{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2015-05-19","aktenzeichen":"1 StR 171/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 171/15\n\nvom\n19. Mai 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2015 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 16. Dezember 2014 im\nSchuldspruch dahingehend geändert, dass die Angeklagten\njeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung, wegen schweren Raubes in\nTateinheit mit Computerbetrug, wegen Computerbetruges in\nzwei Fällen sowie wegen versuchten Computerbetruges in\nfünf Fällen verurteilt sind.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen besonders schweren\nRaubes mit gefährlicher Körperverletzung, schweren Raubes mit Computerbetrug, Computerbetruges in zwei Fällen sowie versuchten Computerbetruges in\nsechs Fällen verurteilt. Gegen den Angeklagten K. hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, gegen den Angeklagten Kö. eine solche\nvon sechs Jahren und neun Monaten verhängt. Hiergegen wenden sich die An-\n\ngeklagten mit ihren Revisionen. Die Angeklagten beanstanden die Verletzung\nsachlichen Rechts, der Angeklagte K. erhebt auch eine Verfahrensrüge. Ihre Rechtsmittel haben lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichem Umfang Erfolg und sind im Übrigen unbegründet.\n\nI.\n\n2 Der Schuldspruch zeigt nur insoweit einen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf, als das Landgericht sechs anstatt fünf Taten des versuchten Computerbetruges angenommen hat. Denn es hat nicht beachtet, dass\ndie vierte und fünfte versuchte Geldabhebung mit der bei dem Geschädigten\nH. entwendeten Geldkarte und der von diesem mitgeteilten Geheimzahl\n– anders als die vorhergehenden – bei derselben Filiale und in unmittelbarem\nzeitlichen Anschluss erfolgten, was insoweit zur Annahme natürlicher Handlungseinheit führt (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 – 1 StR 50/15;\nBGH, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 3 StR 578/14). Der Senat hat den\nSchuldspruch dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend auf fünf Fälle\ndes versuchten Computerbetruges geändert. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich die insoweit geständigen Angeklagten\nnicht anders als geschehen hätten verteidigen können.\n\n3 Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der beiden für die Taten II.2.d. und II.2.e. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils\nsechs Monaten. Der Senat setzt für diese einheitliche Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten fest, denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht die Strafe milder bemessen hätte als diejenigen für die von ihm angenommenen Einzeltaten.\n\nII.\n\n4 Die Strafzumessung hält im Übrigen revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.\n\n5 Zwar hat das Landgericht bei der Prüfung von minder schweren Fällen\nnach § 250 Abs. 3 StGB für beide Raubtaten das Vorliegen von vertypten Milderungsgründen nicht ausdrücklich in seine Erwägungen zur Strafrahmenwahl\neinbezogen, wie es der rechtmäßigen Prüfungsreihenfolge entsprechen würde.\nEs hat vielmehr das Vorliegen eines minder schweren Falles auch unter Berücksichtigung der den vertypten Milderungsgrund ausfüllenden wesentlichen\nStrafzumessungstatsachen verneint und den Strafrahmen sodann nach §§ 46a,\n49 Abs. 1 StGB (Tat II.1. für den Angeklagten K. ) bzw. §§ 46b, 49\nAbs. 1 StGB (Tat II.3. für den Angeklagten Kö. ) einmal gemildert. Den Strafrahmen für den Angeklagten Kö. im Fall II.1. hat es unter Anwendung von\n§§ 46a, 46b, 49 Abs. 1 StGB zweimal gemildert. Angesichts der sich weder am\nMindest- noch am Höchstmaß der so gefundenen Strafrahmen orientierenden\nStrafen kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes bzw. dem einmal nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten\nStrafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (Tat II.1. der Urteilsgründe für den Angeklagten Kö. ) auf mildere Einzelfreiheitsstrafen erkannt hätte.\n\n6 Da die milden Einzelstrafen für die Fälle des versuchten Computerbetruges dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des\n§ 263a Abs. 1 StGB entnommen sind und sich unter strafmildernder Berücksichtigung der die vertypten Milderungsgründe ausfüllenden tatsächlichen Umstände an dessen unterem Rand bewegen, kann der Senat ausschließen, dass\n\ndas Landgericht bei weiterer Verschiebung des Strafrahmens, wodurch die\nMindeststrafe unverändert geblieben wäre, auf ein geringeres Strafmaß erkannt\nhätte. Entsprechendes gilt für die Einzelstrafen für die vollendeten Computerbetrugstaten, auf die die Strafkammer gegen den Angeklagten Kö. im Fall II.4.\nder Urteilsgründe erkannt hat.\n\n7 Der Gesamtstrafenausspruch kann trotz des Wegfalls einer Einzelfreiheitsstrafe bestehen bleiben; es kann – zumal vor dem Hintergrund, dass das\nLandgericht die Computerbetrugstaten ausdrücklich als nicht ins Gewicht fallend bewertet hat – ausgeschlossen werden, dass es bei Vorliegen von fünf\nstatt sechs Taten des versuchten Computerbetruges (jeweils sechs Monate)\nauf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\nRothfuß Jäger Cirener\n\nMosbacher Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-19/1-str-171-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-19/1-str-171-15","retrieved":"2026-10-24 07:52:11.103816+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-05-19/1-str-171-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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