{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2015-06-09","aktenzeichen":"3 StR 169/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 169/15\nvom\n9. Juni 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhier: Revision des Angeklagten N.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2015 gemäß\n§ 349 Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des\nLandgerichts Neubrandenburg vom 16. Juni 2014, auch soweit es\nden Mitangeklagten A. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des\nLandgerichts Rostock zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten und den Mitangeklagten A.\njeweils wegen Diebstahls \"in einem besonders schweren Fall\" (richtig: Diebstahls) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Senat das Urteil\nwegen eines durchgreifenden Rechtsfehlers bei der Beweiswürdigung in einem\nFall des Diebstahls sowie im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat nunmehr\nbeide Angeklagte des Diebstahls sowie der Beihilfe zum Diebstahl schuldig gesprochen und jeweils auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten erkannt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die\n\nhiergegen gerichtete Revision des Angeklagten N. hat erneut mit der\nSachrüge Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Urteils auch bezüglich des Mitangeklagten A. .\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:\n\n\"Feststellungen und Beweiswürdigung zum Schuldspruch wegen Beihilfe\nzum Diebstahl sind erneut durchgreifend lückenhaft. …\n\nDie Angaben zu den erhobenen Beweisen beschränken sich auf die 'infolge einer Verständigung gemäß § 257c StPO abgegebenen Geständnisse' der Angeklagten, die sich wiederum darin erschöpfen, dass 'die\nAngeklagten die handelnden Personen kannten' und 'mit der durchaus\nkonkreten Möglichkeit gerechnet haben, dass die von ihnen angemieteten Fahrzeuge für die Begehung eines oder mehrerer Diebstähle von\nSolarmodulen benutzt werden und dies billigend in Kauf nahmen, zu\nden Namen möglicher weiterer Beteiligter und zu einer über das Anmieten der Fahrzeuge zur Förderung einer fremden Tat hinausgehenden\nBeteiligung (jedoch) keine Angaben machen konnten und wollten.' Dies\nreicht - wie die Revision mit Recht rügt - zum Beweis der Tat, die unterstützt worden sein soll, nicht aus.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs zieht erneut die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich ... Sollte der neue Tatrichter die\nMerkmale eines Regelbeispiels gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB feststellen, wird er zu bedenken haben, dass der vertypte Milderungsgrund\ngemäß § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gleichwohl zur\nVerneinung eines besonders schweren Falles führen kann …\n\nDie Aufhebung des Urteils ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht\nrevidierenden Mitangeklagten A. zu erstrecken.\"\n\n3 Dem stimmt der Senat zu und bemerkt mit Blick auf die schriftlichen Urteilsgründe ergänzend:\n\n4 Dass der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat eingeräumt hat und dem\nUrteil eine Verständigung vorausgegangen ist, entbindet das Gericht nicht von\nder Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für den\nTatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich ist. Auch in einem solchen Fall bedarf es im Übrigen eines Mindestmaßes\nan Sorgfalt bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe (st. Rspr.; vgl.\netwa BGH, Beschluss vom 20. September 2012 - 3 StR 380/12, juris Rn. 7). So\nergibt sich etwa aus den bisherigen Feststellungen zur Haupttat - erneut - nicht,\nwelche Variante des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB verwirklicht sein soll.\n\n5 Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2\nStPO Gebrauch.\n\nBecker Pfister Schäfer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-09/3-str-169-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257c","ref_norm":"257c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-09/3-str-169-15","retrieved":"2026-10-24 07:54:08.932093+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-06-09/3-str-169-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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