{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2015-06-09","aktenzeichen":"I ZB 24/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 24/15\nvom\n\n9. Juni 2015\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2015 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,\nDr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke\n\nbeschlossen:\n\nDie Schuldnerin wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen\nden Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle\nvom 10. Februar 2015 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels\nfür verlustig erklärt.\n\nDie Schuldnerin hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.\n\nDer Antrag der Gläubigerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nfür das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von\nRechtsanwalt Dr. Nassall wird zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 7.500 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 1. Die Rücknahme der Rechtsbeschwerde hat entsprechend § 516\nAbs. 3 Satz 1 ZPO den Verlust des Rechtsmittels und die Verpflichtung der\nSchuldnerin zur Folge, die durch die Rechtsbeschwerde entstandenen Kosten\nzu tragen. Diese Wirkungen sind entsprechend § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO von\nAmts wegen auszusprechen.\n\n2 2. Der Antrag der Gläubigerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat\nkeinen Erfolg. Eine Partei kraft Amtes erhält nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur\n\ndann Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Zwar ist im\nStreitfall keine Masse vorhanden, aus der die Gläubigerin die Kosten der\nRechtsverfolgung aufbringen kann. Nach den vom Beschwerdegericht im zweiten Rechtszug getroffenen Feststellungen, ist es den am Gegenstand des\nRechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aber zuzumuten, die Vorschüsse auf die\nProzesskosten aufzubringen. Dass diese Beurteilung nicht zutrifft, hat die Gläubigerin weder nachfolgend in der Beschwerdeinstanz im Wege der Gegenvorstellung noch - trotz eines Hinweises - im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend\ngemacht. Es ist auch weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass sich die\nin dieser Hinsicht maßgeblichen Umstände in der Zeit nach dem 27. Oktober\n2014 geändert haben.\n\n3 3. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde\nwar zu berücksichtigen, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde\n\nnur beschränkt auf die von der Schuldnerin zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche in Höhe von 7.500 € zugelassen hat.\n\nBüscher Schaffert Kirchhoff\n\nLöffler Schwonke\n\nVorinstanzen:\nLG Hannover, Entscheidung vom 09.06.2011 - 25 O 21/10 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 10.02.2015 - 11 W 43/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-09/i-zb-24-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-09/i-zb-24-15","retrieved":"2026-10-24 07:57:08.110668+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-06-09/i-zb-24-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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