecht b elehrt. Die Widerspruchsbelehrung auf der Rückseite des Policenbeglei tschreibens unterscheide sich von dem sonstigen auf dieser Seite befin dlichen Text allein durch den Kursivdruck. Eine Akzentuierung, z.B. durch\neinen Abdruck in besonderer Schriftgröße, Einrahmung oder -rückung\ndes Belehrungstextes sei unterblieben. Die Überschrift unterscheide sich\nnicht von den anderen Überschriften. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a\nAbs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rüc kwirkend endgültig wirksam geworden.\n\n8 II. Die Revision ist begründet.\n\n9 1. Der - mit der Revision allein weiterverfolgte - Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1\nBGB.\n\n10 a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag\nschafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des\nWiderspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide rspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.\nnormierten Jahresfrist - rechtzeitig.\n\n11 aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste llungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht or dnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Die tatrichterliche Annahme, die Widerspruchsbelehrung\nsei drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben, überspannt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung die Anforderungen an e ine\nHervorhebung nicht. Von dem übrigen Text auf der Rückseite des Policenbegleitschreibens hob sich die Widerspruchsbelehrung allein durch\nden Kursivdruck nicht genügend ab.\n\n12 Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass\ndas Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.\nDas Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist\nund noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.\n\n13 Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2\nSatz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G erichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR\n2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,\nBGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die\nRegelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert\nwerden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten\nRichtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen\nzur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht,\nwenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i-\n\nderspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder\ndie Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.\n\n14 bb) Die hilfsweise erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages\nsteht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom\n7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts\nnach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls\nnicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).\n\n15 b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht swidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung\nab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).\n\n16 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.\nVielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic klung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers icherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes\nkann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;\nbei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).\n\n17 Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve rweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu\ngeben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nAG Weißwasser, Entscheidung vom 19.11.2012 - 6 C 358/11 -\nLG Görlitz, Entscheidung vom 26.06.2013 - GR 2 S 76/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-10/iv-zr-272-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-10/iv-zr-272-13","retrieved":"2026-10-24 07:58:38.627952+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-06-10/iv-zr-272-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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