{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2015-06-09","aktenzeichen":"3 StR 156/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 156/15\nvom\n9. Juni 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Juni\n2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 11. Dezember 2014\n\na) im Schuld- und Strafausspruch dahingehend klargestellt,\ndass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten\nverurteilt ist;\n\nb) im Ausspruch über den Wertersatzverfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt\nund den Verfall von Wertersatz in Höhe von 21.137,80 € angeordnet. Von dem\nVorwurf, in weiteren 31 Fällen ebenfalls mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge Handel getrieben zu haben, hatte es den Angeklagten freigesprochen.\nDieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden war. Auf die Revision des\nAngeklagten hat er es im Ausspruch über den Wertersatzverfall wegen unzureichender Erörterung der Härtevorschrift (§ 73c StGB) aufgehoben (BGH,\nBeschluss vom 23. Januar 2014 - 3 StR 373/13, StV 2014, 665 [Ls]). Die\nweitergehende Revision des Angeklagten hat er verworfen.\n\n2 Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen 13 weiterer Fälle\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt\nund aus den Einzelstrafen für diese sowie für die rechtskräftig festgestellten\nTaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten gebildet.\nAußerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 25.000 € angeordnet.\nHiergegen richtet sich die erneute Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 Der Schuld- und Strafausspruch weisen keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Senat hat lediglich die Urteilsformel dahin klargestellt, dass die Gesamtzahl der im vorliegenden Strafverfahren\nabgeurteilten Taten aus ihr hervorgeht. Die Anordnung des Verfalls von\nWertersatz hält indes erneut rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n4 Ausgangspunkt für die Verfallsentscheidung ist die Feststellung, was der\nTäter aus der Tat bzw. den Taten erlangt hat (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das\nLandgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte für die neu abgeurteilten 13 Taten 46.404,60 € erlangt hat. Zur Grundlage seiner Berechnung hat\nes in Ermangelung von Feststellungen zu den Verkaufspreisen die Preise gemacht, die der Angeklagte an seinen Drogenhändler für den Ankauf von Haschisch und Marihuana jeweils zu zahlen hatte. Insoweit ist der Angeklagte\nnicht beschwert. Indes belegt die Entscheidung nicht, dass der Angeklagte in\ndem von der Kammer angenommenen Umfang tatsächlich Betäubungsmittel\ngeliefert bekam und deshalb aus dem Weiterverkauf einen Erlös erlangen\nkonnte. Hierzu im Einzelnen:\n\n5 Nur im Fall III.2. der Urteilsgründe hat das Landgericht festgestellt, dass\nder Angeklagte die bestellte Rauschgiftmenge auch ausgeliefert erhielt. In den\nanderen Fällen beschränken sich die Feststellungen darauf, dass der Angeklagte eine bestimmte Menge von Betäubungsmitteln bei seinem Lieferanten\n\"bestellte\" oder von ihm \"erwarb\". Dies reicht jedenfalls in der vorliegenden\nKonstellation für die Feststellung einer Lieferung an den Angeklagten nicht aus.\nDas Landgericht hat seine Überzeugung von den 13 Taten im Wesentlichen auf\ndie Aufzeichnungen gestützt, die der Lieferant des Angeklagten über seine Geschäftstätigkeit in mehreren Terminkalendern gemacht hatte. Diese enthielten\nin verschleierter Form Angaben über Art und Menge des Rauschgifts, den\nPreis, den Abnehmer und Zahlungsvorgänge. In einigen Fällen waren die Notizen ganz oder teilweise durchgestrichen. Das Landgericht hat die Bedeutung\nder Streichungen nicht festzustellen vermocht. Es hat für möglich gehalten,\ndass damit nur die endgültige Abwicklung des Rauschgiftgeschäfts (Zahlung\ndes Kaufpreises nach Übergabe der Drogen) vermerkt werden sollte. Es hat\n\naber auch nicht ausschließen können, dass die Streichungen vorgenommen\nworden waren, weil über ein Betäubungsmittelgeschäft zwar ernsthaft verhandelt worden - und damit das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bereits vollendet (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50,\n252) - war, der Handel \"indes aus welchen Gründen auch immer nicht durchgeführt wurde\" (UA S. 15).\n\n6 Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist nicht zu\nentnehmen, in welchem der weiteren zwölf Fälle der Angeklagte das bestellte\nRauschgift erhielt. Damit fehlt es an dem Beleg, dass der Angeklagte bei diesen Taten Drogen weiterverkaufen und hieraus einen Erlös erlangen konnte.\nÜber den Verfall von Wertersatz muss deshalb erneut befunden werden.\n\n7 Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein\nzu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO).\n\nBecker Pfister Mayer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-09/3-str-156-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-09/3-str-156-15","retrieved":"2026-10-24 07:54:08.851008+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-06-09/3-str-156-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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