{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2015-05-18","aktenzeichen":"5 StR 169/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 169/15\n\nvom\n18. Mai 2015\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2015 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2014 mit den Feststellungen\nnach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Seine Revision wendet sich\nmit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts erfolgreich gegen die Verhängung dieser Maßregel (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\n2 1. Das Landgericht hat angenommen, dass der Beschuldigte in elf Fällen\nfremdaggressive Taten begangen habe, von denen eine Tat wegen Notwehr\ngerechtfertigt sei, acht weitere Taten wegen nicht ausschließbarer voller\nSchuldfähigkeit als Anlasstaten nicht in Betracht kämen. Lediglich in zwei Fällen (Nr. 7 und 9) ist die Strafkammer nach sachverständiger Beratung davon\nausgegangen, dass die Schuldfähigkeit sicher zumindest erheblich vermindert\ngewesen sei.\n\n3 2. Die Anordnung der Maßregel auf Grund der genannten Fälle hält\nrechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Urteil insoweit nicht tragfähig begründet ist. Das Landgericht hat bei dem Beschuldigten sowohl im Fall 7 als auch\nim Fall 9 das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit angenommen, die es aber in den sich unmittelbar daran anschließenden Tatgeschehen in den Fällen 8 und 10 gerade nicht hat positiv feststellen können. Es\ngeht in diesen Fällen sogar davon aus, dass sich der Beschuldigte auch in einem „normalpsychologischen Erregungszustand“ (UA S. 16) befunden haben\nkönnte. Warum das Landgericht zu dieser unterschiedlichen Einschätzung von\nzeitlich nahe beieinander liegenden Geschehensabläufen gekommen ist, teilt\ndas Urteil nicht mit. Das Landgericht beschränkt sich im Fall 7 lediglich auf die\nFeststellung des besonderen Tatgeschehens. Es fehlt eine nähere Begründung\nunter Einbeziehung der Erläuterungen der Sachverständigen, die hier angesichts der Schwere des Eingriffs in besonderem Maße geboten gewesen wäre\n(BGH, Urteil vom 27. November 2008 – 3 StR 450/08, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 30; Beschlüsse vom 30. Juli und 22. Oktober 2014 – 4 StR 183/14\nund – 1 StR 364/14 mwN).\n\n4 Unter diesen Umständen konnte das Urteil keinen Bestand haben. Die\nneu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird die Voraussetzungen der\nAnordnung der Maßregel gerade auch angesichts des außergewöhnlichen Umstandes, dass die Sachverständige und ihr folgend das Landgericht in acht von\nelf Fällen weder eine voll erhaltene Schuldfähigkeit noch deren Aufhebung hat\nausschließen können, naheliegend unter Hinzuziehung eines neuen Sachverständigen zu prüfen haben.\n\nSander Dölp König\n\nBerger Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-18/5-str-169-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-18/5-str-169-15","retrieved":"2026-10-24 07:56:13.930089+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-05-18/5-str-169-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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