{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2015-06-10","aktenzeichen":"IV ZB 33/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZB 33/14\nvom\n\n10. Juni 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller\n\nam 10. Juni 2015\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom\n19. September 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig\nverworfen.\n\nGegenstandswert: 4.017,13 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin begehrt vom dem beklagten Versicherer Rückza hlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung .\n\n2 Diese wurde aufgrund ihres Antrags mit Versicherungsbeginn zum\n1. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG\nin der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abg eschlossen. Die Klägerin zahlte fortan die monatlichen Prämien. Zum\n1. Dezember 2011 kündigte sie den Vertrag und der Versicherer zahlte\nden Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom September 2013 erklärte sie\nschließlich unter anderem den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1\n\nVVG a.F. Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung aller auf den Vertrag\ngeleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc kkaufwerts, insgesamt 4.017,13 €.\n\n3 Nach Auffassung der Klägerin ist der Versicherungsvertrag nicht\nwirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Leben sversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.\n\n4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Da die Parteien nach\nKündigung des Vertrages seitens der Klägerin und Auskehrung des\nRückkaufswerts durch den Versicherer ihre gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag vollständig erfüllt hätten, sei nach dem Urteil des\nBundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2013 (IV ZR 52/13 [richtig: 52/12],\nNJW 2013, 3776) für einen \"Widerruf\" kein Raum mehr. Das L andgericht\nhat die hiergegen gerichtete Berufung als unzulässig verworfen, weil die\nBerufung nicht den Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Sa tz 1 und 2 ZPO\nentsprechend begründet worden sei, denn in der Berufungsbegründung\nsei nichts gegen die tragende Rechtsauffassung des Amtsgerichts vo rgebracht worden, dass der Widerspruch ausgeschlossen sei, nachdem\nder Vertrag von beiden Parteien vollständig erfüllt gewesen sei.\n\n5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde.\n\n6 II. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist\nzwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO\nstatthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574\nAbs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer\n\neinheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin mangels e iner ordnungsgemäßen Begründung zu Recht als unzulässig verworfen.\n\n7 Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ang efochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen U rteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Die Darstellung muss dabei auf den Streitfall zugeschnitten\nsein (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, NJW-RR 2008,\n1308 Rn. 11 m.w.N.).\n\n8 Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründungsschrift\nder Klägerin nicht. Sie besteht im Wesentlichen aus Textbausteinen, die\nandere Widerspruchsverfahren nach § 5a VVG a.F. betreffen, und geht\nauf die hier tragenden Erwägungen des amtsgerichtlichen Urteils nicht\nein.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nAG Köln, Entscheidung vom 15.04.2014 - 124 C 1/14 -\nLG Köln, Entscheidung vom 19.09.2014 - 26 S 11/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-10/iv-zb-33-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-10/iv-zb-33-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:38.539625+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-06-10/iv-zb-33-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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