{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2015-05-20","aktenzeichen":"VII ZB 66/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 66/14\n\nvom\n\n20. Mai 2015\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit\nund die Richterin Sacher\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der\n2. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom\n29. Oktober 2014 zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nDer Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten\nverworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der in Untersuchungshaft befindliche Schuldner, ein Diplomjurist, schuldet dem Gläubiger Gerichtskosten. Wegen dieses Anspruchs hat der Gläubiger\neinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die angebliche\nForderung des Schuldners an den Gläubiger auf Auszahlung des ihm für die\nDauer der Untersuchungshaft als Eigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes gepfändet und zur Einziehung überwiesen\n\nwurde, wobei dem Schuldner ein monatlicher Pfändungsfreibetrag in Höhe von\n20 % der Regelbedarfsstufe 1 des Sozialhilferegelsatzes gemäß § 28 SGB XII\nzu belassen sei.\n\n2 Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners hiergegen\nzurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Gegen den ihm am\n11. November 2014 zugestellten Beschluss hat der Schuldner persönlich\nRechtsbeschwerde eingelegt, eingegangen am Bundesgerichtshof am\n3. Dezember 2014. Zugleich hat er die Zuweisung eines am Bundesgerichtshof\nzugelassenen Rechtsanwaltes beantragt, da im Verfahren Anwaltszwang bestehe. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 hat der Rechtspfleger des Bundesgerichtshofs den Schuldner darauf hingewiesen, dass Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen\nbeizufügen sei und diese innerhalb der Rechtsmittelfrist hier eingegangen sein\nmüsste. Ein Vordruck war beigefügt. Mit am 12. Dezember 2014 eingegangenem Schreiben hat der Schuldner den ausgefüllten Vordruck nebst Belegen\nübersandt. Auf den Hinweis der Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs vom\n30. Dezember 2014, dass die Unterlagen erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist\neingegangen seien, hat der Schuldner Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.\n\nII.\n\n3 1. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte\nRechtsverfolgung des Schuldners keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet\n(§ 114 Satz 1 ZPO).\n\n4 a) Die vom Schuldner persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO.\n\n5 b) Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht mehr zulässig durch einen\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist am 11. Dezember 2014 abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung dieser Frist kommt nicht in Betracht.\n\n6 aa) Einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat und sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. November\n2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7 m.w.N.). Dies setzt voraus, dass\ndem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst\nden erforderlichen Belegen beigefügt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06,\nNJW-RR 2008, 1518 Rn. 11; vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR\n2008, 942 Rn. 10; jeweils m.w.N.). Das war hier nicht der Fall, weil diese Unterlagen erst am 12. Dezember 2014 eingegangen sind.\n\n7 bb) Eine Wiedereinsetzung kommt zwar grundsätzlich darüber hinaus in\nBetracht, sofern auch der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags\nnebst Anlagen unverschuldet ist und innerhalb der Frist des § 234 ZPO nachgeholt wird (BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, aaO Rn. 13\n\nm.w.N.). Hierfür bedarf es nicht eines - vom Schuldner allerdings auch gestellten - Antrags auf Wiedereinsetzung wegen dieses Versäumnisses.\n\n8 Der verspätete Eingang der notwendigen Unterlagen ist jedoch nicht unverschuldet. Soweit sich der Schuldner darauf beruft, nach dem Hinweis des\nRechtspflegers des Bundesgerichtshofs ohne schuldhafte Verzögerungen sofort\ngehandelt zu haben, kommt es nicht darauf an, inwieweit dies zutrifft. Das Verschulden an der Versäumung der rechtzeitigen Einreichung eines vollständigen\nAntrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegt jedenfalls in seinem Verhalten bis zum Erhalt dieses Hinweises. Der angefochtene Beschluss enthielt\neine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Der Schuldner wusste, dass im\nVerfahren vor dem Bundesgerichtshof der Zwang besteht, sich durch einen dort\nzugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Hatte er hierfür die Mittel nicht,\nhätte er sich bereits ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses bemühen\nmüssen, hierfür Prozesskostenhilfe zu bekommen. Dazu gehört nötigenfalls die\nErkundigung, auf welche Art das geschehen kann. Dass dies unter den Umständen der Untersuchungshaft nicht rechtzeitig möglich war, macht der\nSchuldner selbst nicht geltend. Des Hinweises des Bundesgerichtshofs bedurfte\nes hierfür nicht.\n\n9 2. Die vom Schuldner persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig und daher auf seine Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zu verwerfen.\n\nEick Halfmeier Kartzke\n\nJurgeleit Sacher\n\nVorinstanzen:\nAG Neubrandenburg, Entscheidung vom 20.08.2014 - 601 M 1107/14 -\nLG Neubrandenburg, Entscheidung vom 29.10.2014 - 2 T 184/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-20/vii-zb-66-14","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-20/vii-zb-66-14","retrieved":"2026-10-24 07:59:56.185470+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-05-20/vii-zb-66-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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