{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2015-06-03","aktenzeichen":"4 StR 176/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 176/15\nvom\n3. Juni 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2015 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nDortmund vom 11. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen,\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der\nNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat: Soweit die Strafkammer einen Härteausgleich\nfür die – teilweise durch Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe – erledigte Verurteilung des Amtsgerichts Dortmund vom 22. August 2013 zu 60 Tagessätzen zu je 10 €\nunterlassen hat, liegt hierin kein durchgreifender Rechtsfehler.\n\nNach dem Grundgedanken des § 55 StGB sollen Taten, die bei gemeinsamer\nVerhandlung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren, so dass Täter im Endergebnis weder besser\nnoch schlechter gestellt sind. Die Tatsache, dass eine durch Vollstreckung erledigte\nStrafe nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbezogen werden kann und allein deshalb\neine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB ausscheidet, ändert nichts an der Forderung nach einem Ausgleich der sich durch getrennte Aburteilung ergebenden\nNachteile; dieser Ausgleich ist – soweit er geboten ist – im Wege des sog. Härteausgleichs vorzunehmen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 6. Juni 2002 – 3 StR 118/02,\nwistra 2002, 422; vom 5. November 2014 – 1 StR 299/14, BGHR StGB § 55 Bemessung 4 jeweils mwN).\n\nEine für einen solchen Härteausgleich vorausgesetzte, lediglich infolge Vollstreckung ausgeschlossene Gesamtstrafenlage im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB war\nvorliegend gegeben. Denn nach Aufhebung der Strafaussprüche im Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. März 2011 durch den Beschluss des Senats vom\n19. Oktober 2011 wäre die im Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 22. August\n2013 verhängte Geldstrafe an sich in dem nunmehr angegriffenen Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Dezember 2014 einbeziehungsfähig gewesen. Für die\nAnwendbarkeit des § 55 StGB kommt es nämlich auf die letzte tatrichterliche Entscheidung zur Schuld- oder Straffrage an. Dies gilt auch für den Tatrichter, der nach\nin der Rechtsmittelinstanz erfolgter (teilweiser) Aufhebung und Zurückverweisung mit\nder Sache befasst wird (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 – 4 StR 22/12, wistra\n\n2012, 221; ebenso bereits Beschluss vom 30. Juni 1960 – 2 StR 147/60, BGHSt 15,\n66, 69 ff.). Anders ist es lediglich hinsichtlich der Vollstreckungssituation für eine\nschon im ersten tatrichterlichen Urteil nach § 55 StGB gesamtstrafenfähige Entscheidung; für deren Beurteilung ist der Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Entscheidung maßgeblich (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 2 StR 558/13,\nNStZ-RR 2014, 242, 243).\n\nDer Senat kann jedoch ausschließen, dass das Urteil auf dem Unterlassen der\nPrüfung eines solchen Härteausgleichs beruht. Denn ein Härteausgleich bezieht\nsich, sofern eine solche zu bilden ist, auf die nunmehr zu verhängende Gesamtstrafe\n(vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2013 – 5 StR 266/13; vom 9. November\n2010 – 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 20, dort auch\nzur Unanwendbarkeit der sog. Vollstreckungslösung bei Verhängung einer zeitigen\nFreiheitsstrafe). Diese hat das Landgericht indes in der unter Beachtung von §§ 39,\n54 StGB geringstmöglichen Höhe festgesetzt. Denn es hat die – rechtsfehlerfrei zugemessenen – Einzelstrafen für die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Straftaten von zwei Jahren und einem Monat sowie von 20 Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, einem Monat und einer Woche zusammengefasst.\nAn der Verhängung einer noch geringeren Gesamtstrafe bei Vornahme eines Härteausgleichs wäre es daher aus Rechtsgründen gehindert gewesen.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-03/4-str-176-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-03/4-str-176-15","retrieved":"2026-10-24 07:55:13.596403+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-06-03/4-str-176-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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